Das BMF hat am 27.05.15 festgestellt, dass die Negativzinsen als Betriebsausgabe bei Geschäftskonten abzugsfähig sind.

Bei privaten Einkünften sind diese als Verwahr- oder Einlagegebühr zu beurteilen. Wegen dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro können diese nicht als Werbungskosten angesetzt werden.