So wie du es schilderst, handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach Ausscheiden. In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip. Der Bonus ist also dem Jahr 2011 zuzuordnen. Wird er mit der Entgeltabrechnung für den Monat April 2012 abgerechnet, sollte es SV-frei sein weil du für April keine Sozialversicherungstage mehr hast. Wurde der Bonus mit der Entgeltabrechnung für den Monat März abgerechnet, greift die Märzklausel noch und es muss bis zur Beitragsbemessungsgrenze noch verbeitragt werden. In welchem Monat muss der Bonus nun abgerechnet werden? Wird der Bonus in deiner Firma üblicherweise im April des Folgejahres ausbezahlt, muss das auch bei dir als ausgeschiedenem Arbeitnehmer so gemacht werden. Wird der Bonus üblicherweise vor April ausbezahlt, gilt das auch für dich, obwohl du bereits ausgeschieden bist. Also "es kommt darauf an" :-)

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sorry ich habe bei meiner Antwort ja und nein nicht klar formuliert.

also wenn du JETZT das geld brauchst kannst du über Minijob (400 Euro) nachdenken.

wenns dir um die RENTE geht, empfehle ich keinen Minijob.

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Wenn du nur mit 400 Euro anfängst tust du recht wenig für die Höhe deiner Rente.

Kläre folgendes:

Brauchst du das Entgelt aus dem Job für das tägliche Leben, oder würdet Ihr auch ohne Verdienst von Dir leben können?

wenn ja kann ein 400 Euro Job ein Anfang sein. Auch wenn du die RV aufstockst kommt mit 67 Jahren keine grosse Rente raus.

wenn nein: arbeite sozialversicherungspflichtig mit mehr als 400 Euro. Das RV-pflichtige Bruttoentgelt wird deinem Rentenkonto gutgeschrieben. Und aus diesem Entgelt wird später die Rente berechnet. Natürlich musst du dann auch KV, PV und AV Beiträge und Lohnsteuer bezahlen. Aber das hast du vor den Kindern auch getan.

Wenn du an die Rente denkst, darfst du dich nicht über die hohen Abzüge grämen. Und die Steuerlast aus Steuerklasse 5 werden beim Einkommensteuerjahresausgleich wieder egalisiert.

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Wenn dein zweiter Job erst anfängt, wenn dein erster Job beendet ist, kannst du die günstige Steuerklasse an den zweiten Arbeitgeber weitergeben. Das geht auch, wenn dein erster Job geendet hat z.B: am 30.7. und dein zweiter Job über den 30.7. andauert. Dann kannst du ab 1.8. die günstige Steuerkarte an den zweiten Arbeitgeber geben.

Die günstige Steuerklasse darf nicht zeitgleich für zwei Jobs verwendet werden.

Mache auf jeden Fall einen Lohnsteuer-Jahresausgleich. Dann erhälst du zu viel bezahlte Steuern zurück. Nachzahlungen sollten sind bei Dir als Student nicht sehr wahrscheinlich, ausser du hättest noch Mieteinnahmen o.ä.

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