Zweitstudium und Nebenjob - erhalte ich dennoch Kindergeld?
Folgende Situation:
Ich (23) habe einen Bachelorabschluss absolviert und möchte nun ein zweites Studium beginnen. Zusätzlich arbeite ich als sogenannter Bedarfsbeschäftiger in einer Redaktion. Das können mal 10 Stunden/Woche sein, mal 30 oder 35 - das Einkommen variiert dementsprechend auch monatlich.
Erhalte ich dennoch weiter Kindergeld?
(Sorgen macht mir das Zweitstudium, weil ich bereits einen Abschluss habe und die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. das teilweise "hohe" Einkommen)
5 Antworten
Hey,
ich kann dir aus meiner aktuellen Situation berichten:
Bin gerade im Master-Studium und arbeite nebenher als Werkstudent in einer Firma (also auf 450€ Basis). Bis ich im nächsten Jahr 25 werde, bekomm ich noch Kindergeld, danach ist leider Schluss :(
Wenn du also "nur" eine geringfügige Beschäftigung ausübst, bekommst auch du noch Kindergeld!
Ja sorry! Das ist mir auch wieder eingefallen. Aber da das bei den meisten 450€ Jobs über längeren Zeitraum der Fall ist, passts ja!
Sorgen macht mir das Zweitstudium, weil ich bereits einen Abschluss habe und die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. das teilweise "hohe" Einkommen
Hey worldgone1,
also deine Verdiensthöhe spielt bereits seit dem 1.1.2012 überhaupt keine Rolle mehr beim Kindergeldanspruch, egal ob Erst- oder Zweitausbildung! Jedoch machst du dir wg. der 20 Wochenstundengrenze beim Hinzuverdienst in der Zweitausbildung bzw. beim -studium berechtigt Sorgen. Infos hierzu findest du in dem "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 17 unter dem Punkt 4.5 bzw. in den Beispielen ab Seite 19ff:
Nach Abitur und abgeschlossener Lehre studiert das Kind ab
Oktober 2014. Ab dem 1.4.2015 ist das Kind neben dem Studium mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden erwerbstätig. In den Semesterferien arbeitet das Kind von 1.8.2015 bis zur Kündigung am 30.9.2015 in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Ab dem 1.10.2015 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in einem anderen Beschäftigungsverhältnis nur noch 15 Stunden.Aufgrund des Studiums besteht grundsätzlich für das gesamte Jahr 2015 Anspruch auf Kindergeld. Nachdem jedoch zuvor bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen wurde, kann das Kind nur berücksichtigt werden, wenn die ausgeübte Erwerbstätigkeit unschädlich ist. Die Ausweitung der Erwerbstätigkeit dauert nur zwei Monate an und ist daher nur vorübergehend.
Es ergeben sich folgende wöchentliche Arbeitszeiten:
1.4. – 31.7.2015 (16 Wochen): 20 Stunden wöchentlich
1.8. – 30.9.2015 (8 Wochen): 40 Stunden wöchentlich
1.10. – 31.12.2015 (12 Wochen): 15 Stunden wöchentlich
Damit ergibt sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 15,77 Stunden.
Berechnung: [(16 Wochen x 20 Stunden) + (8 Wochen x 40 Stunden) +(12 Wochen x 15 Stunden)] : 52 Wochen = 15,77 StundenDie durchschnittliche Arbeitszeit im Berücksichtigungszeitraum liegt damit unter 20 Stunden. Die Erwerbstätigkeit ist daher unschädlich und das Kind kann während des gesamten Kalenderjahres 2015 berücksichtigt werden.
Gruß siola55
Hey worldgone1, nachzulesen in dem Link hier:
Gruß siola55
Kindergeld steht dir in jeder Ausbildung zu,solange du noch keine 25 bist !
Aufpassen musst du nur bei deiner Nebentätigkeit,wen du schon eine abgeschlossene Berufsausbildung hast.
Dann darfst du neben einer weiteren Ausbildung nebenbei nicht mehr als durchschnittlich 20 Wochenstunden arbeiten,dass würde dann Kindergeldschädlich sein.
Dazu kannst du im Internet mal eingeben ,, Kindergeldanspruch bei Zweitausbildung " da wirst du auch Rechenbeispiele finden.
Dein Einkommen spielt schon seit dem 01.01.2012 keine Rolle mehr,denn da ist die Einkommensgrenze für das Kindergeld entfallen.
Nur wenn du aufbauend jetzt im gleichen Fach auf "Master" weiter studierst, wirst du weiter gefördert. Ein Zweitstudium ist Privatsache.
Na toll... ziemlich unfair.
Was soll daran unfair sein?
Hier geht es um Kindergeld Hans !
Solange das Kind noch keine 25 ist,steht ihm in jeder Ausbildung Kindergeld zu,solange es neben einer weiteren Ausbildung keiner Kindergeldschädlichen Nebenbeschäftigung nachgeht.
Das würde dann der Fall sein,wenn es nebenbei pro Woche im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Wochenstunden arbeiten würde.
Ein Zweitstudium ist Privatsache
Leider mal wieder eine falsche Info von dir, lieber DerHans!
Natürlich bekommt worldgone1 bzw. seine Eltern auch Kindergeld bei einer Zweit- oder auch Drittausbildung, solange er noch keine 25 Jahre alt ist! Die Verdiensthöhe spielt weder bei der Erst- noch bei der Zweitausbildung eine Rolle, da die Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch bereits zum 1.1.2012 komplett abgeschafft wurden! Beachten muß er jedoch die 20 Wochenstundengrenze bei einem Hinzuverdienst, ansonsten fällt das Kindergeld weg. (siehe auch die Beispiele bei meiner Antwort!)
Gruß siola55
Schau mal hier rein:
http://www.helpster.de/kindergeld-bei-zweitstudium-wissenswertes-zum-kindergeld_121718
MfG
johnnymcmuff
Hey liebe Eriiika, da hast du leider was mißverstanden! (siehe hierzu auch meine Antwort!):
Nicht die Verdiensthöhe ist bei einer Zweitausbildung oder auch beim Zweitstudium entscheidend für den Kindergeldanspruch, sondern nur die 20 Wochenstundengrenze ist entscheidend!!!