Zweitausbildung Förderung?

4 Antworten

Hallo,

Wohngeld kannst du beantragen, wenn dein Antrag auf BAB dem Grunde nach abgelehnt wurde. Für Wohngeld brauchst du ein Mindesteinkommen, das musst du prüfen, ob du das hast.

Du könntest auch nebenher noch jobben. 500€ netto + 450€ Nebenjob + ggf. noch Wohngeld (muss man ausloten, wann du zu viel verdienst), sollte reichen. Du wirst einfach viel weniger Geld haben als du es gewohnt bist. Knapp 400€ Miete ist natürlich sehr viel, aber das kannst du mit einem Nebenjob ausgleichen.

Ansonsten ist ein Kredit eine sehr gute Möglichkeit, wenn jemand für dich bürgt.

dzidzia 
Fragesteller
 12.06.2018, 22:30

Wurde also ca. 177 € Wohngeld bekommen

Könnte man unter Umständen anstatt Wohngeld Alg II beantragen ?

Fortuna1234  12.06.2018, 22:39
@dzidzia

Nein , denn für ALG II hast du ja keine Voraussetzungen. Für Wohngeld wohl eher noch.

Und welche Ausbildungsvergütung gibt es?

dzidzia 
Fragesteller
 12.06.2018, 19:40

ich soll 640 € Brutto Monatlich bekommen in den ersten 12 Monaten

wilees  12.06.2018, 19:56
@dzidzia

Wären 500 Euro netto. Könnten Deine Eltern Dich bis zu einem gewissen Grad wirtschaftlich unterstützen? Denn um Wohngeld beziehen zu können brauchst Du ein gewisses Mindesteinkommen.

M.W.n. mindestens 80 % Deines Bedarfes gerechnet nach SGB II -- also Deiner Miete ( Kosten der Unterkunft ) + Regelsatz I -- 416 Euro

dzidzia 
Fragesteller
 12.06.2018, 20:19

Laut Netto-Brutto Rechner wären es 507,36 € Netto Monatlich

mit 507 € Euro in Monat würde ich aber nicht weit kommen da bereits meine Miete (warm) bereits 339 € ausmacht und wird ab 2019 sogar um 42 € Steigen also 374 € nur für die Miete, bleiben also 133 €

Nach dem Abzug von Rundfunkbeitrag und Monatskarte bleiben also ganze 70 € Monatlich zum leben ...weniger als ein hartz 4 empfänger wow

Leider können mich meine Eltern mich finanziell nicht unterstützen

Ich halte die Auskunft der Agentur für falsch. Du hast noch keinen Abschluss? Dann bekommst du BAB. Schlimmstenfalls einklagen! Auf jeden Fall den BAB Antrag stellen und auf schriftlichen Bescheid pochen.

Im Infoblatt der AfA https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Merkblatt-BAB_ba013469.pdf steht:

"Wofür kann BAB nicht oder nur für eng begrenzte Ausnahmefälle gewährt werden? Für eine schulische Ausbildung (z. B. Physiotherapeut/-in), kann BAB nicht gewährt werden. Nach einer erfolgreich abgeschlossenen ersten Berufsausbildung, gleich welcher Art (betrieblich, außerbetrieblich, schulisch), mit einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von mindestens 2 Jahren steht BAB gundsätzlich nicht zu. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann BAB für eine zweite Berufsausbildung in Betracht kommen. "

Nur bei Ablehnung "dem Grunde nach" könntest du Wohngeld beantragen.

Bafög fällt sowie weg, das gibts hier keinesfalls.

Für das Wohngeld dürftest du dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAB - oder Bafög - haben bzw.eines von beiden beziehen, du bräuchtest auch ein Mindesteinkommen und müsstest schon Mieter oder Eigentümer von selber bewohntem Wohnraum sein !

Du würdest mit deinen ca. 500 € Netto das Mindesteinkommen von 80 % deines Bedarfs nach dem SGB - ll nicht erreichen, als Single stünden dir dann derzeit min.416 € Regelleistung für den Lebensunterhalt zu + deine KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ), dass wäre dann mit deinen derzeit 339 € ein Bedarf von min.755 € pro Monat.

Als Mindesteinkommen bräuchtest du dann von diesen ca.755 € um die 80 %, besser wäre es, du könntest deine 339 € KDU - zahlen und hättest dann noch min.80 % von diesen 416 € Regelleistung, also wie man es auch nimmt, dein Einkommen würde nicht ausreichen.

Also erst einmal schriftlich BAB - beantragen und auf einen Bescheid warten, gleichzeitig kannst du auch einen ALG - 2 Antrag beim Jobcenter stellen, denn seit dem 01.08.2016 sind Azubis die in einer eigenen Wohnung leben, eine berufliche Ausbildung im dualem System machen, nicht mehr von ALG - 2 Leistungen ausgeschlossen.

Wenn du also 640 € Brutto Vergütung und um die 500 € Netto bekommen würdest, dann blieben nach theoretischem Abzug deiner Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll noch max. 292 € anrechenbares Netto übrig, der Rest deines oben genannten Bedarfs sollte dir dann als Aufstockung zustehen.

Dir stünden dann vom Brutto erst einmal 100 € Grundfreibetrag zu, ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu.

So kommt man dann bei 640 € Brutto auf diese 208 € Freibetrag, also 100 € Grundfreibetrag und 20 % von den übersteigenden 540 € ergeben 108 €, zusammen dann 208 € Freibetrag.

Diese werden von deinen ca.500 € Netto abgezogen und ergeben so diese max.anrechenbaren 292 € Netto.

Rheinflip  13.06.2018, 15:50

Warum sollte Berufspraxis als Ausbildung gelten?

isomatte  13.06.2018, 16:37
@Rheinflip

Die Aussage kam ja nicht von mir, die hat er selber von der Agentur für Arbeit bekommen, deshalb hab ich ja auch geschrieben das er BAB - schriftlich beantragen soll, denn nur dann kann man gegen eine evtl.Ablehnung dementsprechend vorgehen !

Wüsste auch nicht warum es ihm nicht zustehen sollte.

dzidzia 
Fragesteller
 17.06.2018, 22:36

Ist es möglich das mein ALG II Antrag abgelehnt wird ? falls ja was dann ?

isomatte  18.06.2018, 06:44
@dzidzia

Wenn du alleine lebst und in deiner beruflichen Ausbildung deinen Grundbedarf nicht mit deinem anrechenbaren Einkommen decken kannst und keinen vorrangigen Anspruch auf Wohngeld hast, mit dem du dann inkl.deiner anrechenbaren Netto Vergütung deinen Bedarf nach dem SGB - ll decken könntest, dann wüsste ich nicht warum dein Antrag abgelehnt werden sollte !

Das steht jedem Azubi in beruflicher Ausbildung mit einer Vergütung zu, wenn keine vorrangigen Ansprüche bestehen bzw. wenn doch, der Bedarf aber nicht gedeckt werden kann.

Dies gilt nach den Änderungen im SGB - ll vom 01.08.2016 !

Würdest du eine schulische Ausbildung machen bzw.studieren und alleine wohnen, dann würde in der Regel kein Anspruch auf ALG - 2 bestehen, weil du dann vorrangig Anspruch auf Bafög - hättest, in einer beruflichen Ausbildung stünde dir also gar kein Bafög - sondern max.BAB - zu.

Nur wenn ein Kind unter 25 Jahren noch im Haushalt der bedürftigen Eltern lebt und seinen Bedarf mit seinem anrechenbarem Bafög - und Kindergeld nicht decken könnte, dann bestünde Anspruch auf ergänzendes ALG - 2 in Form einer Aufstockung.

Sollte der Antrag tatsächlich abgelehnt werden, was ich mir nicht vorstellen kann, dann legst du erst einmal fristgerecht schriftlich einen Widerspruch ein.