Zwangsversteigerung vom Gericht Auskunft zum Gläubiger?

4 Antworten

Ja die Gerichte müssen geben Auskunft geben, bzw. Einsicht in die Anmeldungen gewähren. Das wissen aber nicht alle Gerichte.

Das was du mit dem Gläubiger im Vorfeld aushandeln möchtest, ist eine Ausbietgarantie. Soetwas kann man machen, wenn das Objekte sind, für die sich niemand interessiert. Ansonsten ist der Veruch eher zwecklos.

Du (und Bojana) gebt mal wieder die vernünftigsten Antworten. Ausbietungsgarantien stehe ich auch eher skeptisch gegenüber, aber ein vernünftiges Gespräch mit dem Gläubiger kann nie schaden.

Alles Quatsch!!! Sobald der Termin anberaumt ist, ist das Verfahren öffentlich. Selbstverständlich erhälst Du als Bietinteressent dann Auskunft zum Gläubiger, eben aus dem Grund, den Du im Kommentar schon erwähnt hast. Ausserdem hat der Gläubiger im weitestens Sinne das letze Wort zum Zuschlag. In Berlin stellen wir die Kontaktdaten sogar ins Internet.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Alles Quatsch!!!

Damit liegst du nicht falsch. Leider kennen sehr viele Amtsgerichte außerhalb Berlins ihre eigenen Vorschriften nicht (§ 42 ZVG).

@lesterb42

§ 42 wollte ich jetzt nicht auch noch zitieren und mit Stöber-Kommentar posten. Ich denke, das hätte zu weit geführt... Zu den Gerichten ausserhalb Berlins kann ich nichts sagen ;-)

@bojana

Ich mach seit rd. 20 Jahren nichts anderes. Stöber ist sicherlich an dieser Stelle zu viel, aber auch nicht notwendig.

@lesterb42

bei mir sinds erst 18 ...lach

@bojana

Dann habe ich dir einiges voraus :)

@lesterb42

Gruß ausm AG TK :-)

Lesterb42 und Du gebt die vernünftigsten Antworten.

Anfragen kannst du natürlich. Ob du eine Antwort bekommst, weiß ich nicht. Du solltest deinen Wunsch auf jeden Fall begründen. Möglicherweise mußt du nämlich ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Willst du dich mit dem Gläubiger außergerichtlich einigen und die Zwangsversteigerung obwenden oder warum suchst du den Gläubiger?

Du must überhaupt nichts nachweisen:

§ 42 ZVG

(1) Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet.

(2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.

Vorab weiß ich nicht, ob man es in Erfahrung bringen kann, aber bei der Versteigerung direkt wird das verkündet.