zwangssicherungshypothek durch unterhaltsschulden auf haus des vaters

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Hallo, versuchen Sie, den Vollstreckungstitel umschreiben zu lassen und dann können Sie damit auch die sog. Rückgewähransprüche zu pfänden. Wenn von Grundschulden Teile bereits getilgt sind, hat der Eigentümer der Liegenschaft gegen den Inhaber der Grundschuld insoweit den fiktiven Anspruch auf Rückgewähr; aus der Grundschuld ist nämlich tlw. eine Eigentümergrundschuld geworden. Wenn Sie den Rückgewähranspruch gepfändet haben, "kämpfen" Sie sich in der Rangfolge der im Grundbuch eingetragenen Gläubiger entscheidend nach vorn, ausserdem würden Sie nämlich von der im Grundbuch eingetragenen Grundschuldgläubigerin erfahren, wenn diese vollständig getilgt ist, weil sie ja dann keine Drittschuldnerin mehr ist, wenn sie die Grundschuld vollständig zurückgewährt hat an den Grundeigentümer. In diesem Fall könnten Sie dann die vollständig zur Eigentümergrundschuld gewordene Grundschuld zunächst pfänden ( Der Grundeigentümer ist Drittschuldner und Schuldner zugleich.) und diese Pfändung wäre anschliessend im Grundbuch einzutragen und dann stehen Sie mit Ihrer Forderung im Grundbuch an 1. Stelle - was nicht heisst, dass man gleichmal die Zwangsversteigerung / Zwangsverwaltung beantragen sollte. Es besteht ja auch noch die Möglichkeit anderweitige Mobiliar- und Forderungsvollstreckungen zu betreiben und nach meiner Erfahrung könnte Ihre Forderung in diesem Wege binnen ca. 12 - 18 Monaten bezahlt sein. Es kommt nur immer darauf an, wie man den grösstmöglichen "Schmerzfaktor" beim Schuldner erzielt, da braucht man Geduld, Phantasie, viel Hartleibigkeit und ein bisschen Spass bei der Sache. Das kann ein schönes Hobby sein! Diese Dinge können Sie in Übrigen komplett alle alleine veranlassen, Sie bräuchten keinen Rechtsanwalt, wenn Sie wissen, wie es geht. Ich mache das schon 19 Jahre beruflich ... Viele Grüsse

Da hast Du aber mal ein richtiges Problem! Es ist schwierig diese Frage einfach zu beantworten.

Auch wenn eine Bank eine Hypothek eingetragen hat, z. B. 100.000.--, heißt das nicht, dass diese Summe tatsächlich noch in dieser Höhe existiert. Es könnte im besten Fall sein, dass die Summe schon vollständig getilgt ist. Hypotheken löscht man nicht, man könnte ja nochmal Geld brauchen.

Es ist richtig, dass in einer Versteigerung das Objekt sehr günstig über den Tisch geht, aber es ist trotzdem ein gutes Druckmittel. Die Bank steht an erster Stelle, dann alle anderen, die eingetragen sind, also Du. Ich weiß nicht, ob ein Strohmann das Risiko auf sich nehmen würde und hier seinerseits viel Geld aufnehmen, um jemandem einen Gefallen zu tun - ich würde es nicht.

Du könntest Dich beim Grundbuchamt, bzw. bei der Abteilung, die für Zwangsversteigerungen zuständig ist, mal erkundigen, ob Du notfalls den Antrag auf Zwangsversteigerung auch zurück nehmen kannst, wenn er einmal gestellt ist. Wenn das möglich ist, kannst Du es Dir ja überlegen, wahrscheinlich müsstest Du aber dann für die bis dahin entstandenen Kosten, als Antragsteller, haften.

Geh ansonsten auch mal zum Nachlassgericht mit Deinem Unterhaltstitel. Wenn ich Dich richtig verstanden habe ist Dein Vater verstorben und es gibt einen Erben, der nicht, wie Du, ausgeschlagen hat. Hier müsste ggf. erst mal Dein Unterhaltstitel auf den Erben umgeschrieben werden.

Wenn eine Titelumschreibung möglich ist, kannst Du trotz der eingetragenen Sicherungshypothek, jede anderen Vollstreckungsmaßnahme in Angriff nehmen. Mobiliarvollstreckung, Kontopfändung oder Lohnpfändung und anderes.

Sollte die Gesamtsituation weiter so unübersichtlich und schwierig bleiben, kann ich Dir nur raten hier wirklich einen Rechtsanwalt, Fachanwalt für Nachlassrecht und Grundstückssachen, zu beauftragen.

Viel Erfolg!

hallo kirsan!

vielen dank für deine antwort.

Es ist richtig, dass in einer Versteigerung das Objekt sehr günstig über den Tisch geht, aber es ist trotzdem ein gutes Druckmittel. Die Bank steht an erster Stelle, dann alle anderen, die eingetragen sind, also Du. Ich weiß nicht, ob ein Strohmann das Risiko auf sich nehmen würde und hier seinerseits viel Geld aufnehmen, um jemandem einen Gefallen zu tun - ich würde es nicht.>

theoretisch gebe ich dir da recht. in meinem fall sieht es allerdings so aus, dass mein vater vorher gut geplant hat. nach einsicht in die letzten sechs kontoauszüge meines vaters, stellte sich heraus, dass monatlich seine kompletten geldbestände vom konto abgehoben wurden. da er die letzten monate auf der palliativstation verbrachte, ist es unwahrscheinlich, dass er dieses geld auch tatsächlich monatlich für seinen lebensunterhalt benötigte. zudem schenkte er der erbin sein auto und andere wertgegenstände, sein konto und sein haus belastete er ja auch noch zusätzlich. er hat alles früh genug verschwinden lassen. wir sind uns ziemlich sicher, dass er dies bewusst tat um die erbin finanziell abzusichern falls sein haus in die zwangsversteigerung geraten sollte. für einen strohmann bestünde somit kein finanzielles risiko.

letztendlich hat er sein konto und sein haus so hoch belastet, damit wir das erbe ausschlagen. man kann es nennen wie man will- er hat uns bewusst enterbt.

da die erbin bisher nach dem willen meines vaters gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass sie dies auch weiterhin machen wird.

bei den von dir genannten möglichkeiten, würde sie bestimmt darüber informiert wenn ich schritte einleite, oder?!