Zwangsräumung? Räumungstitel?

4 Antworten

Der Vermieter hat ja keinen Vertrag mit den Mitbewohnern. Von daher kann er gegen die ja auch nicht klagen - zumal er häufig gar nicht weiß, wer dort alles wohnt.

Kannst Du den Artikel mal verlinken. Ich denke nämlich, dass Du da etwas falsch verstanden hast und die Räumung durchaus stattfinden kann.

@Luca8436

Du hättest den Artikel auf mietrecht.org bis zum Ende lesen sollen.

Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam benutzten Wohnung. Für eine Räumungsvollstreckung reicht deshalb ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus (vgl. BGH, Beschlussvom 03. 2008 – I ZB 56/07). Die Besitzverhältnisse an der Wohnung, in der die Familie lebt, ändern sich im Regelfall nicht, wenn das Kind volljährig wird und mit seinen Eltern weiter zusammenwohnt. In diesem Fall bleiben die nach Erreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen Wohnung lebenden Kinder im Regelfall Besitzdiener, ohne dass es darauf ankommt, ob die Kinder unter der Adresse gemeldet sind und der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2008 – I ZB 56/07).
@ErsterSchnee

Warum hat denn der eine Sohn eine Räumungsklage bekommen und der andere Sohn nicht?

@Luca8436

Da ICH diese Räumungsklage nicht veranlasst habe, kann ich dir das nicht sagen...

@ErsterSchnee

Zudem könnte man das mit einem Untermieter Vertrag umgehen..wenn der zweite Sohn ein Vertrag mit der Mutter hat.

@Luca8436

Du hast den Artikel gar nicht gelesen, stimmts?

@ErsterSchnee

Weil der Vermieter nur von einem Sohn wahrscheinlich ausging und den zweiten auf Räumung zu verklagen vergessen hat.

@ErsterSchnee

"Räumt der Mieter die Mietsache trotz eines vollstreckbaren Titels (z. B. Urteil, Vergleich) nicht, kann der Vermieter den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen. Der Vollstreckungstitel muss sich jedoch auf alle Personen beziehen, die Mitbesitz an der Wohnung haben.

Daher darf der Gerichtsvollzieher die Räumungsvollstreckung nicht betreiben, wenn ein Dritter, z. B. ein angeblicher Untermieter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt nach einem neuen Beschluss des BGH selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln. Derartige Fragen sind nämlich nicht im (formalisierten) Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern im Erkenntnisverfahren zu klären. Dies bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher nicht das behauptete Recht zum Besitz, sondern allein die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu beurteilen hat; unabhängig davon, wie der Besitz erlangt wurde. Ferner hat er nur noch zu prüfen, ob sich die Räumungsverpflichtung nach dem vom Gläubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm festgestellten Besitzer der Mietsache richtet."

@Luca8436

Den muss er ja auch nicht verklagen...

@ErsterSchnee

Muss er, sonst würde er den anderen Sohn auch nicht verklagen.

@Luca8436

Und? Hat der Mieter die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung eingeholt? Oder diese zumindest angezeigt?

@ErsterSchnee

die aufnahme bestimmter personengruppen zählt nicht als untermiete und ist daher nicht erlaubnispflichtig (vgl. bayoblg ge 97, 1463). dazu gehören:

Nahe Familienangehörige, wie der Ehegatte, Eltern oder Kinder

  • Besucher, auch über längere Zeiträume (etwa 6 bis 8 Wochen)
  • Hausangestellte oder Pflegepersonal
@ErsterSchnee

d.h. ein Untermietvertrag mit dem Sohn ist erlaubt und muss vom Vermieter nicht erlaubnispflichtig sein.

@Luca8436

*seufz*

Trotzdem klappt das nicht, weil kein Mitbesitz geschaffen wurde. Du musst präzise lesen - und vor allem alles! Nicht nur das, was dir in den Kram passt...

@ErsterSchnee

Doch das klappt.. wenn der Sohn von der Zwangsräumung erst vor kurzem erfahren hat (er war im Ausland), ein Untermietvertrag hat und er alles in der Wohnung bezahlt hat. Ich werde dich gerne auf dem Laufenden halten..denn die Situation hat gerade ein Freund von mir..und wir werden sehen wer Recht hat :)

@Luca8436

Du kommst auch nur nach und nach mit den Details, oder? 🙄 Jemand, der neu zugezogen ist ist anders zu beurteilen als jemand, der schon immer da wohnt.

Aber wenn du die Hälfte verschweigst, kann man natürlich nicht sinnvoll antworten.

Die Familie soll einfach ausziehen und sich nicht so asozial verhalten.

@ErsterSchnee

Jetzt verhält du dich asozial, sorry. Man kann ruhig zugeben dass man falsch liegt. Wir sind nur Menschen und wissen nicht alles.

@Luca8436

Ich brauche nicht zuzugeben, dass ich falsch liege - weil dem nicht so ist. 🤷

Was nichts daran ändert, dass das Pack ausziehen sollte. Wenn sie irgendwo dauerhaft wohnen wollen, sollen sie sich selbst was kaufen - und nicht rechtswidrig anderes Eigentum besetzen.

Wenn laut Mietvertrag nur die Mutter Mieterin ist reicht es meiner Meinung nach aus, wenn der Räumungstitel gegen die Mutter ausgestellt ist. Aber ich bin kein Anwalt...

Wenn der MIetvertrag auf die mutter läuft, muss sie bei einer Räumung die Wohnung übergeben. Damit erlöschen auch Untervermietungen, die nicht mit dem Vermieter abgestimmt sind. "noch eben ein Mietverhältnis machen" wird also nicht drin sein.

Da hast Du etwas mißverstanden. Relevant ist allein der Mieter, nicht irgendwelche Mitbewohner ohne Mietvertrag. Liegt die Räumungsklage vor und wurde sie gerichtlich durchgesetzt haben der Mieter und alle Mitbewohner die Wohnung zu räumen. Ein Daueraufenthalt ohne Mietvertrag generiert kein Wohnrecht.

Ich bin echt fassungslos:

Probleme ergeben sich allerdings dann, wenn der Vermieter, der Räumungsklage erheben möchte, gar nicht weiß, ob die Wohnung noch von weiteren Personen bewohnt wird oder deren Namen nicht kennt. In diesem Zusammenhang gilt der für den Vermieter nachteilige Grundsatz, dass ein Räumungstitel gegen Bewohner mit Mitbesitz auch dann erforderlich ist, wenn dem Vermieter von einem Aufenthalt weiterer Personen in der Wohnung nichts bekannt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 51/04).

Aus dem verlinkten Artikel auf mietrecht.org

@ErsterSchnee

Deswegen ja. Ich hatte also Recht

@Luca8436

Nein, hattest du nicht. Der Sohn hat keinen Mitbesitz. 🙄