Zwangsgeld verhängt wegen Steuererklärung - kann ich trotzdem noch nachreichen?
Also ich habe mich um meine Steuererklärung lang gedrückt, habe einen Gewerbeschein für ein Nebengewerbe. Jetzt wurde nach 2maligem Anschreiben ein Zwangsgeld in Höhe von 150 € gegen mich verhängt, welches ich bis zum 10.12. zahlen soll. Meine Frage wäre nun: Wenn ich die Steuererklärung bis dahin nachreiche, kann ich auf Zahlung des Zwangsgeldes verzichten? Bzw soll ich anrufen und behaupten, ich hätte auf postalischem Wege abgegeben und es sei "verlorengegangen"?
5 Antworten
Mit dem Zwangsgeld will das Finanzamt eine bestimmte Leistung erzwingen. Wenn die Leistung erbracht wurde, bevor das Zwangsgeld bezahlt wurde, ist die Zwangsmaßnahme überflüssig geworden. Das Zwangsgeld wird aufgehoben. Die Idee mit der Ausrede "Auf dem Postweg verloren gegangen" finde ich nicht so prickelns. Warum hast Du das nicht schon nach der 1. Erinnerung geltend gemacht?
Danke für den Stern Helmuthk
SOFORT abgeben und bitten das Zwangsgeld zu streichen, weil Du so geringe Einnahmen hast. Dass die Unterlagen sowie zwei Mahnungen verloren gingen ist kaum glaubhaft.
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass Du geringe Einnahmen hast. Sonst solltest Du mit einem Steuerberater zusammenarbeiten. Wenn Du es abgegeben hast rufst Du einen oder zwei Tage später nochmals den Sachbearbeiter an und fragst, ob Du jetzt bezahlen musst, weil das für Dich finanziell sehr schwer wäre. Vermutlich wird es dann gestrichen. Aber unbedingt erst abgeben.
Wenn die Steuererklärung vor Fälligkeit der Zahlung des Zwangsgeldes beim FA eingeht, wird der Vollzug des Zwangsgeldes ausgesetzt. Allerdings müsstest du mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages rechnen, da die Steuererklärung ja sowieso zu spät eingegangen ist.
ja das würde Sinn ergeben, da ich aber unter des Freibetrages von ca. 8000 € bleibe, würde ich weder Steuern zahlen noch was kriegen, ich glaub in dem Fall bleibt der Zuschlag bei null.
Wer sich in so einem Fall hier im www.gutefrage.net beraten läßt, hat schon verloren. In so einem Fall sofort zu einem Steuerberater. Nur der kann dir jetzt noch helfen.
Mit dem Zwangsgeld soll die Abgabe der Erklärung erzwungen werden. Wenn die Erklärung abgegeben ist, bevor das Zwangsgeld bezahlt wird, dann wird das Zwangsgeld grundlos und ist aufzuheben, da es seinen Zweck erfüllt hat.