Zustellungsanschrift: Reicht Filiale aus

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es muss der Hauptsitz der Firma im Rubrum der Klageschrift angegeben werden. Hiernach bestimmt sich die Parteinfähigkeit, weil dieses Firma am Ort der Hauptniederlassung im Handelsregister eingetragen ist.
Für die Frage der Prozessfähigkeit kommt es nun darauf an, ob für die Filiale ein eigener Geschäftsführer bestellt ist und dieser auch im Handelsregister eingetragen wurde.
In einen solchen Fall wird die Firma durch den Geschäftsführer der Filiale vertreten.
Der Rubrum würde in diesem Fall etwa lauten:
Firma A in (Ort der Hauptniederlassung) vertreten durch den Geschäftsführer X in (Ort der Hauptniederlassung) dieser vertreten durch Geschäftsführer Y in (Ort der Zweigniederlassung).

Mit Ort - in dem Beispiel - ist natürlich jeweils die genaue Postschrift gemeint.

Ja, es wird eine sog. „ladungsfähige Anschrift“ benötigt. Wenn Du das Unternehmen an sich verklagen willst, natürlich der Hauptsitz. Die Filiale kann ja bspw. ein Franchise-Unternehmen sein….

dei Klage wird da verhandelt wo das Ereignis stattgefunden hat

Erstens war das nicht gefragt und zweitens stimmt das nicht immer.

@jamaga1

Schwachsinn! Setzen , fünf !

@Bonusmalus

Na dann nimm mal ein bisschen VwGO und ZPO-Nachhilfe! Empfehlen kann ich § 17 ZPO ;-)

@jamaga1

danke stimmt sorry

Da muss der Hauptsitz hin, da dort der Geschäftsführer/Aufsichtsratsvorsitzende... seinen Sitz hat und dieser stellvertretend für die jur. Person der Firma verklagt wird.