Zusammengeschlagen unterwegs zur Arbeit - Arbeitsunfall?

11 Antworten

Grundsätzlich:

Die Ursache oder Bedingung für den Eintritt des Schadensereignisses muss in einem Zusammenhang stehen mit der versicherten Tätigkeit und dem Körperschaden beim betroffenen Arbeitnehmer.

Wird ein versicherter Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit Opfer einer Gewalttat, ist dies grundsätzlich als Arbeits/Wegeunfall anzusehen.

Nur wenn alle möglichen Tatmotive ausschließlich im persönlichen Bereich des Betroffenen zu suchen sind, kann der Versicherungsschutz versagt werden.

Ist nach den Ermittlungen nicht davon auszugehen, dass das Tatmotiv für die offensichtlich geplante Tat ausschließlich aus dem privaten Bereich des Arbeitnehmers kommt, muss die Berufsgenossenschaft für den Schaden aufkommen. Ein Gegenbeweis kann von dem Versicherten nicht verlangt werden (LSG Hessen vom 12.02.2008 - L 3 U 82/06).

In diesem Fall (Vorausgesetzt der Kollege hat das nicht provoziert oder angefangen - unterstellen wir der Unfallgegener ist einfach auf ihn losgegangen):

Der Unfall war unzweifelhaft ein Wegeunfall (wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind - direkter Weg etc.).

Nun wird ihm vom Unfallgegner Gewalt angetan - der Unfall ist ja ursächlich für die Tat (der andere hätte ihn ja nicht aus privaten Motiven, die in der Person Deines Kollegen liegen, einfach zusammengeschlagen, wenn er ihn auf der Straße getroffen hätte).

Die BG sowie die KK werden sich selbstverständlich entsprechend gewährte Leistungen bei dem Unfallgegener zurückholen.

Deshalb ist es erforderlich daß Du Strafanzeige ersattest.

Der AG hat ggf. auch noch Schadenersatzansprüche gegen den Schläger, wenn Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geleistet werden muß.

Hoi.

Ich denke nicht, dass das hier so pauschal zu beurteilen ist. "Wird ein versicherter Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit Opfer einer Gewalttat, ist dies grundsätzlich als Arbeits/Wegeunfall anzusehen"

  1. Es liegt ein Wegeunfall vor. Allerdings/zum Glück blieb der Fahrer unverletzt. Wobei man sicherlich erstmal hätte abwarten müssen, ein Schleudertrauma entwickelt sich oft erst nach einiger Zeit, gerade wenn man noch voll unter Adrenalin aufgrund des Unfalles ist...

  2. Körperverletzung als mittelbare Unfallfolge. Man wird sich mit der Polizei-/Staatsanwaltschaftsakte beschäftigen müssen, was der Täter zu sagen hat. Zitat aus L2 U 5633/10 "Mord als Arbeitsunfall" "...dass es hierfür wesentlich auf die Beweggründe des Angreifers bei der Tat ankommt und sich der innere Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit verliert, wenn die Beweggründe des Angreifers dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind...."

  3. Die Strafanzeige ist für den Regreß der BG/KK unbeachtlich.

Ciao Loki

Auf dem direkten Weg zur und von der Arbeit ist man auf jedenfall auch versichert.

Wie angelcs schon geschrieben hat, handelt es sich hier um den Wegeunfall.

http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsunfall#Der_Wegeunfall

In diesem Fall der Körperverletzung sollte er unbedingt und schnellstmöglich die Polizei einschalten (wenn nicht schon geschehen), sodass das ganze strafrechtlich verfolgt wird.

Ein Wegeunfall... Die Schläge müssen jedenfalls Strafrechtlich verfolgt werden und der Schläger für die Schäden haften.

Folgen des Unfalls gelten als Arbeitsunfall, die Folgen der Schläge als Körperverletzung. Dafür muss der Verursacher aufkommen. Das muss angezeigt werden, denn ansonsten droht Ärger mit der BG und/oder Krankenkasse.

Angezeigt bei der Polizei - oder als Arbeitsunfall bei der BG?

nein das ist eine Körperverletzung und sollte angezeigt werden.