Zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte - wer ist das?

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Die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer und Nießbrauchberechtigten.

Diese können Nutzungsrechte auch an Mieter oder Pächter übertragen, die dann aber nicht im Grundbuch stehen.

Nein. Hier eine Liste aller möglichen dinglichen Rechte an einem Grundstück:

Unbeschränkt: 

Eigentum (Bei Gründstücken der in Abt. I des Grundbuchs eingetragene)

Beschränkt:

a. ) Nutzungsrechte wie Erbbaurecht, Nießbrauch, Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrechte), beschränkt persöniche Dienstbarkeit (z.B. Wohnungsrecht)

b.) Erwerbsrechte, die da sind Vorkaufsrecht und Eigentumsvormerkung

c.) Verwertungsrechte, wie Reallasten, Hypotheken, Grundschulden, Verpfändungen...