Zum Anwalt erst bei Vorladung zur Staatsanwaltschaft?

4 Antworten

Wenn man als Beschuldigter nicht bei der Polizei auftaucht, wird man in aller Regel nicht noch mal von der Staatsanwaltschaft geladen. Dort müsste man zwar erscheinen, aber als Beschuldigter nichts aussagen. Und wenn man nicht zur Polizei erscheint, wird halt davon ausgegangen dass man nichts aussagen will. Daher lädt einen auch kein Staatsanwalt mehr vor, weil was will der machen, außer sich anzuhören, dass man nichts sagen will. Da hat er besseres zu tun.

Einen Rechtsanwalt kann man jederzeit, in jeder Lage des Verfahrens, einschalten und der bekommt auch jederzeit Akteneinsicht im Rahmen von 147 StPO..

Auch wenn Du verpflichtet bist, der Vorladung durch StA oder Gericht zu folgen, musst und solltest Du dort nicht mehr als Deine Personalien angeben. Du hast das Recht, die Aussage zu verweigern - nutze das unbedingt.

Akteneinsicht kannst Du auch ohne Anwalt bekommen.

Sollte es dann Ernst werden und tatsächlich vor Gericht gehen, kannst Du immer noch einen Verteidiger mandatieren.

Es wäre tatsächlich besser, man wendet sich schon an den Anwalt, wenn man das erste Mal Post erhalten hat, von Polizei oder Staatsanwaltschaft. Denn je schneller der Anwalt helfen kann, desto besser kann er dann daran arbeiten, dass er dich gut vertreten kann.

Für den Anwalt wäre es auf jeden Fall besser.

Immer erst zum Anwalt, bevor du plauderst. Sage aber die Wahrheit

Seit wann muss der Beschuldigte die Wahrheit sagen.

Aus der Frage geht nicht einmal hervor, worum es geht. Grundsätzlich ist Schweigen Gold, Reden evtl. nicht mal Blech.