Zugriff von Bank auf Immobilie trotz abgezahltem Darlehen, weil eine Grundschuld eingetragen ist?
Hallo liebe Leute,
ich hätte eine Frage, vielleicht könnt Ihr mir helfen.
Wir sind eine Erbengemeinschaft, in der sind 1 unbebautes Grundstück und 2 bebaute Grundstücke.
Auf dem einen bebauten Grundstück (=A) sind von früher noch Grundschulden eingetragen, die längst abbezahlt sind.
Auf dem unbebauten Grundstück (=B) wurde nun neu eine Grundschuld als Sicherheit für ein abzuzahlendes Darlehen eingetragen.
Nun sind es also 5 Grundschuldeinträge.
Da wurde uns nun vom Notar gesagt, dass eine Bank auch an A herankäme, sie sich im Falle einer Zwangsversteigerung heraussuchen könne, welche Immobilie sie nimmt.
Und das verstehe ich nicht, denn: Denn bezüglich der alten Grundschulden besteht ja keine Absprache mit der Bank, dass diese auch als Sicherheit eingesetzt werden können.
Und dass diese Sicherheit nur wegen der alten Grundschuldeinträge besteht, kann ich mir nicht vorstellen?
Kann mir hier jemand kurz etwas dazu schreiben oder einen Rat geben, wo ich das nachlesen kann?
Vielen Dank und Grüße
Christian
2 Antworten
Die Grundschuld ist im Grundbuch eigetragen, als Sicherheit für die Bank, die ein Darlehen herausgegeben hat. Diese Grundschuld ist nicht an ein bestimmtes Darlehen gebunden (vgl. Grundbucheintrag). Die Bank kann sich somit aussuchen, welches Objekt sie versteigern lassen möchte, um an ihr Geld zu kommen.
Vielen Dank an alle beide. :-)
D.h.: Über solche "Karteileichen" kann die Bank prinzipiell erst einmal auf alle Immobilien zugreifen, für die irgendwann mal eine Grundschuld eingetragen wurde, auch wenn es bei einer anderen Bank war?
Und erst der Vertrag mit der Bank (siehe unten Antwort von Ronox) regelt dann, ob und wie weit das gehen darf?
Theoretisch kann die Bank auch aus Grundschulden die Zwangsversteigerung betreiben, wenn das Darlehen beglichen ist, da eine Grundschuld ein abstraktes Sicherungsmittel ist. Man müsste dann klagen und Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag erheben. Eben in diesem Sicherungsvertrag ist schuldrechtlich geregelt, wann eine Bank eine Grundschuld verwerten darf.
Habt ihr nun neue Darlehen aufgenommen, dann kann vereinbart werden, dass auch die alten Grundschulden das Darlehen sichern sollen. Ob das hier der Fall ist, kann man nicht beurteilen.
Nachtrag: Das ist richtig. Die alte Grundschuld muss meines Wissens nach nun in der neuen Zweckvereinbarung aufgeführt sein.
So ist es. Genau deswegen sollte man sich bei stehengebliebenen Grundschulden immer die Löschungsbewilligung geben lassen, sobald das damait besicherte darlehen abbezahlt wurde.