zugriff durch den insolvenzverwalter auf das p-konto

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ja. Was nach einer Woche noch drauf ist, wird einkassiert.

Falsch!

@Dea2010

sogar sehr falsch!

Alle bisherigen Antworten sind grottenfalsch.

Kontozugriff:

Ein P-Konto ist ein "Pfändungsschutzkonto". Was Pfändungsschutz genießt ist nicht Teil der Insolvenzmasse und kann daher vom Verwalter nicht abgefasst werden. Er kann also auf das Konto nicht zugreifen, es nicht kündigen, keine Auszahlung verlangen ....

Angespartes Guthaben

Guthaben auf einem P-Konto kann in den Folgemonat übertragen werden. Der Insolvenzverwalter hat dann auch keinen Zugriff.

Ansonsten gilt für die Wohlverhaltensperiode

*§ 295 InsO Obliegenheiten des Schuldners (1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

  1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
  2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;*

Aus dieser Verpflichtung wird zugleich abgeleitet, dass der Schuldner sonstiges neues Vermögen, das er während der Wohlverhaltensphase erlangt, nicht für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stellen muss.Ergo: Du kannst unabhängig ob P-Konto oder nicht in dieser Phase sparen.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Kannst Du mir bitte noch sagen wie viel ich auf das giro-kont oder dem Spar-konto ansparen darf.Ich horte das Geld zuhause aus Angst dass es beschlagnahmt wird.

@mikepopa40

Es ist so, dass ein Insolvenzverwalter nur das wegnehmen könnte, was überhaupt auch für einen sonstigen Gläubiger pfändbar wäre. Es sind also die Regeln der ZPO zu beachten. Einschlägig ist § 850k ZPO. Danach sieht es wie folgt aus:

Soweit das geschützte Guthaben in einem Kalendermonat nicht voll verbraucht wird, kann dieses in dem folgenden Kalendermonat vorgetragen werden und steht dann dort zu dem für den neuen Monat ohnehin geschützten Guthaben sicher zur Verfügung und kann nicht gepfändet werden. Ein übertragenes Guthaben, das auch im Folgemonat nicht verbraucht wird, gebührt aber dem Gläubiger und genießt dann keinen Schutz mehr.

Ein Beispiel: Nehmen wir an, der pfändungsfreie Betrag beträgt monatlich 1.028, 89 EUR und würde überhaupt nicht verbraucht werden. Dann kann der volle Betrag in den Folgemonat übertragen werden. Dort stehen dann 2.057,78 EUR zur Verfügung. Im Folgemonat müssen dann aber mindestens 1.028,89 EUR (der übertragene Betrag aus dem Vormonat) verbraucht werden. Damit könnte dann der im laufenden Monat nicht verbrauchte neue Eingang von 1.028,89 EUR wieder einen Monat übertragen werden. Kurz und gut: Maximal kann man immer das vor sich herschieben, was der Höhe nach nicht mehr ist als der pfändungsfreie Betrag eines Monats.

So, ich hoffe das war halbwegs verständlich. Leider ist das Thema nicht so simpel zu erklären.

@ThomasKeller

Vielen Dank nochmal. Habe alles verstanden.Habe mir eine Visa Prepaid angeschafft und schiebe ein Teil dort hin.Das ist alles nicht so einfach. :-)

Ein Insolvenzverwalter hat Zugriff auf alle Mäuse, die du hast und weiß, was er dir lässt und was nicht. Bitteschön.

vielen dank

Ja, er hat zugriff auf alle Finanzen. Und was über den Pfändungsbetrag hinausgeht, wird er einkassieren.