Zeugenfragebogen?

4 Antworten

Nimmvon Deinem zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, offensichtlich war es Deine Verlobte. keine Angaben machen, den Bogen nicht zurücksenden. Die Polizei hat 3 Monate Zeit, herauszufinden, wer es war, dann ist es verjährt

Meiner Meinung nach nicht, weil ich ja weiß, wer es war, es aber nicht verrate.

Was ist das denn für eine Logik?

Du bist zur "Mitwirkung verpflichtet", machst du das nicht, kann dir ein Fahrtenbuch auferlegt werden.

Meinst du 59 km/h zu schnell?

Dann sei dir versichert, dass man alles dafür tun wird, den tatsächlichen Fahrer ausfindig zu machen.

Da stehen dann auch mal nette Damen und Herren in Uniform vor der Tür, um diesen zu ermitteln und befragen auch die Nachbarschaft.

Aus der Nummer kommt deine Verlobte nicht raus - da bin ich mir sicher.

Viele Grüße

Michael

Nein, also, wenn ich ankreuzen, ich mache von meinem Verweigerungsrecht Gebrauch, dann weiß ja nur ich, wer es war und sage es nicht...deshalb verweigere ich ja...

Dann muss die Polizei herausfinden, wer es war und dann haben sie entweder Glück oder Pech...

Wenn die keinen finden, Frage ich mich jetzt, ob ich ein Fahrtenbuch auferlegt bekommen kann...das geht meiner Meinung nach nur, wenn ich von vorneherein NICHT vom Verweigerungsrecht Gebrauch machen und direkt schreibe: "Ich weiß nicht, wer der Fahrzeugführer ist."

@philipp0603

Es ist "wurscht egal" was du schreibst. Du bist als Halter für dein Fahrzeug verantwortlich und musst mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen.

Und gerne noch einmal. Bei 59 km/h zu schnell wird man ziemlich sicher alles daran setzen, den Fahrer zu ermitteln und es wird ihnen genauso ziemlich sicher auch gelingen.

Gruß Michael

@19Michael69

Leider hast Du wahrscheinlich genau so wenig Ahnung, wie ich als Fragender, weil es schon darauf ankommt, ob man etwas schreibt wie z.Bsp. "Ich weiß nicht, wer es war." oder einfach ankreuzen, dass man von dem Verweigerungsrecht Gebrauch macht.

@philipp0603

Dann ist es ja gut, dann brauche ich mich hiermit nicht mehr zu befassen ...

Deiner Verlobten und dir viel Spaß dabei, wenn du sie während ihres Fahrverbots rumkutschieren darfst.

Wenn die Person beispielsweise mit mir verlobt ist oder verwand ist, kann ich von meinem Zeugnis- oder Verweigerungsrecht Gebrauch machen. Dann hat die Polizei eine gewisse Frist, in der sie versucht, die Person ausfindig zu machen. Wenn sie das nicht schafft, kann mir dann auch ein Fahrtenbuch auferlegt werden?

Ja

das Bundesverfassungsgericht hat schon im Jahre 1995 als recht erkannt , das der Halter eines Fahrzeuges zur Mitwirkung eines Verkehrsverst0ß verpflichtet ist .

Zwar hat er sein Aussageverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgeldverfahren muss aber dafür die Fahrtenbuchauflage in Kauf nehmen.

Schließlich kann ohne das zutun des Halters , bei schwerwiegenden Verkehrsverstöße , den tatsächlichen Fahrer selten oder nur mit sehr viel aufwand ermittelt werden .

Schwerwiegende Verkehrsverstöße sind in der Regel die , die mit mindestens 1 Punkt eintragungspflichtig sind ,

BVerwG, 22.06.1995, Az. 11 B 7/95.

Vielen Dank für die Nachricht. Soweit ich weiß, kann mir definitiv ein Fahrtenbuch auferlegt werden, sobald ich Aussage, dass ich es nicht war und nicht weiß, wer es war.

Wenn ich allerdings nur ankreuze, dass ich von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache, dann sage ich damit ja indirekt nur, dass ich weiß, wer es war, mich und/oder die Person aber schützen möchte.

Und dann können die mir doch nicht einfach ein Fahrtenbuch auferlegen, richtig?

@philipp0603

Kannst oder willst du es nicht verstehen?

@philipp0603

Was du weißt oder nicht spielt für die Fahrtenbuchauflage keine rolle.

Sie wird angeordnet wenn die Behörde einen erhöhten Aufwand betreiben muss oder den Fahrer nicht ermitteln kann .

Ein Fahrtenbuch muss du führen , damit in Zukunft Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können.

Soviel ich weiß gilt der 55 StPO nur wenn eine Person konkret beschuldigt ist - aber nicht bei der Frage NACH einer Person.