Zu welcher Staatsangehörigkeit gehöre ich?

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Hier antworten ja jede Menge Schlaumeier, die Dir empfehlen nachzusehen, welche Personalausweise und welche Reisepässe Du hast. Ich vermute, dass Du deswegen nach Deinen Staatsangehörigkeiten fragst, weil Du keinen dieser Ausweise hast. Das ist auch in Ordnung, so lange Du noch keine 16. Jahre alt bist. Dann musst Du einen Personalausweis oder einen Reisepass besitzen. (Du brauchst diese aber nicht ständig bei Dir zu tragen.)

Ich vemute mal, dass Du mit großer Wahrscheinlichkeit rumänischer Staatsangehöriger bist. Ich kenne das rumänische Staatsangehörigkeitsrecht nicht, aber die meisten Länder erkennen die Kinder von Staatsangehörigen als Staatsangehörige an. Früher galt das nur für Kinder von staatsangehörigen Vätern (wie z.B. in Deutschland und in Spanien), aber jetzt sind die Mütter "gleichwertig".

Wenn Deine Eltern mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft haben (durch Einbürgerung oder als "Spätaussiedler", d.h. als Deutsche nach § 116 Grundgesetz) bist Du höchstwahrscheinlich auch Deutscher, weil die Kinder der Einfachheit halber in der Regel "mitgenommen" werden. Ob Du in diesem Prozess Deine rumänische Staatsangehörigkeit (auch) aufgegeben hast, ist offen.

Es ist jedenfalls so, dass Du selbst durch die Aufgabe der rumänischen Staatsangehörigkeit durch eine Eltern die rumänische Staatsangehörigkeit nicht automatisch verloren hast. Nach der jetzigen Gesetzeslage kannst Du sie so lange behalten, wie Du willst.

das kann man nicht ohne weitere informationen beantworten.

Seit dem 1. Januar 2000 gilt [für kinder, die am/ nach dem 1. jan. 2000 geboren sind] in Deutschland das Geburtsortsprinzip. Dieses besagt, dass alle Kinder, die ab diesem Zeitpunkt in Deutschland geboren werden, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – unabhängig von der Abstammung und Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. So kann ein Kind, dessen Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unter Erfüllung einiger Voraussetzungen deutscher Staatsangehöriger sein, weil es in Deutschland geboren wurde.

Voraussetzungen für das Geburtsortsprinzip

Damit das Geburtsortsprinzip greift, muss bei der Geburt des Kindes mindestens ein Elternteil:

  • seit mind. acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland wohnen und

  • eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz haben oder

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen nach Angaben der Bundesregierung folgende Personen:

  • Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, d.h. mit einem Schein, der zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt. Dieser wird an Ausländer nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland und Erfüllung einiger anderer Kriterien ausgestellt.

  • freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein oder Norwegen sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner, d.h. alle Mitglieder der Europäischen Union und Bürger aus Island, Liechtenstein und Norwegen, sowie deren Familien, die berechtigt sind, ihren Aufenthaltsort, Wohnort und Arbeitsplatz frei zu wählen.

  • türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben, d.h. die in Deutschland aufgrund dieses Abkommens arbeiten dürfen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes von den Eltern nicht extra beantragt werden. Sie wird automatisch nach der Geburt vom Standesamt eingetragen, das für die Beurkundung der Geburt zuständig ist.

Für Kinder, die vor diesem Zeitpunkt geboren wurden und am 01.01.2000 das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, galt für eine Übergangsfrist ein besonderer Einbürgerungsanspruch nach § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), wenn bei Geburt des Kindes die Voraussetzungen für den Geburtserwerb vorgelegen haben. Diese Einbürgerung konnte jedoch nur bis zum 31.12.2000 beantragt werden.

http://amt24.sachsen.de/ZFinder/lebenslagen.do;jsessionid=670AC86D98257A8B9CC7FE263052ED02.zufi2_1?action=showdetail&modul=LL&id=169502!0

wenn die kriterien für das geburtsortsprinzip oder die voraussetzungen, die für die übergangsfrist galten, auf dich zutreffen, hast du die deutsche staatsangehörigkeit und vermutlich auch die rumänische (doppelte staatsangehörigkeit). wenn du die bedingungen für das geburtsortprinzip nicht erfüllst, dann hast du nur die staatsangehörigkeit deiner eltern (abstammungsprinzip). außer du hast dich zwischendurch einbürgern lassen (aber das hast du sicherlich nicht, sonst wüsstest du ja, welchen pass du hast ^^)

Deutsche Mein Vater Hatte die Bosnische Staatsbürgerschaft und dann bin ich in Österreich geboren hab die Österreichische Staatsbürgerschaft und mein Vater hatt sie natürlich auch gemacht um in Österreich zu bleiben du bist Staatlich gesehen Deutscher jedoch bist du auch ein Rumäner wie dein Vater und deine Mutter also kannst du sagen : " Ich bin halb Rumäner halb Deutscher da mein Vater und Mutter aus Rumänien komman aber ich bin auch Deutscher weil ich hier in Deutschland Geboren worden bin". Ich bin Halb Bosnia halb Österreicher

Dankii für die Hilffe

deutsch, da du in deutschland geboren wurdest. guck doch mal auf deinen personalausweis.

deutsch, da du in deutschland geboren wurdest

Nicht unbedingt.

Was steht in der Geburtsurkunde und in Deinem Pass?

Vielleicht kannst Du künftig würfeln, da Du ja jetzt in Deutschland bist.

Und was ist er nun wirklich?