Zu wann wäre die Kündigung? Was passiert mit den Überstunden und dem restlichen Urlaub?

4 Antworten

Deine Mama kann zum 31. August kündigen. Der Arbeitgeber muss die Kündigung spätestens am 31. Juli erhalten.

Resturlaub und Überstunden die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freizeitausgleich genommen werden können, muss der AG auszahlen.

Deine Mutter hat, da sie im zweiten Halbjahr ausscheidet, Anspruch auf den kompletten gesetzlich vorgeschriebenen Mindsturlaub von vier Wochen.

Gibt es im Arbeitsvertrag keine Zwölftelregelung, stehen ihr auch die vom AG mehr gewährten Urlaubstage zu.

Nimmt Deine Mutter den kompletten Urlaub in Anspruch, hat sie aber dieses Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr beim neuen AG (was den Mindesturlaub anbelangt). Der § 6 Bundesurlaubsgesetz schließt Doppelansprüche aus.

Nimmt Deine Mutter nur die 8/12 des Jahresurlaubs in Anspruch, die sie für jeden vollen Monat erwirbt, hat sie Anspruch auf 17,33 Urlaubstage.

Danach bekommt sie beim neuen Arbeitgeber für jeden vollen Monat in diesem Jahr 1/12 des beim AG geltenden Jahresurlaubs.

Wenn Ihr die Kündigung schreibt, könnt Ihr auch den Freizeitausgleich für Urlaub und Überstunden beantragen. Den schon für August genehmigten Urlaub darf der AG nicht mehr zurückziehen.

Verlangt auch gleich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Ich glaube ich habe es verstanden. Es gibt nämlich keine Zwöftelregelung im Arbeitsvertrag. 
Den genehmigten Urlaub im August muss sie nehmen. Ansonsten sollte sie sich die offenen Urlaubstage nicht auszahlen lassen oder dergleichen, wenn sie den im Oktober, natürlich mit Absprache mit dem neuen AG, nehmen möchte. Dieser hat Ihr mündlich schon eben zugesagt. 

@ChokoChanel

Ohne Zwölftelregelung könnte Deine Mutter beim jetzigen AG die kompletten 26 Urlaubstage verlangen.

Da sie aber beim neuen AG auch Urlaub möchte, ist es schon besser, wenn sie die 8/12 beim alten AG hat und beim neuen AG 4/12 des im Betrieb üblichen Urlaubsanspruchs erwirbt.

ja, 1 Monat zum Monatsende wäre nun frühstens zum 31.8.2017

Resturlaub kann deine Mutter noch nehmen und zwar hat sie bei Kündigung zu diesem Termin 8/12 Anspruch. Je nachdem wieviel Urlaub sie in diesem Jahr schon genommen hat und wieviel ihr Gesamtanspruch für 1 Jahr war.

Überstunden kann sie auch abfeiern, oder wenn ihr AG das machen würde, auch ausbezahlen lassen.

Dankeschön. Also meine Mutter hat noch die vollen 26 Urlaubstage frei.

@ChokoChanel

dann hat sie Anspruch auf 17,3 Tage. Wenn sie mit ihrem AG spricht, kann sie sicher 18 Tage nehmen, wenn sie noch ein paar Überstunden verrechnet. 

@TimeTraveller68

Wie ist das mit dem neuen AG? Mama hatte ürsprünglich für August und Oktober Urlaub eingereicht. Wenn Sie Ihren Arbeitsverhältnis ab 01.September 2017 beginnt, bekommt sie neue Urlaubstage oder muss man da mit dem neuen AG sprechen und was ausmachen??

@ChokoChanel

beim neuen AG hat sie dann entsprechend 4/12 Anspruch auf den dort vereinbarten  Jahresurlaub. Dass sie schon für den Oktober Urlaub geplant hat muss sie dem neuen AG sagen. Denn eigentlich hätte sie dort während der Probezeit keinen Urlaubsanspruch. Aber das wird bei unterjährigem AG-Wechsel eher kein Problems ein.

@TimeTraveller68

Sorry für die doofe Frage, aber warum darf sich meine Mom nur 18 Tage von 26 Urlaubstagen nehmen?? Und was sind die 4/12?

@ChokoChanel

wenn sie beim aktuellen AG pro Jahr 26 Tage Urlaubsanspruch hat aber zum 31.8. gekündigt hat, hat sie nur anteilig Anspruch, eben die 8/12 (vom 1.1. bis 31.8.). Und beim neuen AG hat sie dann nur für den Zeitraum 1.9. bis 31.12. Urlaubsanspruch, eben 4 Monate von 12, also 4/12. 

@TimeTraveller68

@ TimeTraveller68:

Denn eigentlich hätte sie dort während der Probezeit keinen Urlaubsanspruch.

Auch das ist falsch!

Selbstverständlich besteht auch während der Probezeit Anspruch darauf, den bereits erworbenen Urlaub zu nehmen (ob das taktisch klug ist in der Probezeit, ist eine ganz andere Frage)!

@Familiengerd

danke fürs Korrigieren

und zwar hat sie bei Kündigung zu diesem Termin 8/12 Anspruch

Das ist in diesem Fall hier falsch!

Da das Arbeitsverhältnis bei der Beendigung in der 2. Jahreshälfte länger als 6 Monate bestanden hat, besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub!

Selbst bei einer vereinbarten anteiligen Berechnung ("Zwölftelung", wenn mehr als der gesetzliche Urlaub gewährt wird) besteht immer noch Anspruch mindestens auf den gesetzlichen Mindesturlaub!

@Familiengerd

danke fürs Korrigieren

ja, die mama kann zum 31.08. kündigen. ob sie noch resturlaub nimmt und ihre überstunden abfeiert, muss sie mit ihrem arbeitgeber besprechen.

Ich sage auch zum 31.08.  Die Überstunden nach Absprache abbummeln oder auszahlen lassen. Den Urlaub vorher nehmen. Anspruch besteht da ja nur für die gearbeitete Zeit anteilmäßig. Dazu sollte man sich aber mit dem Chef zusammensetzen und reden.

Anspruch besteht da ja nur für die gearbeitete Zeit anteilmäßig.


Das ist in diesem Fall hier falsch!

Da das Arbeitsverhältnis bei der Beendigung in der 2. Jahreshälfte länger als 6 Monate bestanden hat, besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub!

Selbst bei einer vereinbarten anteiligen Berechnung ("Zwölftelung", wenn mehr als der gesetzliche Urlaub gewährt wird) besteht immer noch Anspruch mindestens auf den gesetzlichen Mindesturlaub!