zu schnell gefahren ohne messung von polizei aufgehalten worden

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Hallo mezzzoooo,

für den Fall, dass keine Messung vorgenommen worden ist, aber die Geschwindigkeit viel zu hoch war, sieht der Bußgeldkatalog gem. Tatbestandsnummer

  1. 103600 bei Übertretung ohne Unfall und Gefährdung Anderer ein Bußgeld von 100,- Euro und 3 Punkten

  2. 103601 bei Übertretung und Gefährdung Anderer ein Bußgeld von 130,- Euro und 3 Punkten

  3. 103602 bei Übertretung und es kam zum Unfall ein Bußgeld von 145,- Euro und 3 Punkten in Flensburg vor.

Ein Fahrverbot ist in allen drei Fällen nicht vorgesehen.

Aber gerade bei den unter Punkt 2 und 3 angeführten Tatbestandsnummer kann hier auch eine Straftat wegen Straßenverkehrsgefährundung gem. § 315c StGB in Anbetracht kommen, nämlich dann, wenn man an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell gefahren ist und dabei Leib und Leben eines Anderen gefährdet hat.

Und dann ist man nicht mehr im Bußgeldbereich drinnen, dann hat man eine Straftat begangen, die mit bis bis zu 5 Jahren Freiheitstrafe oder Geldstrafe bestraft werden kann. Und selbstverständlich kann dann auch der Führerschein für längere Zeit eingezogen werden, weil dem Fahrer ganz offensichtlich die Charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges fehlt.

Ich hoffe die Antwort war ausreichend.

Schöne Grüße
TheGrow

Das Wichtigste fehlt aber:

Wie erfolgt der Nachweis der Geschwindigkeitsübertretung?

@Crack

Das kein Nachweis über die genaue Geschwindigkeit vorliegt war der Grund, warum bei uns in der Stadt ein Rechtanwalt Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid )Tatbestandsnummer 103600) eingelegt hat.

Im Prozess hat der Richter klar gestellt, dass der Nachweis in Form der Schätzung durch zwei erfahrene Polizeibeamte langt.

Er stellte auch klar, dass genau für solche Fälle dieser Tatbestand geschaffen wurde. Es käme dabei auch gar nicht drauf an, ob sich die Polizeibeamten vielleicht um 10, 20 oder auch 30 km/h verschätzen würden, wenn die geschätzte Geschwindigkeit mehr als das doppelte der zulässigen (erlaubt waren 50 km/h, geschätzt wurde 130 km/h) Geschwindigkeit betrug.

Wäre die Geschwindigkeit nachweisbar, wäre im übrigen ein viel höheres Bußgeld und vor allem auch ein mehrmonatiges Fahrverbot fällig.

Und das war nicht meine Argumentation, sondern die des Richters

Bullshit was die anderen schreiben. Mich haben die mit 120 in der Ortschaft angehalten ohne messung bei Nacht. Sie fragten mich wie schnell ich war, ud ich sagte, joa so 59 und sie drohten mir mit demontage meiner 125 ccm Maschine weil damals noch die Drossel vorgeschrieben war. aber ich blieb bei meiner Aussage und sie konnten mir nix. Natürlich kamen solche Schikanen wie Drogentest und Auf einem Bein stehen noch dazu, aber ohne eigene Aussage können die nix

Das was Du schreibst ist Bullshit. Du hast damals nichts weiter als Glück gehabt. Bei geringer Überschreitung der Geschwindigkeit trift das wohl zu, dass die Polizei nichts ohne Deine Aussage machen kann.

Aber wer mit 120 km/h in der Ortschaft unterwegs ist, darf davon ausgehen, dass die Polizei hier von einer groben Geschwindigkeitsübertretung nach eigener Schätzung ausgehen darf und dieses auch dementsprechend beanzeigen kann.

Du kannst gegen den Bußgeldbescheid selbstverständlich Einspruch einlegen. Dann kannst Du dem Richter erklären, warum Du der Meinung bist, dass die Polizisten objektiv nicht erkennen hätten können, dass Du ganz erheblich schneller als erlaubt warst.

Wenn die Polizei auch noch ein Strafverfahren gem. § 315c Absatz 1, Satz 2d wegen  Gefährdung des Straßenverkehrs eingeleitet hat, kommt es auf jedenfall zu einem Gerichtsverfahren.

Sicher dürfen und können die das. Sonst könnte ja jeder ungestraft mit 200 km/h durch die 30-Zone heizen, solange er nur nicht an einem Blitzer vorbei fährt.

können sie, denn sie dürfen schätzen und da es zwei beamte waren bist du da eher schlecht dran.

In Österreich gilt auch die Schätzung eines Polizisten