Zoll hat mich mit Cannabis erwischt?

4 Antworten

Grundsätzlich ist der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, zu denen die Cannabisprodukte gehören, nach § 29 Betäubungsmittelgesetz strafbar (vgl. Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit Cannabis, Marihuana, Haschisch: Welche Strafen drohen?). Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Droge zum Eigenverbrauch besitzt oder sie weiterverkaufen will. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht auch als zulässig erachtet worden. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz konnte das Verfassungsgericht in den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes jedenfalls nicht erkennen. Die Verfassungsrichter machten jedoch eine gewichtige Ausnahme. Besitzt jemand nur eine geringe Menge von Cannabis, darf dies nicht zur Strafbarkeit führen. Denn nur der Besitz einer großen Menge kann zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen und daher den Eingriff in die Freiheit einer Person (Art. 2 Abs. 2 GG) rechtfertigen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.1994, Az. 2 BvL 43/92; 2 BvL 51/92; 2 BvL 63/92; 2 BvL 64/92; 2 BvL 70/92; 2 BvL 80/92; 2 BvR 2031/92). Das Bundesverfassungsgericht setzte selbst aber keine Freigrenzen fest. Daher hat in der Folgezeit jedes Bundesland für sich entschieden, ab welcher Menge der Besitz von Cannabis strafbar sein soll.

Das ist in jedem Bundesland anders geregelt, hier eine Übersicht...

https://www.refrago.de/Ab_welcher_Menge_ist_der_Besitz_von_Cannabis_strafbar.frage148.html

Da wird zunächst einmal auf jeden Fall ein Strafverfahren eingeleitet werden, den jeglicher Besitz von Drogen ist -unabhängig von der Menge- eine Straftat.

Was dann der Staatsanwalt daraus macht, ist eine andere Sache: Er KANN das Verfahren (ggf. gegen Auflagen) einstellen, muss es aber nicht. 

Danke für deine Antwort. Wird das als Straftat in meinem Führungszeugnis bei der Polizei eingetragen. Manche Arbeitgeber wollen Führungszeugnis bevor sie jemanden einstellen. Das war zum ersten mal. Außerdem muss ich im Januar einen neuen Aufenthalt beantragen ( ich bin Flüchtlinge ) kann das ein Problem sein ?

Ja es wird erst mal ein Verfahren eröffnet, wird aber wahrscheinlich eingestellt. Selbst wenn nicht, was soll passieren. Geringe Geldstrafe oder ein paar Sozialstunden. Ins Führungszeugnis kommt es nicht. Da musst du schon eine Haft- oder hohe Geldstrafe bekommen. Selbst bei wesentlich größeren Mengen ist die Strafe nicht so hoch.

Bei Jugendlichen kann es Probleme geben wenn man einen Führerschein machen will, da hier dann von einer unreifen Persönlichkeit ausgegangen wird. Als Erwachsener gibt es bei der Menge in der Hinsicht keine Probleme.

Nein. Das wird wegen Geringfügigkeit eingestellt.

sorry ich habe nicht verstanden, was du meinst!!!

@Amer25

Wegen unter einem Gramm macht sich da keiner die Mühe. Dir passiert nichts.

Außer du bist schon polizeibekannt, gerade mit Drogen.

nicht korrekt: Es kann eingestellt werden, ist aber nicht zwangsläufig so. Das hängt von verschiedenen Umständen ab, die im Ermessen des Staatsanwalts liegen.