zeitarbeitsfirma verklagen? chancen?

3 Antworten

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  1. Das ist leider korrekt so - erst mit Ablauf des Dezember sind die 6 Monate Wartezeit erfüllt um den Anspruch auf das tarifliche Weihnachtsgeld zu erlangen - er hätte am 01.05.2012 dort anfangen müssen, dann hätte es gepasst...
  2. Die Zuschläge werden nur dann fällig, wenn der Entleihbetrieb diese auch an seine eigenen Mitarbeiter bezahlt - steht aber auch so im TV... allerdings laufen dafür 100% Stunden auf dem AZ-Konto auf, denn ausgeglichen müssen sie werden.
  3. 15 freie Sonntage im Jahr sind das Minimum lt. ArbZG...
  4. Die Stunden im Arbeitsvertrag sind als Mindestarbeitszeit zu betrachten, da die Arbeitszeit grundsätzlich vom Entleihbetrieb abhängig ist... zudem wären 156 Stunden nur für einen Monat mit 20 Arbeitstagen (oder 21...??)
  5. Beim Wohngeldantrag darf kein fiktives Einkommen berücksichtigt werden - gegen den Bescheid wäre Widerspruch einzulegen - wenn nicht schon die Frist abgelaufen ist

Hier eine Klage loszutreten ist zwecklos weil sie nicht begründet wäre...

vielen dank für deine antwort.

  1. in seinem tarivvertrag steht über das erste jahr nichts über den stichtag, lediglich bei mehrjähriger betriebszugehörigkeit, mit stichtag vom 01.06. oder zum 30.06
  2. versteh ich leider nicht ganz??
  3. wieviele freie sonntage müsste er demnach haben, wenn er zum 01.06. angefangen hat und gelten die auch inklusive Urlaubstage (sprich sonntage die in den urlaub fallen) ?
  4. er hat 22 arbeitstage im monat und arbeitet von 6 tagen die woche 4 tage je 10 stunden und 2 tage die woche je 9 stunden.
  5. hier ist leider die frist schon abgelaufen.
@wiedumirichdir
  • Diesen " Stichtag " gibt es auch nicht, der ergibt sich aus der Berechnung der Betriebszugehörigkeit...
  • Zuschläge werden erst dann bezahlt, wenn der Entleihbetrieb diese auch seinen Mitarbeitern bezahlt... was ist daran nicht zu verstehen?
  • 15 ./. Kalenderwochen x Monate der Beschäftigung = Anzahl der mindestens freien Sonntage
  • Entscheidend ist die Arbeitszeit im Entleihbetrieb...
  • Pech gehabt...

Allerdings passt die Arbeitszeit nicht - mehr wie 48 Stunden/ Woche muss er gesetzlich nicht arbeiten - das ergibt sich aus dem ArbZG... hier kann er die ZAF wie den Entleihbetrieb rügen...

@stelari
  1. verstanden.
  2. der entleihbetrieb, zahlt diesen zuschlag seinen eigenen mitarbeitern ja, also denen, direkt angestellt sind, nur den leiharbeitnehmern eben nicht.
  3. verstanden. jedoch hat er diese anzahl ja nicht gehabt. ??? und was nun??
  4. die arbeitszeit ist ja die, die er im entleihbetrieb abackert...
  5. weis ich...das nächste mal

:-)

ja eben gesetzlich muss er nicht arbeiten, aber laut seinem dienstplan schon und auf anfrage kann er auch nicht weniger arbeiten oder früher gehen, seit 2 monaten arbeitet er jedoch 60 stunden die woche ....

wie rügen??

@wiedumirichdir

Letzter Versuch...

  • Zahlt der Entleihbetrieb seinen Leuten Zuschläge, dann hat der Sklave ein Recht drauf sie von seinem Zuhälter zu bekommen...
  • Auch wenn der Dienstplan was von 60 Stunden sagt ist dieser rechtswidrig und es liegt eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit vor -> Amt für Arbeit- und Umweltschutz = Gewerbeaufsicht

§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung *

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.

Mögliche Klageanträge wären:

  • Zahlung von Zuschlägen aus dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag
  • Ausgleich von Sonntagsarbeit
  • Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen aus dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag
  • Ordnungswidrigkeitenanzeige bei der gewerbeaufsicht wegen erheblichen Verstoß gegen dasd ArbZG
  • Beschwerde bei der Rechtsabteilung der örtlichen AfA über den Erlaubnisinhaber wegen scheinbar fachlicher Uneignung
  • Beschwerde bei der zuständigen Regionaldirektion der BA gegen die ZAF und den Disponenten namentlich

Also noch deutlicher kann ich dich nicht darauf stoßen sonst mache ich mich wegen mutmaßlicher Rechtsberatung ggf strafbar...

@stelari

vielen dank, nein strafbar brauchst du dich nicht machen :-)

ich danke dir für die ausführliche antwort, jetzt habe ich dies als laie auch super verstanden.

vielen dank auch für die hinweise bezüglich dessen, wo ich meine beschwerden einreichen kann

dafür 5 sterne

  1. Mit der Abrechnung ohne das Weihnachtsgeld zur Wohngeldstelle marschieren und dem ArbG gegenüber auf Ausstellung einer neuen Bescheinigung bestehen. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für Weihnachtsgeld noch nicht vorgelegen haben, nutzt auch eine Klage nichts. Dann hat derjenige, der die Bescheinigung falsch ausgestellt hat, eben gepennt und muss sie korrigieren.

  2. Wenn ein Sonntagszuschlag vereinbart ist, muss er auch gezahlt werden. Diese einzuklagen könnte erfolgversprechend sein.

  3. Ich würde empfehlen, den Vertrag (Tarifvertrag) mal richtig zu lesen. Die 156,7 Stunden sind idR zu vergüten. Der Vertrag verpflichtet normalerweise zur Leistung der Normalarbeitszeit beim entsprechenden Kunden und die Überstunden kommen bei diesen ZAF dann auf ein Arbeitszeitkonto. Eine Klage hat in dem Punkt eher wenig Aussicht auf Erfolg, so lange mit dem Guthaben auf dem Zeitkonto kein Schindluder getrieben wird.

Für eine Beratung kann man sich natürlich beim Amtsgericht einen Beratungsschein holen. Würde ein Anwalt dann zu einer Klage raten, könnte Prozesskostenhilfe beantragt werden.

ich verstehe das aber mit dem stichtag vom 31.05.2012 nicht ganz. er hat am 01.06.2012 angefangen und hat doch jetzt 6 monate hinter sich und warum werden ihm dennoch kein weihnachtsgeld gezahlt?

ein zeitkonto hat er nicht, dementsprechend wird ihm das ausgezahlt was er im monat verdient.

der sonntagszuschlag steht nicht im arbeitsvertrag, jedoch im tarifvertrag, und arbeitgeber sagt, dass er keinen sonntagszuschlag bekommt. muss aber fasst jeden sonntag arbeiten... und sieht es natürlich nicht ein.

vielen dank für deine ausführliche antwort

@wiedumirichdir

ich verstehe das aber mit dem stichtag vom 31.05.2012 nicht ganz. er hat am 01.06.2012 angefangen und hat doch jetzt 6 monate hinter sich

nein hat er nicht - siehe meine Antwort... der Dezember ist der 6. Monat und der Anspruch besteht aber erst mit Ablauf von 6 Monaten... er hat noch keine vollen 6 Monate Betriebszugehörigkeit

Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt, abhängig von der Dauer desununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses (vgl. PN 5;6)

  • nach dem sechsten Monat jeweils 150 Euro brutto,
  • im dritten und vierten Jahr jeweils 200 Euro brutto,
  • ab dem fünften Jahr jeweils 300 Euro brutto.
@stelari

super, danke jetzt hab ich es auch verstanden...... schade , den bei dem hungerlohn würde es dem arbeitgeber nicht arg wehtun seinen mitarbeitern ein weihnachtsgeld zu gewähren, die auch weniger als 6 monate im betrieb sind..

Wenn im TV ein Stichtag steht und an diesem Tag hat er noch nicht dort gearbeitet auf was will er dann klagen? Mit dem Wohngeld hat der Anspruch mE doch nix zu tun.

Allerdings sollte er auf seine Zuschläge bestehen und notfalls auch einklagen.

Zu den Arbeitsstunden: Dazu gibt es todsicher noch andere Festlegungen entweder im Arbeitsvertrag oder sogar im TV. Beachten sollte er, dass die Durchschnittliche Arbeitszeit nicht überschritten wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html

weil im tarifvertrag kein stichtag drinsteht. das teilte der arbeitgeber lediglihc jetzt mündlich mit. auf die frage ob man das schriftlich haben kann hies es nee das geht nicht, das war schon immer so und wird sich auch nicht ändern.