Zeitarbeit Kündigung Zeitkonto

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Sollte es aus betrieblichen Gründen nicht möglich Urlaub zu nehmen, darf der Personaldienstleister den Urlaub selbstverständlich ausbezahlen.

Des weiteren habe ich noch keinen Arbeitnehmer erlebt der sich aus diesem Grund beschwert, denn unterm Strich ist es mehr Geld für ihn das er ausbezahlt bekommt.

Es grüßt ein Personaldienstleistungskaufmann aus Süddeutschland!

Deine Firma hat dafür Sorge zu tragen, dass du in diesem Jahr deinen gesmten Jahresurlaub für dieses Jahr aufbrauchen kannst. Sie darf den Urlaub nicht ausbezahlen. Sie MUSS dir frei geben, weil Urlaub laut Gesetzt eine Zeit ist, in der sich der AN erholen können MUSS. Der Arbeitgeber darf dem MA den Urlaub nicht ABKAUFEN!

Anders sieht es mit dem Zeitkonto aus. Das sind geleistete Arbeitsstunden. Die muss er dir in Geld vergüten, wenn es nicht möglich ist sie als Freizeit abzugeleten.

„Eine Abgeltung ungenutzter Urlaubsansprüche ist ... dann vorgesehen, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Angestellte die noch offenen freien Tage vollständig nehmen konnte“

http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/tid-13845/arbeitsrecht-angestellte-koennen-sich-ungenutzte-urlaubstage-auszahlen-lassen_aid_386231.html

@Doesig

Der Dezember hat aber noch genügend Tage um den Urlaub nehmen zu können. ;-)

Sorry. Aber das funktioniert nur bei fristlosen Kündigungen. So lange es noch Kündigungsfristen gibt, verbleiben auch Arbeitstage an denen der Urlaub genutzt werden kann. Nimmt der AN diesen Urlaub nicht, obwohl ihm der AG diesen nicht vorenthalten darf, dann wird der Urlaubsanspruch um 24:00 des 31. Dezember erlöschen.

@SchlawienerSued
Sorry. Aber das funktioniert nur bei fristlosen Kündigungen.

Das ist Unsinn!

Es kann wichtige betriebliche oder persönliche Gründe geben, die eine Urlaubnahme bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verhindern!

Für diesen Fall sieht das Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 4 ausdrücklich die Abgeltung vor!

@SchlawienerSued

So ein Käse, @SchlawienerSued! Oder glaubst du das etwa wirklich, dass der AN leer ausgeht, wenn der AG ihm in der verbleibenden Zeit keinen Urlaub gewährt?

Dann lese mal § 7 BUrlG, Absatz 4. ;)

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

PS: du warst schneller, @Familiengerd. ;))

@Familiengerd

NEIN. Die kann es nicht geben. Mit dem Argument könnte jede Firma den kompletten Jahresurbaub der gesamten Belegschaft abkaufen. Ein Bertrieb weiß, dass seine Mitarbeiter Anspruch auf Urlaub haben und müssen sich so organisieren, dass sie diese den auch nehmen könne,n ohne dass der bertrieb dadurch schaden nimmt. Wichtige betriebliche oder persönliche Gründe sid nicht so einfach aus em Ärmel zu schütteln und stellen eher eine rahre Ausnahme dar.

Was da in §7 vorgesehen ist, sind wirkliche extreme Ereignisse die aber so hohen Hürden unteriegen, dass ein AG diese kaum begründen kann.

Du aber versucht das hier so darzustellen, dass die wichtigen betrieblichen und persönlichen Gründe schon als Regelfall anznehmen wären.

Bleibe einfach am konkreten Fall und da kanns du deinen §7 ohnehin vergessen.

@Eichbaum1963

Sorry, aber du scheins nicht akzeptier zu wollen, dass das NUR bei dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe möglich ist.

Mache dich bitte erst einmal kundig was solche dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sind, dann rede ich gerne mit dir weiter.

Im Grunde heißt das, dass der MA krank gewesen sein muss oder noch ist und den Urlaub nicht antreten konnte oder der Bertieb in Konkurs gehe würde, wenn genau dieser MA seinen Urlaub genau zu dem Zeitpunkt nehmen würde. Beides ist möglich. Das mit der Krankheit häufiger. Das mit dem Konkurs so gut wie nie.

@SchlawienerSued

Ach du meinst, dass §7 nur zur Zierde geschaffen wurde??

Absatz 4 ist doch eindeutig:

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Natürlich geht die Urlaubsgewährung in Natur der Urlaubsabgeltung vor, aber wenn der Betrieb, z. B aufgrund der Auftragslage, für die restliche Zeit, vor allem wenn diese noch sehr kurz ist, keinen Urlaub gewähren kann, ist dieser eben abzugelten.

@SchlawienerSued
NEIN. Die kann es nicht geben.

Ach! Das weißt Du, dass es die nicht geben kann?? Warum dann kommen die "dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe" gleich mehrmals in § 7 vor??

Mit dem Argument könnte jede Firma den kompletten Jahresurlaub der gesamten Belegschaft abkaufen.

Das ist einfach kompletter - Entschuldigung - "Schwachsinn", SchlawienerSued!! Außerdem - wegen Deiner Aufforderung, "am konkreten Fall" zu bleiben - geht es darum, dass Urlaub ganz oder teilweise wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann!!

Natürlich kann ein Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen den Urlaub verweigern, so dass er jetzt - z.B. in Zusammenhang mit dem Stress im Weihnachtsgeschäft - bis Ende des Jahres nicht mehr genommen werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis dann endet!

Aber natürlich darf er das nicht willkürlich, sondern muss es selbstverständlich begründen!

Bleibe einfach am konkreten Fall und da kannst du deinen §7 ohnehin vergessen.

Und? Ich bleibe immer am konkreten Fall und habe nur auf Deine grundsätzliche Bemerkung auch grundsätzlich geantwortet!! Und den konkreten Fall (warum im Falle dieser Frage gearbeitet werden soll oder muss) kennen weder Du noch ich!!

Was den § 7 Abs. 4 betrifft: Glaubst Du, den Paragraphen - der übrigens nicht "meiner" ist - gibt es nur "aus Jux und Dollerei"?

Die Abgeltung von Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine alltäglich Geschichte und vom Gesetz gedeckt, wenn es dafür Gründe gibt!!!

So, wie Du Deine Erwiderung geschrieben hast und argumentierst, ist sie schlicht und einfach Unsinn!!!

@SchlawienerSued

Das mit den "dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen" bezieht sich vor allem auf den Übertrag des Resturlaubs ins Folgejahr.

Aber hier verlängert der AN seinen befristeten Vertrag nicht - somit kann es also durchaus sein, dass der AG für den Rest der Zeit nicht auf diesen verzichten kann.

Nimmt der AN diesen Urlaub nicht, obwohl ihm der AG diesen nicht vorenthalten darf, dann wird der Urlaubsanspruch um 24:00 des 31. Dezember erlöschen.

Na zwing doch mal einen AG, dazu das der für die restlichen paar Tage Urlaub geben muss. ;).

http://www.hensche.de/Urlaubsabgeltung_Arbeitsrecht_Urlaubsabgeltung.html

@Eichbaum1963

NEIN. Die Auftragslage alleine ist weder ein wichtiger betrieblicher noch ein persönliche Grund. Du hast lustiger Weise auch das WICHTIG in deinem Kommntar einfach weg gelassen., Natürlich ist die Auftragslage ein betrieblicher Grund,. Aber das ist kein WICHTIGER Grund um einem MA den Jahresurlaub vorzuenthalten.

Natürlich darf Ulaub auch in Geld abgegolden werden, WENN er aus wichtigen oder persönlichen Grüden nicht gewährt werden kann. Aber halt NUR dann! Sonst NICHT!

für die restliche Zeit, vor allem wenn diese noch sehr kurz ist,

Und die Kündigungsfirst ist immer min. 1 Monat. Kürzer kann sie nur bei fritsloser Kündigung oder Kündigung in der Probezeit sein.

@SchlawienerSued

Dass ein einfaches "Dann ist viel zu tun!" nicht reicht, ist wohl klar.

Die Unmöglichkeit, Urlaub zu nehmen, auf Gefahr von "Konkurs" oder "Krankheit des Arbeitnehmers" einzuschränken, ist natürlich Unsinn - abgesehen davon, dass es ja auch Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer geben kann, die unter "sozialen Gesichtspunkten" Vorrecht genießen.

@SchlawienerSued
Kürzer kann sie nur bei fritsloser Kündigung oder Kündigung in der Probezeit sein.

... oder aufgrund tariflicher Bestimmungen!

@Eichbaum1963

Auch an dich einfach nur das Stichwort Kündigungsfrist! Also welchepaar restlichen Tage? Das sind in der Regel schon mal min. 20 Urlaubstage. Aber auch nur dann, wenn die Kündigung im 2. Halbjahr liegt. Ist die Kündigung im 1. Halbjahr reden wir von 10 Tagen und min. 1 Monat Kündigunsfrist. Wobei erschwerend hinzu kommt, das ein MA am 1 Dezemper ohnehin nur noch so viele Urlaubstage haben sollte wie der Dezember Arbeitstage hat.

Währende Kündigunsfrist kann im der Regel der Resturlaub locker gnommen werden.

Und natürlich kann jeder AN sein Recht auf Urlaub auch erzwingen. Für so was sind im Steitfall die Arbeitsgerichte da um diesen erzwingen zu können.

@Familiengerd
Was den § 7 Abs. 4 betrifft: Glaubst Du, den Paragraphen - der übrigens nicht "meiner" ist - gibt es nur "aus Jux und Dollerei"?

Kind, mein § ist es auch nicht. Nicht ich haben in den §7 geschrieben dass Urlaub nur dann nicht gwährt werden muss, wenn wichtige betriebliche oder persönliche Gründe dies für geboten erachten lassen. Das war der Gesetzger.

warum im Falle dieser Frage gearbeitet werden soll oder muss) kennen weder Du noch ich!!

Der Fragesteller hat keinen wichtigen Grund angeführt, also muss ich auch keinen annehmen. Da ich darauf hingewiesen habe ,dass er arbeiten MUSS wenn WICHTIGE blabla. vorliegen, darf ich annehmen, dass er das auch versteht worin der Unterschied besteht.

@SchlawienerSued

In der Regel reicht die Zeit ja auch und es wird in den meisten Fällen so gemacht.

Nur: in vorliegendem Fall gibt es gar keine Kündigung - der FS verlängert seinen Arbeitsvertrag nicht - da kann die Zeit also durchaus knapp werden.

Außerdem geht es hier nur um deine grundsätzliche Aussage, die so rüberkam, dass der Urlaub niemals ausbezahlt werden darf. Dem ist aber nicht so.

Das der AG dem AN nicht grundlos den Urlaub abkaufen darf, steht ja außer Frage. ;)

Und natürlich kann jeder AN sein Recht auf Urlaub auch erzwingen. Für so was sind im Streitfall die Arbeitsgerichte da um diesen erzwingen zu können.

Ja sicher, nur bis die urteilen, ist die Zeit schon rum.^^

@Familiengerd

Ein möglicher Gewinnverlust ist kein** wichtiger** GRUND.

Wenn du GLAUBST es gäbe ander wichtige Gründe dan führe sie auf oder lass es einfach. :-(

Ein Unternehmer ist kein Hanswurscht der von einem Tag in den anderen lebt. Von dem darf erwaret werden, dass er seine Geschäfte plant. Dazu gehört auch die Urlabsansprüche der MA so zu planen das sie ihren kompletten Jahresurlaub nehmen können. Also auch den Urlaub von jedem Mitarbeiter schon ab dem 1. Arbeitstag des jahres in seine Planung einbezieht. Wenm er dann mögliche Lücken erkennt, dann muss er nach Vertretungen oder mehr Angetsllten schauen oder halt Aufträge ablehnen, wenn er Aufträge mit der Belegschaft nicht hin bekommt.

@SchlawienerSued
Ein möglicher Gewinnverlust ist kein** wichtiger** GRUND.

Habe ich das irgend wo behauptet?!? Du liest wohl auch nur das und interpretierst so, wie es in Deine Argumentation passt (im Übrigen: Wie alle Deine "absoluten" Aussagen ist auch diese obige zu relativieren, denn es kommt immer auf die Umstände an!).

Es gibt keinen "Katalog wichtiger betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe"! Es wird immer eine Einzelfallentscheidung sein unter Berücksichtigung der je individuellen Gegebenheiten - und dagegen kommst auch Du mit der Brechstange Deiner alles Andere ausschließenden Argumentation nicht an!!!

du musst ganz schnell klären, wie dein arbeitgeber sich das vorstellt, denn du hast anspruch auf deinen resturlaub innerhalb deiner vertragslaufzeit...

und pass´ auf, dass du mit deinen stunden nicht über´s ohr gehauen wirst ( leider oft üblich )

Resturlaub sowie Überstunden müssen ausgezahlt werden,wenn nicht abgefeiert werden soll.

wenn du bis zum letzten tag arbeiten sollst,wird urlaub und zeitkonto ausbezahlt

FALSCH. Gesetzlicher Ulaub DARF nicht in Geld vergütet werden. Der MUSS genommen werden.

@SchlawienerSued

@ SchlawienerSued:

Gesetzlicher Urlaub DARF nicht in Geld vergütet werden.

Nicht so voreilig ...

Das ist zwar grundsätzlich richtig, gilt aber nicht, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann - siehe dazu das Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4:

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.