Zeitarbeit hat keine Arbeit für mich. Ist es rechtens das ich Urlaub nehmen muss?

3 Antworten

Ist das rechtens das ich Urlaub nehmen muss?

Schlicht und einfach: Nein!

Dass die Leiharbeitsfirma Dich zur Zeit nicht ausleihen kann, als keinen Einsatz für Dich hat, ist deren Betriebsrisiko, das sie nicht durch "verordneten Urlaub" (oder sonst wie) auf Dich abwälzen darf! Die fehlende Einsatzmöglichkeit entbindet den Arbeitgeber deshalb nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts.

Geregelt ist das im BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte [Anmerk.: der Arbeitgeber] mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete [Anmerk.: der Arbeitnehmer] für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. [Anmerk.: Hervorhebung durch mich]

Du bist also trotz des Nichteinsatzes so für die vereinbarte Arbeitszeit zu bezahlen, als würdest Du tatsächlich arbeiten.

Voraussetzung dafür ist aber, dass Du Deine Arbeitsleistung auch anbietest, also dem Arbeitgeber sagst, dass Du arbeiten willst.

Auch das ist gesetzlich festgelegt: BGB § 293 "Annahmeverzug":

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

in Verbindung mit § 294 "Tatsächliches Angebot":

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Du musst Deinem Arbeitgeber also erklären, dass Du mit der zu geringen Beschäftigung (für weniger als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit) nicht einverstanden bist.

Auch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜB heißt es in § 11 "Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis" Abs. 4 Satz 1:

Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden [...].

Zum Urlaub:

Der Arbeitgeber ist in der Urlaubsfrage der Schuldner des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer bestimmt, wann und wie lange er Urlaub nimmt, und der Arbeitgeber hat dem zu entsprechen, wenn nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche sozial bevorrechtigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen.

Umgekehrt hat der Arbeitgeber auch kein Recht, dem Arbeitnehmer den Urlaub vorzuschreiben (z.B. Betriebsurlaub), wenn es dafür nicht zwingende Gründe und eine angemessene Vorlaufzeit (1/2 bis 1 Jahr) der Ankündigung gibt.

Die Tatsache, dass Dein Arbeitgeber zurzeit keine Einsatzmöglichkeiten für Dich hat, ist jedenfalls erst einmal kein "wichtiger betrieblicher Grund", der ihn dazu berechtigen würde, Dir Urlaub zu verordnen, weil er damit seinen Verpflichtungen ausweicht, die sich für ihn aus seinem Betriebsrisiko nach dem oben genannten BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" ergeben.

Wegen des Nichteinsatzes darf die Leiharbeitsfirma als Dein Arbeitgeber Dir nur dann betriebsbedingt kündigen, wenn die Phase des Nichteinsatzes nicht nur vorübergehend ist; das heißt konkret, dass der Arbeitgeber dann nicht kündigen darf, wenn die Zeit des Nichteinsatzes voraussichtlich die Dauer von ca. 6 Monaten nicht überschreitet und der Arbeitgeber andere Möglichkeiten zur Verhinderung einer betriebsbedingten Kündigung nicht ausgeschöpft hat, z.B. auch Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen, um Vermittlungschancen zu erhöhen.

So weit die rechtliche Lage. Ob Du allerdings bereit und in der Lage bist, Dich diesbezüglich mit Deinem Arbeitgeber auseinanderzusetzen, ist noch ein ganz andere Frage, die ich Dir aber nicht beantworten kann - denn "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

Soweit ich weiß musst du da auf keinen Fall Urlaub nehmen. Das Unternehmen muss halt zusehen das du an Arbeit kommst und nicht anders rum.

@Piotr127

Die Antwort auf die von dir zitierte Frage ist leider ziemlich falsch. Es ist genau umgekehrt. Für den Zeitpunkt des Urlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers maßgebend, es sei denn, es stehen betriebliche Gründe dagegen. Einen Urlaub generell zu verordnen (im Sinne von Betriebfsferien) ist nur unter eng begrenzten Umständen möglich.

Danke den Beitrag kannte ich nicht. Aber da steht ja auch das er die Wünsche berücksichtigen muss. Ich denke aber auch das er das dann drehen und wenden kann wie er will und du dagehen eh nicht ankommst.

Ist leider rechtens soweit ich weiß. Wenn dein Urlaub herum ist, lassen die dich in der Firma herum sitzen und das kostet sie Geld (Urlaub auch aber das ist eh schon im Plan). Danach dauert es nicht mehr lange bis zur Kündigung :/

Nach arbeitszeugnis fragen und umsehen?

Ist leider rechtens soweit ich weiß.

Nein, ist es nicht!

Der Arbeitgeber darf wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten jedenfalls dann keinen "Zwangsurlaub" verordnen, wenn das Ende des Nichteinsatzes absehbar ist - wobei die Frage, ob er es denn überhaupt darf, erst einmal dahingestellt bleiben mag.