Zeitarbeit: Der Kunde will mich übernehmen...Was gibt`s da zu beachten?

5 Antworten

Wenn das ZU im AÜV, also im Arbeitnehmerüberlasungsvertrag den das ZU mit dem Kunden abschließt, eine Vereinbarung zur Übernahme hat, hast du keine Chance. Wenn diese nicht besteht kannst du ganz normal fristgerecht kündigen und regulär im Unternehmen FEST anfangen!!

Auch ganz wichtig ist, dass du darauf achtest, welche Art von Arbeitsvertag du von deinem neuen AG bekommen sollst. Ist das ein befristeter Vertrag und du hast bei deiner ZF einen unbefristeten Vertrag würde ich mir das 2mal überlegen. Es kann zu evtl. Problemen kommen, wenn dein neuer AG den Arbeitsvertrag nicht verlängert und du plötzlich arbeitslos bist -> Leistungskürzung von der Agentur für Arbeit.

Das deine ZF eine Provision bei deiner Übernahme verlangt, ist für mich verständlich, schließlich wollen die auch von etwas leben. Natürlich kann die Firma auch der Provisionszahlung entgehen, in dem du einfach kündigst, kann dir ja keiner verwehren, einen neuen Arbeitsplatz zu suchen (wie mein Vorposter schon erwähnt hat). Allerdings sollte es dann nicht ganz so offensichtlich sein, dass du bei der einen Firma anfängst, im schlimmsten Fall klagt sich die ZF die Provision vor Gericht ein, aber das ist eher unwahrscheinlich, wenn die ZF keinen Kunden verlieren möchte.

Kündige erst bei der ZAF wenn du den neuen Vertrag schon in der Tasche hast. Lass dich nicht auf mündliche Zusagen ein. Schau nach indeinem jetzigen vertrag wie die Kündigungsfrist ist. Alten Urlaub in Anspruch nehmen bevor du neu anfängst, da du dann erst wieder Anspruch ansammeln musst.

Kündigungsfrist einhalten

aber nur kündigen, wenn eine vebindliche, d.h. schriftliche, Einstellung seitens der neuen Firma vorliegt, sonst stehst du auf Straße

Moin,

das ist wieder ein Beispiel, dass die zuhälterbuden reguläre Arbeitsverhältnisse verhindern.

Du selbst musst bei der Übernahme, außer der Kündigungsfrist gar nix beachten.

Was der Entleiher mit dem uhälter vereinbart hat ist nicht deine Sache.

Es gibt durchaus Vermittlungsprovisionen für die Übernahme einer Leihkeule.

Das muss aber vorher vereinbart worden sein.

Ansonsten kannst du einfach bei der Leihbude kündigen und bei dem neuen Chef anfangen.

Mit welchem recht verlangt der Zuhälter denn 30% vom Jahresbrutto?

Wenn der Entleiher vorher ne Provisionsvereinbarung mit dem Zuhälter hatte, wird er die wohl kennen.

Dann müsste aber nix mehr verlangt o. verhandelt werden.

Wenn in dem Leihvertrag zwischen Leihbude und Entleiher keine extra Provision für den Fall einer Übernahme vereinbart wurde, hat der Zuhälter auch keinen Anspruch darauf.

Dann machste einfach n Arbeitsvertrag mit dem neuen Chef und kündigst fristgerecht beim Verleiher.

Wie gesagt, DU als Leuihkeile hast nur normale Kündigungsfristen einzuhalten.

Der Verleiher kann dir nikcht verbieten bei dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

Das recht gibt dir schon unser Grundgesetz.

Freie Wahl des Arbeitsplatzes.

Zwischen Ver- und Entleiher kann es durchaus Provosionsvereinbarungen geben.

Sind die aber nicht vorher vereinbart, gibts auch keine Provisionsvereinbarungen die vom Entleiher zu entrichten wären.

Es ist unglaublich, wie manche Zuhälterbuden versuchen sich zu bereichern und wie man versucht, reguläre Arbeitsverhältnisse zu verhindern.

Der Grund liegt auf der Hand:

Da wo ein festes Arbeitsverhältnis ist,kann ne Leihbude keinen Raibach machen.

Der Verleiher kann sich auch nicht, wenn du mit dem Entleiher einig wirst, auf entgangenen Gewinn usw. berufen.

Dazu müsste der verleiher ja einen Rechtsanspruch auf seinen Verleihauftrag haben.

Die gesamte Branche lebt von lügen, betrügen und eischüchtern.