Zeitarbeit: Darf der Entleiher dem Leiharbeiter kündigen?

5 Antworten

Das Arbeitsverhältnis kündigen kann nur derjenige, mit dem ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (also die Zeitarbeitsfirma) - der Gestellungsvertrag zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Unternehmen kann u. U. durch das Unternehmen gekündigt werden.

Kündigen muß der Verleiher seinem MA nicht; allerdings wird einem Arbeitnehmer bei einem Diebstahl i. d. R. gekündigt.

Die bisherigen Antworte stimmen zu 100%. Das Zeitarbeitsfirma dessen Mitarbeiter gestohlen hat ist der Arbeitgeber. Dieser hat den Arbeitsvertrag mit den Mitarbeiter/Leiharbeitnehmer abgeschlossen. Daher kündigt die Zeitarbeitsfirma das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer.

Das andere Vertragsverhältnis hat die Zeitarbeitsfirma mit dem Unternehmen, in das der Zeitarbeiter entliehen wurde. Dieses Vertragsverhältnis ist über den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt. Dieses Vertragsverhältnis kann unter besonderen Voraussetzungen, wie nun in Deinem Beispiel aufgezeigt, sofort beendet werden.

Nein, der Entleiher darf dem Leiharbeiter natürlich nicht kündigen. Denn Du hast mit Deinem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieser ist Dein Vertragspartner.

Der Entleiher hat aber ebenfalls mit dem Zeitarbeitsunternehmen einen Vertrag abge-schlossen. Dieser kann aber gekündigt werden, evtl. sogar fristlos. Möglicherweise (!) kann Dir der Entleiher aber auch ein Hausverbot aussprechen.

Der Entleihbetrieb hat mit dem Mitarbeiter gar kein Vertragsverhältnis, das gekündigt werden sollte.

Bei einem Diebstahl wird er den Leiharbeiter mit sofortiger Wirkung aus seinem Betrieb entfernen und Ersatz verlangen. Was die Verleihfirma dann macht, interessiert ihn überhaupt nicht.

was ist wenn sie das einfach nicht macht?

Dann bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen bis der Kollege Leiharbeiter von selbst kündigt.