Zeit hinauszögern bei fristloser Wohnungskündigung?

15 Antworten

Der Vermieter kann dir zwar fristlos kündigen. dich aber nicht auf die Strasse setzen. Dazu bedarf es einer Räumungsklage und die gibt dir Aufschub. Erfahrungsgemäss dauern diese Klagen viele Monate bis dann ein Urteil gefällt wird und die Räumungsklage rechtskräftig wird.

Auch wenn du nicht über die finanziellen Mittel verfügst, dir einen Anwalt zu nehmen, gehe zum Gericht und stelle einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Dann wird dir ein Anwalt zur Seite gestellt, wenn deinem Antrag statt gegeben wird. Du musst eben deine Einkommensverhältnisse offenlegen.

Den Gang zum Gericht solltest du unverzüglich machen.

Wenn dir der Vermieter 2 Wochen Zeit gegeben hat um die Wohnung zu verlassen, musst du dieser Aufforderung nicht folgen. Der Vermieter muss gegen dich eine Räumungsklage bei Gericht erwirken.

Er kann keinen Gerichtsvollzieher beauftragen, der die Wohnung zwangswiese räumen lässt. Das ist erst möglich wenn ein rechtskräftiges Urteil des Gerichtes vorliegt.Der Vermieter einen Titel hat.

Deshalb musst du dir auch keine Sorgen machen, dass du sofort auf der Strasse sitzt.

Teile dem Vermieter schriftlich mit, dass du seiner Aufforderung , die Wohnung innerhalb von 2 Wochen zu räumen, nicht nachkommen wirst.

Dann bleibt dem Vermieter nur der Klageweg.

Bis es zu einem Urteil kommt, hast du genug Zeit dir eine andere Wohnung zu suchen. Vielleicht ändern sich während dieser Zeit auch deine wirtschaftlichen Verhältnisse.

Hallo.

Du kannst noch sehr viel Glück im Unglück haben, Da der Vermieter die Rückstände 

Verkauft hat, Ein Schuss in eigene Knie.
Der Vermieter ist durch den Verkauf befriedet. 'Also hat er z. Zeit keinen Anspruch.  Das Inkassobüro jedoch wohl.
Schreib deinem Vermieter das er keinen Anspruch hat, sondern nur das Inkassobüro. für die §§ auf. Schriftlich per Einwurfeinschreiben.

Siehe auch  §§ 546a Abs1 u. 569.Abs.2  BGB.

Mit Gruß und Erfolg.

Was dem Vermieter Geld kostet, holt er bei Dir. Wenn er es richtig macht, hat er 30 Jahre Deines Lebens Zeit es zu holen.

Hallo TimeKeeper,

ich teile die Auffassung der anderen Antwortgeber NICHT.

Schauen wir uns §569 Abs 3 Satz 2 an:

Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens
bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen
Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine
öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn
der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1
unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

Das Gesetz sagt überhaupt nichts aus, wer die rückständige Miete zu zahlen hat. Das musst also nicht Du sein. Es ist nur relevant, ob der Vermieter mit der Zahlung befriedigt wird. Indem das Inkassobüro die Forderung übernommen hat, ist dieses Gesetz erfüllt und die Kündigung unwirksam.

Es gibt mehrere Gerichtsurteile, bei denen die ARGE die Forderung übernommen hat. Das ist hier analog der gleiche Fall.

Dem Inkassobüro schuldest Du das Geld natürlich noch, aber das ist ein anderes Thema.

Hier hat der Vermieter einen taktischen Fehler gemacht. Sein Pech. Schreib ihm einen freundlichen Brief und weise auf den Paragraph hin und sag ihm, dass durch die Übernahme der Forderung duch das Inkassobüro die Kündigung unwirksam geworden ist.

Haha, clever - in der Tat ein interessanter Gedankengang, der möglicherweise sogar funktionieren könnte.

Allerdings würde ich als Vermieter darauf antworten "die Forderung wurde seitens des Inkassobüros bislang nicht befriedigt; die Forderung wurde des weiteren auch nicht an das Unternehmen abgetreten. Das INkassobüro wurde bislang lediglich mit der Beitreibung der offenen Gelder beauftragt. Die Kündigung hat daher weiterhin Bestand"

@stefan1531

Wir können nur aufgrund der Informationen des Fragestellers antworten. Und das steht, die Forderung wurde verkauft. Das bedeutet automatisch, dass der Vermeiter auch das Geld bekommen hat. Das ist so üblich.

Es bringt nichts zu spekulieren, wie der Vermieter regaieren wird. Das muss man abwarten.

Solange es eine Chance gibt, sich zu wehren, kann man das doch tun! Oder denkst, du man soll immer Kleinbei geben und sich nicht wehren??

@Renick

Oder denkst, du man soll immer Kleinbei geben und sich nicht wehren??

Überhaupt nicht! Allerdings sollte man sich nur wehren, wenn man selbst eine saubere Jacke hat.

Einem Vermieter, den man beischeißt, auch noch den ausgestreckten Mittelfinger zu zeigen, ist mehr als dreist.

@stefan1531

Im Text des Fragestellers kann man erkennen, dass er sehr genau weiß, dass es ein großer Fehler war, die Miete nicht zu zahlen. Wir wissen den Hintergrund aber nicht und das geht uns auch nichts an. Ich verstehe es so, dass dem Fragesteller seine jetzige Situation eine Lehre war und er es künftig anders machen wird.

Man muss niemanden verurteilen, in dessen Schuhen man nicht gelaufen ist sprichwörtlich gesagt! Du würdest auch eine 2. Chance wollen, wenn Du Mist gebaut hast.

Natürlich besteht die Kündigung noch.

Du hast auszuziehen. So einfach ist das.