Zahnarzttermin nicht wahrgenommen, Rechnung!

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Grundsätzlich hat der Zahnarzt einen Anspruch darauf bei unentschuldigtem Fernbleiben vom vereinbarten Termin die für Ihn entstandenen Aufwendungen sowie einen möglicherweise entgangenen Gewinn geltend zu machen. Hierzu müsste er allerdings darlegen, dass ihm tatsächlich ein entsprechender Aufwand entstanden ist bzw. er nicht hätte andere Patienten behandeln können (Schadensbegrenzungspflicht). Ob ihm dies gelingt hängt immer vom Einzelfall ab. So erscheinen mir etwa entsprechende Kosten in höhe von 350 € für die Vorbereitung einer Operation oder die Anpassung einer Prothese nicht völlig abwegig. Normalerweise zeigen sich Zahnärzte allerdings recht kulant, um keine Patienten zu verlieren. Ich würde daher noch einmal versuchen das persönliche Gespräch mit ihm zu suchen und auf die Umstände der Terminversäumnis hinweisen. Sollte das nicht helfen, gäbe es die Möglichkeit sich an die zuständige Kammer des Zahnarztes zu wenden. Dort sind entsprechende Schlichtungsstellen eingerichtet. Alternativ hilft vielleicht auch der Weg über die eigene Krankenversicherung, da deren Argumente von den Ärzten eher angenommen werden, als von vermeintlich zahlungsunwilligen Patienten. Last but not least bleibt der Gang zu einem Rechtsanwalt, der sich per anwaltlichem Schreiben außergerichtlich an den Zahnarzt oder die entsprechende Inkassostelle wenden kann, um einen Schufaeintrag und ähnliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Ich hoffe ich konnte Ihnen damit etwas weiterhelfen.

Endlich doch noch eine vernünftige Antwort.

Dein Zahnarzt hat Anspruch auf Bezahlung. Es ist für ihn verlorenes Geld, da er in dieser Zeit keineni anderen Patienten mehr nehmen konnte. Du hättest vorher anrufen müssen und den Termin absagen.

Sobald eine Mahnung kommt bzw. Schreiben vom Anwalt (was zu bezweifeln ist), Widerspruch einlegen. Ich denke hier fehlt die Rechtsgrundlage um einen Geldbetrag zu fordern.

Nur, wenn dein Zahnarzt beweisen kann, dass aus irgendwelchen Gründen Unkosten in Höhe von 350€ entstanden sind. Bei einem Zahnarzt ist das allerdings nicht so häufig.

Ich gehe mal davon aus, dass du eine einfache Kontrolle hattest. Dann ist das keineswegs gerechtfertigt. Vielleicht hättest du den Termin vorher melden müssen, amit sich der Zahnarzt darauf hätte vorbereiten können. Ausfallskosten sind erlaubt, aber in dem Fall wahrscheinlich nicht in der Höhe.

lass die ruhig klagen! die haben nicht wirklich eine chance. die können zwar schadensersatzt fordern aber in einem verhältnis das normal ist ca. 20 - max. 50 €. außerdem was für ein zahnarzt ist das? D:

So burschikos sollte man das nicht nehmen, erstmal in den Fängen der Inkassobüros und man wird die nicht so schnell los...

@santolina

stimmt auch wieder

@GFliebtDich

nein, ich bin mir 100 % sicher das sie keine 350 € zahlen muss da es in keinem verhältnis zu dem aufwand steht den sie hat. außerdem hat sie keinen vertrag mit möglichen folgen unterschrieben, somit hätte sie darüber aufgeklärt werden müssen und dies auch annehmen müssen. da dies aber nicht zustande kam, außer das sie einen termin vereinbarte,....

Das ist nicht einfach aber trotzdem bin ich mir sicher das sie nicht zu befürchten hat. aufjedenfall keine 350 €, denn das ist wirklich zu viel.

@johnny1973

Vorsicht vor solchen Kommentaren. Vor Gericht kann man sich insbesondere bei derart niedrigen Streitwerten und ohne genauere Kenntnis des Sachverhaltes nie 100 % sicher sein!!! Insbesondere droht ein negativer Schufa Eintrag, der sofern unbegründet erst wieder umständlich berichtigt werden müsste. Die in der Zwischenzeit entstandenen negativen Folgen (geringeres Bonitätsrating) sind meist nur schwer nachzuweisen.

@johnny1973

@genau johnny1973. Und wenn Deine 100 Prozent dann doch nicht stimmen (und das tun sie zu 100 Prozent nicht), dann hast Du Dich eben geirrt und delilah kann dann noch Inkasso oder Gericht etc. zahlen.

Das Amtsgericht Dieburg machte ihm allerdings einen Strich durch die Rechnung (21 C 831/97). Die Vereinbarung von Besuchsterminen diene dem Zweck, beim frei praktizierenden Arzt den reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Sie sei aber nicht rechtsverbindlich. Für den Patienten wäre ansonsten das Risiko unüberschaubar, dem Arzt selbst bei unverschuldeter Verhinderung Ersatz leisten zu müssen. Üblicherweise werde in der Praxis kein Ausfall berechnet - weder vom Arzt, der auf den Patienten warte, noch vom Patienten, der auch manchmal geduldig stundenlang im Wartezimmer ausharren müsse.

http://www.finanztip.de/recht/medizin/fg175.htm