Zahlungsaufforderung Immobilienkauf nicht erhalten

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Wie läuft ein Immobilienkauf oder –verkauf ab? Egal, ob Sie ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung kaufen oder verkaufen wolen – ohne Notar geht nichts. Die notariele Beglaubigung eines Immobiliengeschäftes ist gesetzlich vorgeschrieben. Das klingt kompliziert, ist es aber nicht, wenn man den Ablauf kennt und weiß, worauf zu achten ist. Wir schildern Ihnen die einzelnen Schrite. Sie haben das Objekt Ihrer Träume bzw. einen Käufer gefunden? 1. Schritt: Der Kaufvertragsentwurf Haben sich Käufer und Verkäufer über den Kauf geeinigt, dann muss dies in Form eines Kaufvertragsentwurfes festgehalten werden. Dies ist Sache des Verkäufers (oder des mit dem Verkauf beauftragten Maklers), der dafür einen Notartermin vereinbart. Da in diesem Kaufvertragsentwurf die Details und Bedingungen festgelegt werden, ist es sinnvol, dass auch der Käufer zu diesem Notartermin erscheint. Dadurch können nachträgliche Vertragsänderungen und Ergänzungen, und damit Zusatzkosten, vermieden werden. Die Kosten für diesen Vertragsentwurf können vom Notar umgehend berechnet werden. So erhält der Notar die Vergütung für seine Arbeit auch wenn das Geschäft aus irgendeinem Grund nicht zustande kommt. Die Kosten für den Vertragsentwurf sind Bestandteil der Notarkosten, die in der Regel vom Käufer zu begleichen sind. Ist der Vertragsentwurf fertig, solten sich Käufer und Verkäufer nochmal die Zeit nehmen, ihn gründlich zu prüfen. Wenn es um hohe Summen geht und die juristische Fachsprache nicht immer verständlich ist, macht es durchaus Sinn, den Vertragsentwurf nochmal von einem Anwalt überprüfen zu lassen. 2. Schritt: Der Kaufvertrag –der „eigentliche“ Notartermin Ist der Vertragsentwurf von beiden Seiten geprüft und akzeptiert worden, trefen sich Käufer und Verkäufer beim Notar, um den von ihm aufgesetzten Kaufvertrag zu unterschreiben. Fals Käufer und/oder Verkäufer für die Unterzeichnung des Vertrages nicht persönlich erscheinen können, können sie auch einen Stelvertreter bevolmächtigen. 3. Schritt: Die Eigentumsübertragung im Grundbuchamt –die Auflassungsvormerkung Der Kaufvertrag ist jetzt unterzeichnet. Aber im Grundbuch ist immer noch der bisherige Besitzer eingetragen. Der Notar veranlasst nun den Eintrag einer sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Das bedeutet, dass dem Käufer die Immobilie zugesichert ist. Auch wenn dem Verkäufer jetzt der doppelte Preis geboten wird, er kann sie nicht mehr anderweitig verkaufen. 4. Schritt: Grundschuldeintragung Die meisten Immobilienkäufe werden zumindest zum Teil fremdfinanziert. Läuft beispielsweise ein Teil der Finanzierung über eine Bank, so wird diese über eine Grundschuldeintragung ins Grundbuch mit aufgenommen. Das heißt, die Bank ist für die Laufzeit des Darlehens Miteigentümer der Immobilie. Die Eintragung der Grundschuld wird vom Notar veranlasst, zusammen mit der Auflassungsvormerkung. Der Käufer erhält vom Notar einen Nachweis über die Auflassungsvormerkung sowie die Grundschuldbestelungsurkunde. 5. Schritt: Zahlung des Kaufpreises Nach der Auflassungsvormerkung ist die Zahlung des Kaufpreises fälig. Der Notar verschickt nun eine Zahlungsauforderung an den Käufer. Sobald der Kaufpreis überwiesen ist, veranlasst der Notar die endgültige Eigentumsumschreibung auf den Käufer indem dieser als neuer Eigentümer in die erste Abteilung des Grundbuchs eingetragen wird. Bei einer teilweisen Fremdfinanzierung, zum Beispiel durch eine Bank, überweist der Käufer seinen zu zahlenden Anteil und leitet den Nachweis über die Auflassungsvormerkung, die Grundschuldbestelungsurkunde sowie die Zahlungsauforderung an die Bank weiter. Die Bank kann nun das Darlehen an den Verkäufer überweisen. Der Käufer wird als neuer Eigentümer im Grundbuch in die erste Abteilung eingetragen. Die Bank bleibt solange Miteigentümer der Immobilie bis das Darlehen getilgt ist. Wie hoch sind Notarkosten Die Notarkosten sind an eine Gebührenordnung gebunden. Man muss jedoch ein bis 1,5 Prozent des Immobilienpreises für die Notarkosten veranschlagen. Dafür sorgt der Notar für einen geordneten Ablauf und steht für die Dauer der Kauf- bzw. Verkaufsabwicklung auch für Rückfragen zur Verfügung.

Das nächste Mal mit Absatz. Dann liest das evtl. jemand durch.

Wenn du das heute noch online anweist, dann ist es morgen gebucht.

Das Problem ist, dass wir für die Kaufsumme einen Kredit aufnehmen und diesen erst ausbezahlt bekommen, wenn wir die Zahlungsaufforderung vorlegen. Die liegt aber nun wahrscheinlich wieder beim Notar und nicht bei uns...

Die Zahlungsmodalitäten bei Immobilienkauf werden doch im Notarvertrag geregelt, da muß keine extra Aufforderung kommen. Und auch keine Mahnung.

Doch im Vertrag steht 21 Tage ab Zahlungsaufforderung.

Normalerweise(*) steht aber im Kaufvertrag drin, dass der Notar den Käufer informiert, dass nun alle Voraussetzungen geschaffen wurden und damit der Kaufpreis gezahlt werden soll. Auch wird man vom Notar dahin gehend belehrt.

(*) Das gilt für den 08/15 Kaufvertrag, wo der Notar beispielsweise nach Vertragsunterzeichnung noch eine Vormerkung im Grundbuch einträgt und erst danach gezahlt werden soll oder wo andere Voraussetzungen getroffen werden sollen wie Löschung alter Grundschulden bzw. Freigabe durch kreditgebende Banken u.ä.

12.12.2013 ???? Mit Verkäufer in verbindung setzen !! Mfg.

Sorry, 2014 natürlich

@ysawa

Hab ich mir gedacht ! Mit dem Notar in verbindung setzen . so schnell ist die Hütte nicht wieder weg ! Gründe : Weihn. Urlaub ec.