Zahlung von Unterhalt an Kindesmutter

8 Antworten

Den Betreuungsunterhalt gibt es aber. Dumm gelaufen, alles was über dem SB liegt, wird der KM und dem Kind zugesprochen, sofern sie Bedarf geltend machen kann.

"...alles was über dem SB liegt, wird der KM und dem Kind zugesprochen..."

Stimmt so nicht. Der Selbstbehalt muss dem Unterhaltszahler zwar verbleiben, aber auch für die Höhe des Unterhaltes gibt es Obergrenzen.

@Egoline

Daher: "...sofern sie Bedarf geltend machen kann".

@jamaga1

Den Bedarf kann sie auf jeden Fall geltend machen, je nachdem ob er leistungsfähig ist oder nicht, erhält sie Betreuungsunterhaltt oder eben auch nicht.

Die Unterhaltshöhe muss aber "angemessen" sein und kann nicht ins "Unermessliche" schießen, nur weil der UV eventuell ein hohes Einkommen erzielt.

(Beispiel:   unterhaltsrelevantes  Einkommen UV wäre 4500 Euro, Kindesunterhalt Kleinkind (482-92 Euro hälftiges Kindergeld =) 390 Euro. Dem UV verblieben somit 4110 Euro und es stünden abz. Selbstbehalt von 1050 Euro noch 3060 Euro zur Verfügung, von denen ein "angemessener" Teil als Betreuungsunterhalt an die KM zu zahlen wäre, nicht der ganze Betrag...)

@Egoline

Die KM hat ja auch keinen Bedarf i.H.v. 2.000,-€... Wir meinen beide das gleiche nur drückst Du es anders aus.

Im BGB sind ,was Unterhalt betrifft,nur eheähnliche Gemeinschaften und Ehen geregelt. Dort gibt es kein Gesetz,das Väter an die nicht mit ihm zusammen lebende bzw verheiratete Kindesmutter gezahlt werden muss.

Schau mal hier:

http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html

§ 1615l BGB
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

 

 

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

"...Dort gibt es kein Gesetz,das Väter an die nicht mit ihm zusammen lebende bzw verheiratete Kindesmutter gezahlt werden muss...."

Irrtum!

Eine vom Kindsvater getrennt lebende Kindsmutter hat (zusätzlich zum Kindesunterhalt)  Anspruch auf "Betreuungsunterhalt" für sich selbst bis zum dritten Geburtstag des Kindes.

Danach gilt sie als voll erwerbsfähig, wenn für das Kind eine Betreuung möglich und vorhanden ist.

Gegenüber dem minderjährigen Kind liegt der Selbstbehalt des erwerbstätigen  Unterhaltszahlers bei 950 Euro, gegenüber der Kindsmutter bei 1050 Euro.

Gesetzlich festgelegt ist diese Regelung im § 1615i des BGB.


Bevor die Kindsmutter staatliche Unterstützung erhält (ALGII) müssen erst alle möglichen Unterhaltsansprüche gelten gemacht werden.

auch wenn hier keine konkrete frage besteht, JA den betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB gibt es, dein selbstbehalt liegt bei 1050€ und du MUSST ihn zahlen wenn du genug verdienst. wenn die mutter deines kindes alg2 bezieht wird das jobcenter dich auffordern zu zahlen bzw. die höhe festlegen, die meisten jobcenter haben unterhaltsstellen und setzen das selbst durch. PECH GEHABT

Für die ersten drei Jahre steht auch der Mutter eines unehelichen Kindes unterhalt zu, wenn Sie wegen der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, das ist schon richtig so. Und der selbstbehalt ist festgelegt, weil genau dieser Betrag dir bleiben muss... Was darüber liegt muss ggf. Auch tatsächlich gezahlt werden.Wenn man ein Kind zeugt, muss man auch finanzielle Verantwortung übernehmen, und ja, gegebenenfalls auch für die Nachteile, die dem anderen Elternteil dadurch entstehen.