zahlt das JobCenter meinen Mietanteil obwohl ich BaföG bekomme?

3 Antworten

Wenn du noch unter 25 bist,steht dir ja auch dein Kindergeld von 184 € zu,dann hast du mit deinem Bafög - von 422 €,schon mal 606 € pro Monat !

Von deinen 422 € Bafög - müssten normalerweise 20 % vom höchstmöglichem Bafög - Satz als Freibetrag abgezogen werden. Das müssten ca.119 € sein,demnach hättest du noch ein anrechenbares Bafög - von ca.303 € + 184 € Kindergeld,sind dann ca.487 € anrechenbares Einkommen.

Von diesen ca.487 € anrechenbarem Einkommen,gehen dann zunächst deine 313 € Regelsatz ab ( von 18 - 25 Jahren ),dann blieben dir noch ca.174 € für deinen Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung übrig.

Dir würden dann also noch ca.26 € bis zu deinen 200 € Kopfanteil fehlen und diese ungedeckten Kosten,kannst du beim Jobcenter als Mietzuschuss geltend machen.

Das Kindergeld behält mein Vater aber da ich ja im Grunde bei ihm auch esse, trinke und Strom verbrauche -.- Die haben die Kürzung schon gemacht da hatte ich mein BaföG noch nicht einmal beantragt. Haben direkt das Geld gestrichen weil ich ja eigentlich BaföG bekommen sollte ....

@honeyscratcher

Das sie das Bafög - schon angerechnet haben,obwohl du es noch nicht beantragt oder bekommen hast,war natürlich nicht korrekt,das darf erst angerechnet werden,wenn du es auch tatsächlich bekommst !

Normal hätte das Jobcenter in Vorleistung gehen müssen und sich diesen Vorschuss per Erstattungsantrag vom Bafög - Amt zurück holen müssen.

Das dein Vater das Kindergeld behält,ist ja auch völlig OK - aber du wirst ja wohl kaum für 184 € Essen / Trinken und Strom verbrauchen,da ist schon mal ein Anteil für deinen Kopfanteil der KDU - dabei.

Dann hast du deine 422 € Bafög - und könntest noch diesen Mietzuschuss beantragen,dann würdest du bei ca.450 € liegen und wenn du deinem Vater dann noch 120 € geben würdest,dann ist auch deine Unterbringung bezahlt,denn wie gesagt,184 €,braucht dein Vater für deine Verpflegung und deinen Kopfanteil für Strom,ganz bestimmt nicht,da spreche ich aus eigener Erfahrung mit meinem Kind.

Dann hast du immer noch ca.330 € für deine Bedürfnisse und damit solltest du eigentlich hin kommen. Wenn nicht,kannst du dir noch einen Nebenjob suchen und monatlich 100 € ohne Anrechnung dazu verdienen,alles was darüber liegt,wird dir zu 80 % angerechnet und würde dann ggf.dazu führen,das ein Teil deines Kindergeldes bei deinem Vater angerechnet würde,wenn du diesen Teil dann nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würdest.

Also wenn,dann bis 100 € dazu verdienen,die sind Anrechnungsfrei !

@isomatte

nein! jemand der bafög erhält, oder auch nicht erhält, es reicht dass er oder sie student ist, erhält kein h4, auch wenn es dann in der familienkasse fehlt. hartz 4 setzt voraus dass man dem arbeitsmarkt zur verfügung steht. das tut ein student aber nicht, auch wenn viele arbeiten. deshalb wurde ihm der mietanteil gekürzt, jc geht davon aus, dass wenn er allein eohnen würde, er auch weniger miete hätte. ein student kann sich aeinen minijob suchen, bis 400 € darf man da dazu verdienen ohne dass was abgezogen wird. das ist schaffbar und kann, weil man ja nicht anspruchsberechtigt ist, auch nicht aufs hartz4 angerechnet werden von deinem vater, da du nicht mehr teil der bedarfsgemeinschaft bist.

@Maloiya

Wenn man Bafög - bekommt,dann ist man vom ALG - 2 ausgeschlossen,das ist korrekt,aber man muss es auch erst einmal bekommen und einen Job finden,der sich auch mit dem Studium vereinbaren lässt !

Und solange man das nicht bekommt,ist man auch bedürftig und von etwas muss man leben und wenn es vom Jobcenter nichts als Vorleistung geben sollte,dann muss man einen Vorschuss vom Bafög - Amt bekommen.

Selbst wenn man dann vom ALG - 2 ausgeschlossen ist,muss man beim Verdienst aufpassen,wenn man bei den Eltern lebt und diese Sozialleistungen bekommen.

Denn wenn man mit seinem Bafög - abzüglich der 20 % Freibetrag + Nebeneinkommen - abzüglich der Freibeträge nach § 11 b SGB - ll + seine 184 € Kindergeld,mehr als sein Bedarf nach dem SGB - ll hat,wird der Überschuss dem Kindergeld zugerechnet.

Dieser Überschuss,wird dann bis max. auf die Höhe des Kindergeldes,auf den Bedarf der Eltern bzw.dessen BG - angerechnet.

Man kann also nicht sagen,das nichts angerechnet wird,nur weil man aus der BG - raus ist,es reicht,das man Kindergeld bekommt und dieses durch einen Nebenjob dann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigt.

@isomatte

Und ALG - 2,setzt keine Verfügbarkeit voraus,es gibt viele Vollzeitbeschäftigte,die ergänzend ALG - 2 Aufstockung bekommen,das ist nichts anderes,nur bei Studenten gilt das nicht,weil sie vom Gesetz her keinen Leistungsanspruch haben !

Es gibt aber auch Ausnahmefälle,in dem Leistungen erbracht werden,zinsloses Darlehn.

@isomatte

ehrlich! du hast echt 0 Ahnung! du kannst noch soviele worte schreiben, inhaltlich ist und bleibt es falsch!

@isomatte

wer nicht in einer bg lebt, kann soviel verdienen wie er will. punkt. das jc interessiert es nicht, wovon studenten leben. punkt. wollen sie h4, müssen sie dem arbeitsmarkt zur verfügung stehen. punkt.

du hast erfahrung als student mit kind - das ist eine andere baustelle.

ich habe erfahrung als studentin in einer h4 bg. meine antwort entspricht der realität und dem gesetz. punkt. ich hätte vor hunger krepieren könne- egal welches amt hätte gesagt: nicht unser problem.

@Maloiya

Wer hier Null Ahnung hat,das fragt sich noch !

Hier geht es erst einmal nicht um ALG - 2 bzw.Hartz - lV,es wurde lediglich angefragt,was mit dem Mietanteil ( Kopfanteil der KDU ) passiert,ob diese ggf.übernommen werden.

Da kann man zehn mal Bafög - bekommen und vom ALG - 2 ausgeschlossen sein,wenn die Pauschale bzw.das anrechenbare Einkommen nicht reicht,um den Kopfanteil der KDU - zu decken,dann kann man beim Jobcenter einen Mietzuschuss zu den ungedeckten Kosten der KDU - beantragen.

Dieser Mietzuschuss,zählt nicht als ALG - 2 Leistung !

Natürlich kann eine Person,die nicht in der BG - ist,verdienen so viel sie möchte,das trifft aber nicht auf Kinder zu,die bei den Eltern leben und noch Kindergeld bekommen.

Denn auch das Kindergeld,ist Einkommen des Kindes,auch wenn es die Eltern bekommen,es wird aber zur Bedarfsdeckung des Kindes herangezogen und würde das Kind keiner Nebenbeschäftigung nachgehen und das Kindergeld selber zur Bedarfsdeckung benötigen,dann kann es nicht bei den Eltern bzw.der BG - der Eltern angerechnet werden.

Demzufolge würden die Eltern vom Jobcenter mehr Leistungen bekommen,um ihren Bedarf zu decken.

Geht das Kind jetzt aber einer Beschäftigung nach und verdient dann nach dem Abzug von Freibeträgen so viel,das es mit dem anrechenbarem Bafög - oder - BAB - seinen Bedarf decken kann,dann wird das Kindergeld,was eigentlich Einkommen des Kindes ist und zu dessen Bedarfsdeckung gedacht ist,auf den Bedarf der Eltern bzw.der BG - der Eltern angerechnet.

Das würde also bedeuten,wenn ein Kind angenommen mit seinem anrechenbarem Bafög + seine 184 € Kindergeld,seinen Bedarf gerade so decken kann,dann bekommen die Eltern 184 € mehr Leistungen vom Jobcenter gezahlt.

Geht das Kind aber jetzt angenommen einer Beschäftigung nach und verdient da monatlich 450 €,dann hat es nach dem Abzug der Freibeträge nach § 11 b SGB - ll,noch ein anrechenbares Einkommen von 280 € und 170 € würden die Freibeträge sein.

Da das Kind jetzt 280 € anrechenbares Einkommen hat und seine 184 € Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigt,werden die 184 € jetzt bei der elterlichen BG - angerechnet.

Das Kind hätte dann von diesen 280 €,nach Abzug der 184 € Kindergeld,nur noch 96 € übrig,dazu die 170 € Freibetrag,sind dann 266 € Einkommen,was von den 450 € Verdienst übrig bleiben würde.

Nun,wer hat jetzt NULL AHNUNG ?

@isomatte

sie kann die nicht gedeckten kosten der miete beim jc beantragen. alg2 und bafög schließen sich also nicht aus.

@nanadann

Das schließt sich halt doch aus,man kann den Mietzuschuss zu den ungedeckten KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung,zwar beim Jobcenter beantragen,diese Leistung zählt aber nicht als ALG - 2 oder auch Hartz - lV - Leistung !

Wenn man Anspruch auf ALG - 2 hätte,dann könnte man ja auch einen Zuschuss zum Lebensunterhalt bekommen und diesen bekommt man halt nicht,weil man von ALG - 2 ausgeschlossen ist,auch wenn das Einkommen diesen nicht decken sollte.

Entweder muss man dann einer Nebentätigkeit nachgehen oder in besonderen Fällen,käme auch eine Leistung auf Basis eines zinslosen Darlehns in Frage.

@isomatte

nein iso es schließt sich generell überhaupt nicht aus. es geht nach dem sgb2. wären kinder vorhanden und km wäre alleinerziehend, dann kämme zu den kosten der unterkunft etc sogar noch der alleinerziehendenzuschlag hinzu. es gibt zudem kein hartz4, sondern nur leistungen nach dem sgb2 - langläufig als hartz4 bezeichnet. also ja - es sind leistungen nach diesem. egal wie du es betiteln willst. leistungen zum lebensunterhalt fallen weg, mietzuschläge verbleiben, selbiges gilt für den alleinerziehendenzuschlag, hilfe zum lebensunterhalt für das kind kommt ja auch rein oder sozialgeld, wie es manchmal aufgeführt steht.

@nanadann

Das es keine Hartz - lV Leistungen gibt,musst du mir bestimmt nicht erklären !

Es geht bzw.ging hier nicht um den generellen Ausschluss,sondern um eine gezielte Frage.

Hast du in der Frage irgend etwas von einem Kind gelesen,ICH NICHT,denn dann hätte meine Antwort auch anders ausgesehen ?

Das einem Bafög - Bezieher mit leiblichem Kind,dann auch der Alleinerziehenden Mehrbedarf zusteht,das steht auf einem anderen Blatt,aber das war hier ja nicht die Frage,das ist eine Ausnahme.

Genau so wie es eine Ausnahme beim Wohngeld geben würde,wenn eine / er alleinerziehend oder mit Partner sein würde,der im Grunde keinen Anspruch auf Bafög - oder - BAB - hat.

Denn normalerweise ist man als Bafög - oder - BAB - Empfänger,der dem Grunde nach Anspruch auf eine dieser Leistungen hat,auch vom Wohngeld ausgeschlossen.

Und das ein Kind, das unter 15 Jahre alt ist und Kind eines Bafög - bzw. BAB - Empfängers ist,Anspruch auf Sozialgeld hat oder wenn älter,dann auf Leistungen nach dem SGB - ll,ist ja ganz normal,denn diese sind von Leistungen nicht ausgeschlossen,nur weil ein Elternteil Bafög - oder - BAB - bezieht.

Nein wer Bafög bekommt hat grundsätzlich kein Anspruch auf Hartz4. Im Bafög ist ein gewisser Mietkostenanteil erhalten. Entweder reicht das oder du musst arbeiten gehen nebenher. Glaube nicht, dass dein Vater aufgrund von Alg" dir was geben kann. Denn wenn du Bafög bekommst, fällst du automatisch aus Hartz4 raus.

diese antwort ist korrekt.

@Maloiya

Das trifft auf den Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt zu,nicht aber für einen Mietzuschuss zu den ungedeckten KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ),wenn die Pauschale bzw.das anrechenbare Einkommen diesen Kopfanteil der KDU - nicht deckt,dann kann man diesen Mietzuschuss beim Jobcenter beantragen und dieser zählt nicht als ALG - 2 bzw.Hartz - lV - Leistung !

@isomatte

Nein eben nicht, da gewisse Unterkunftskosten bereits im Bafög berücksichtigt sind. Es bleibt nur entweder Eltern, arbeiten zu gehen oder einen Bildungskredit in Anspruch zu nehmen

@Carlystern

Und genau dieser Mietzuschuss,zu den ungedeckten Kosten der KDU - zählt nicht als Hartz - lV,auch wenn dieser vom Jobcenter gezahlt wird !

Wie wäre es, wenn du mit deinem Vater einen Untermietvertrag abschließt? Dann müsste doch das Bafög-Amt sicher einen Mietzuschuss zahlen? Das Kindergeld könntest du an dich selbst auszahlen lassen und es dann deinem Vater für die Verpflegung überlassen.

Dass das JobCenter deinem Vater die Mietzahlung kürzt, ist korrekt, denn mit Bafög gehörst du nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Dass du aber, weil du bei deinem Vater lebst, auch vom Bafög-Amt keinen Mietzuschuss bekommst, das kann ja wohl nicht sein.

Entweder gibt es diese KDU vom JobCenter, von denen Isomatte schreibt oder das Bafög-Amt ist in der Pflicht. Notfalls würde ich klagen. Ein mündlicher Hinweis hilft da wenig, nur Widerspruch und Klage.

Solange du Kindergeld bekommst, kannst du übrigens nicht soviel verdienen, wie du möchtest. Denn ab einem bestimmten Betrag wird das Kindergeld gestrichen.