Zählt meine Freundin mit zu meiner Bedarfsgemeinschaft für ALG II der Arge, in einer Eheähnlichen situation?
Ich habe bei mir folgende Situation vorliegen:
Ich bin Student bis Ende des Monats und danach arbeitssuchend und Beantrage ab dem neuen Jahr ALG II für mich. Termin etc.. alles schon gemacht.
Nun lebe ich zum einen in einer WG mit 2 Mitbewohnern, aber jeder für sich einzeln. Allerdings lebt meine Freundin auch noch bei mir. Sie macht derzeit ein Vorbereitungssemester für ausländische Studenten an der Universität und beim erfolgreichen bestehen des DSH Test würde sie ein Master-Studium für 2 Jahre anfangen. Sie selber geht nicht arbeiten und hat auch nur das Geld was sie für den Aufenthalt in Deutschland vorher auf einem Sperrkonto raufgezahlt hat. Zu dem bezahle ich alleine die Wohnung, GEZ usw.... . Sie kommt finanziell gerechnet auch für Ihr eigenes Essen im Monat auf. Aber wir gehen natürlich gemeinsam Einkaufen und teilen uns ein Bett und leben erst 4 Monate zusammen.
Ist das nun eine Bedarfsgemeinschaft im Eheähnlichen Sinne und dürfen diese meine Freundin überhaupt anrechnen (also ist dsie Leistungsberechtigt) ?
Ich will bei der Arge keine Falschaussage machen die mir später nen Stolperstein in den Weg wirft, daher meine Frage.
1 Antwort
Das Jobcenter (so heißen die ARGEn jetzt) ist erst nach einem Jahr verpflichtet, eine Einstandsgemeinschaft zu vermuten zwischen zusammenwohnenden Partnern. Vorher kann das Amt das auch tun - etwa, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen -, ist aber noch nicht gesetzlich dazu verpflichtet (s. SGB II § 3 Absatz 3 und 3a), daher kommt das weniger häufig vor.
Bei einer Einstandsgemeinschaft zählt die Partnerin dann auch als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (BG). Ihr Einkommen und ihr Vermögen sind dann auch entscheidend dafür, ob du (und evtl. sie) ALG II/Hartz IV bekommst und wieviel.
Einkommen hat sie aber offenbar keines, und Vermögen ist großzügig geschützt, siehe SGB II § 12. Bei zwei Partnern mit je 30 Jahren beträgt das gemeinsame Schonvermögen 2 x 30 Jahre mal 150,- Euro = 9.000,- Euro.
Aber ob BG oder nicht: Die mitwohnende Partnerin schuldet dir ja in der Regel die halbe Warmmiete! Dies lässt sich meines Erachtens auch nicht durch eine großzügige Schenkung von Miete und Heizkosten an die Partnerin umgehen ;-).
Daher dürfte das Jobcenter für dich nur noch die Hälfte deiner bisherigen Warmmiete übernehmen. Die Partnerin hat als Ausländerin erst einen Anspruch auf ALG II (und damit auch auf die zweite Hälfte der Warmmiete vom Jobcenter), wenn dies ihr aufenthaltsrechtlicher Status zulässt. Dies wird derzeit wohl noch nicht der Fall sein - und später als Studentin steht dem Bezug von ALG II SGB II § 7 Absatz 5 im Weg: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Gruß aus Berlin, Gerd