Zählt meine Freundin mit zu meiner Bedarfsgemeinschaft für ALG II der Arge, in einer Eheähnlichen situation?

1 Antwort

Das Jobcenter (so heißen die ARGEn jetzt) ist erst nach einem Jahr verpflichtet, eine Einstandsgemeinschaft zu vermuten zwischen zusammenwohnenden Partnern. Vorher kann das Amt das auch tun - etwa, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen -, ist aber noch nicht gesetzlich dazu verpflichtet (s. SGB II § 3 Absatz 3 und 3a), daher kommt das weniger häufig vor.

Bei einer Einstandsgemeinschaft zählt die Partnerin dann auch als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (BG). Ihr Einkommen und ihr Vermögen sind dann auch entscheidend dafür, ob du (und evtl. sie) ALG II/Hartz IV bekommst und wieviel.

Einkommen hat sie aber offenbar keines, und Vermögen ist großzügig geschützt, siehe SGB II § 12. Bei zwei Partnern mit je 30 Jahren beträgt das gemeinsame Schonvermögen 2 x 30 Jahre mal 150,- Euro = 9.000,- Euro.

Aber ob BG oder nicht: Die mitwohnende Partnerin schuldet dir ja in der Regel die halbe Warmmiete! Dies lässt sich meines Erachtens auch nicht durch eine großzügige Schenkung von Miete und Heizkosten an die Partnerin umgehen ;-).

Daher dürfte das Jobcenter für dich nur noch die Hälfte deiner bisherigen Warmmiete übernehmen. Die Partnerin hat als Ausländerin erst einen Anspruch auf ALG II (und damit auch auf die zweite Hälfte der Warmmiete vom Jobcenter), wenn dies ihr aufenthaltsrechtlicher Status zulässt. Dies wird derzeit wohl noch nicht der Fall sein - und später als Studentin steht dem Bezug von ALG II SGB II § 7 Absatz 5 im Weg: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Gruß aus Berlin, Gerd