Zählt mein Sohn als Untermieter wenn mein Mann der Mieter ist und er nicht sein Leibliches Kind?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nächste Familienangehörige des Mieters – wie etwa Kinder – gelten nicht als "Dritte" im Sinne von § 553 BGB (BGH, Urteil vom 15.05.1991, Az. VIII ZR 38/90). Die Regelung über "Gebrauchsüberlassung an Dritte" ist damit nicht anwendbar. Eigene Kinder dürfen also grundsätzlich ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden – sei es im Rahmen von Geburt oder Zuzug. Der Vermieter sollte allerdings informiert werden, da (je nach Mietvertrag!) die Abrechnung einiger Betriebskostenpositionen auf Basis der in der Wohnung wohnenden Personenzahl erfolgen kann. Zum nächsten Abrechnungszeitraum ist eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung möglich.

Der Besuch der Freundin und des Enkelkindes kann nicht verboten werden.

Jetzt bist du mir zuvor gekommen :) Das ist mir auf der Fahrt nach Hause auch noch in den Sinn gekommen :)

Das ist zwar keine Untervermietung, solange keine Miete gezahlt wird, aber eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte. Da der erwachsene Sohn bereits ausgezogen war, zählt er hier als "Dritter" im Sinne des BGB, mit dem Verwandtschaftsgrad hat das in dem Fall nichts mehr zu tun. Die Abmahnung ist also gerechtfertigt, es droht die wirksame fristlose Kündigung...

Das Besuchsverbot ist allerdings unwirksam...

Ich bin mir da nicht sicher, weil ein Vermieter einen Untermieter nicht grundsätzlich ablehnen darf. Zumal der Vermieter, wenn ich es richtige verstanden habe, dem zugestimmt hat, dass der Sohn in der Wohnung wohnt.

@Lokisat

Die Frage ist, zu was genau er hier zugestimmt hat...

Es stimmt zwar, dass er das ohne triftigen Grund nicht ablehnen darf, das ändert aber nichts daran, dass der Mieter die Erlaubnis einholen muss. Und wenn die Fragestellerin schreibt, dass der Sohn eingezogen ist, um Arbeit und Wohnung zu finden, liegt die Vermutung nahe, dass die Erlaubnis auch nur für einen entsprechend begrenzten Zeitraum unter diesen Voraussetzungen gegeben wurde...

Die Rechtslage ist tatsächlich so, dass allein die Tatsache, dass der Vermieter die Erlaubnis nicht verweigern darf, den Mieter nicht davon entbindet, diese einzuholen, und wenn das verweigert wird, diese einzuklagen. Ohne diese Erlaubnis ist eine fristlose Kündigung nach Abmahnung in jedem Fall gerechtfertigt...

@MosqitoKiller

Dazu gibt es zumindest anderslautende Urteile:

Eine nicht genehmigte Untervermietung berechtigt den Vermieter dann nicht zur fristlosen Kündigung, wenn er seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund hätte versagen können und ein solcher nicht dargetan ist. OLG Düsseldorf 10. Zivilsenat, Urteil vom 5. September 2002, Az: 10 U 105/01.JMBl NW 2003, 57-58

@Lokisat

Ok, hab ein Urteil übersehen: BGH, Urt. v. 2.2.2011, AZ: VIII ZR 74/10

Das wäre dann wohl ein typischer Fall für eine Einzelfallprüfung. Also wer hat hier was genehmigt oder auch nicht.

@Lokisat

Das ist alles soweit korrekt, aber müßig zu diskutieren, solange, man nicht weiß, was der Vermieter unter welchen Umständen erlaubt hat...

Zumindest besteht die Möglichkeit, dass Abmahnung und anschließende Kündigung gerechtfertigt sind...

haben wir das Verbot bekommen das sie uns besuchen dürften

das darf der nicht, ich würde es echt drauf ankommen lassen, wenn der Vermieter will kann er euch ja verklagen.