Zählt es als Einbruch, wenn man mit einer Drohne in eine Wohnung fliegt?

9 Antworten

Es liegt kein "Einbruch" im Sinne von Einbruchdiebstahl vor. Solltest du Hausfriedensbruch meinen: Hausfriedensbruch erfordert ein körperliches Eindringen in die Wohnung. Von daher liegt kein Hausfriedensbruch vor.

Allerdings liegt m.E. ein Verstoß gegen § 201a StGB vor - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Selbst wenn die Drohne nicht eindringen würde, sondern durch das offene Fenster des Balkons reingucken würde, läge das vor. Schlägt der Hausherr mittels eines Besens deine Drohne kurz und klein, wäre das sogar durch Notwehr gerechtfertigt. 

Ob durch diesen Drohnenflug noch andere flugrechtliche Vorschriften verletzt werden, wäre möglich, hab ich aber nicht geprüft. 

Klärung ob es ein Hausfriedensbruch war, wäre interessant, da hier das "Eindringen" zu prüfen wäre.

So weit ich weiß wird beim "Eindringen" ein körperliches Eindringen verlangt, aber ich könnte mir vorstellen, dass hier das Eindringen mit der Drohne (zusätzlich, da auch eine Kamera vorhanden war) als "körperlich" angesehen werden kann.

Es ist aber auf jeden Fall verboten über fremde Grundstücke zu fliegen, egal ob mit Kamera oder ohne. Das reinfliegen in eine Wohnung wäre dann auf jeden Fall auch verboten. "Eingriff in das Persönlichkeitsrecht"

https://www.rechtambild.de/2016/03/drohnenflug-ueber-privatem-grundstueck-persoenlichkeitsrechtsverletzung/

Zusätzlich kommt noch etwas anderes dazu:

Es gibt neuerdings viel striktere Regeln bezüglich fliegen von Drohnen.

z.B. Es gibt Gewichtsgrenzen, ab denen man so ein Ding nur noch mit einer speziellen Erlaubnis fliegen darf etc.:

http://modellflugwelt.de/cloud38/2016/drohnen-gesetz-luftverkehrsordung-neu/ 

Ja.
Es ist aber kein "Einbruch", der umgagnssprachlich als solcher bezeichnet wird und der als "Einbruchdiebstahl" (§243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bezeichnet wird.
https://dejure.org/gesetze/StGB/243.html

Ein Tatbestand „Einbruch“ kommt jedoch im deutschen Rechtsraum nicht vor. Einbruch ist immer an weitere Motive oder Tatbestände gekoppelt, wie Diebstahl, Hausfriedensbruch oder die Sachbeschädigung an Hindernissen bzw. der Versuch derselben.
https://de.wikipedia.org/wiki/Einbruch

Siehe das von Nummer1212 in etwa aufgeführte.

http://www.berlin.de/special/finanzen-und-recht/recht/4284192-2625165-drohnen-duerfen-nicht-ueber-nachbargrund.html


http://www.spiegel.de/netzwelt/gadgets/rechtsfragen-zu-fotodrohnen-das-darf-das-fliegende-auge-a-903502.html

Ja. Einbruch und Verletzung der Privatsphäre sind durchaus strafbewehrt.

Ob widerrechtliches Eindringen nur unter Gewaltanwendung als Einbruch deklariert ist, entzieht sich meiner Kenntnis.


Ob es als Einbruch zählt bleibt offen, aber es ist dennoch nicht Erlaubt in andere Wohnungen zu fliegen / ist es schon Verboten wenn die Drohne über einer (Privaten) Grundstücksgrenze fliegt.