Zählt ein Ferienjob zur Einkommensobergrenze beim Kindergeld?
Guten Abend zusammen, ich habe verzweifelt im Internet gesucht und überall steht etwas anderes. Mein Problem ist folgendes... Ich bin derzeit 18 und Schüler, habe einen Minijob auf 450€ Basis neben der Schule. Jetzt will ich jedoch einen kleinen Ferienjob machen bei dem ich ca. 600€ bekäme und dann noch einen Ferienjob in den Sommerferien mit dem ich ca. 3000€ bekommen würde. Macht in diesem Jahr dann ca. 7650€ (Minijob habe ich erst seit dem 01.03.2016). Jetzt ist meine Mutter jedoch um das Kindergeld besorgt, denn es gibt ja eine Regelung,dass Studenten/Auszubildende bis 25. nur maximal ca. 7400€ verdienen dürfen, falls sie mehr verdienen würde der Anspruch auf Kindergeld verfallen. Ich hoffe jemand kennt sich damit aus und kann mir genauere exakte Details nennen und evtl. eine Lösung des Problems vorschlagen,wenn es denn überhaupt ein Problem gibt. Danke für das aufmerksame durchlesen und einen schönen Abend noch.
4 Antworten
Deine Mutter muss sich keine Sorgen machen, denn die Einkommensgrenzen beim Kindergeld wurden bereits zum 1.1.2012 abgeschafft (bis dahin waren übrigens 8.004 Euro im Jahr erlaubt). Details findest du in § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes:
"Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird."
"Für einen Beruf ausgebildet" schließt den Besuch einer allgemein bildenden Schule (Gymnasium, Fachoberschule...) mit ein. Falls dich auch für die Zukunft interessiert , wie sich Kindergeld und Erwerbstätigkeit zueinander verhalten, empfehle ich dir das Merkblatt der Familienkasse ab Seite 13: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Merkblatt-Kindergeld,property%3Dpdf,bereich%3Dbmfsfj,sprache%3Dde,rwb%3Dtrue.pdff
Jetzt ist meine Mutter jedoch um das Kindergeld besorgt, denn es gibt ja
eine Regelung,dass Studenten/Auszubildende bis 25. nur maximal ca.
7400€ verdienen dürfen, falls sie mehr verdienen würde der Anspruch auf
Kindergeld verfallen
Also diese Regelung ist bestimmt schon über 20 Jahre alt!!! Bereits 2012 wurden die Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch komplett abgeschafft!
Also es gibt überhaupt kein Problem mit dem Kindergeld, da die Verdiensthöhe seit 2012 überhaupt keine Rolle mehr spielt.
Auf was du achten solltest bei deinen kurzfristigen Beschäftigungen (Ferienjobs), auch kurzfristige Minijobs genannt, sind die max. 3 Monate oder max. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr! Andernfalls verlierst du den bisher kostenlosen Familien(kranken)versicherungsschutz über die Eltern!
Gruß siola55
Eine Einkommensgrenze in Bezug auf das Kindergeld gibt es schon seit dem 01.01.2012 nicht mehr,diese lag vorher bei 8004 € Brutto pro Jahr !
Aufpassen musst du wegen der Familienversicherung,dazu siehe Antwort und Kommentare von @ Siola 55 .
Du müsstest nur bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung / Studium auf die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit in einem Nebenjob achten,da dürftest du dann 20 Stunden die Woche nicht überschreiten,dass würde dann schädlich für den Anspruch sein,wenn du dich in der Wartezeit oder schon in einer Zweitausbildung / Studium befinden würdest.
In welchem Jahr lebt deine Mutter denn? Es gibt keine Obergrenze, schon seit 2012 nicht mehr und selbst da war diese höher als 7400, zuletzt unter Anrechnung der Werbungskosten fast 9000 Euro (8004 Grundfreibetrag).