Wohnungskündigung per Einschreiben?

24 Antworten

Nein, aber ruf in 3 Tagen an, um sicher zu sein, dass der Vermieter die Kündigung erhalten hat.

Um auf der sicheren Seite zu sein auf jeden Fall. Wenn später behauptet wird, es wäre nichts angekommen geht der Spass richtig los....

Ja besser ist es sonst könnte der Vermieter sagen nie bekommen die Kündigung ich würde es per Einschreiben mit Rückschein machen.

In vielen Fällen müssen Mieter und Vermieter nachweisen können, das Sie rechtsverbindliche Erklärungen, z.B. Kündigungen, Mieterhöhungserklärungen, an den anderen Vertragspartner zugestellt haben. Ein Brief mit einer solchen Willenerklärung gilt dann als zugegangen, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, sodass er unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Das wird in der Regel angenommen, wenn der Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden ist, denn es wird vorausgesetzt , das der Hausbriefkasten einmal täglich geleert wird. Ist der Empfänger zum Beispiel in Urlaub oder im Krankenhaus, dann muss er dafür sorgen, das ein Vertreter die Post aus dem Briefkasten holt. (BAG NJW-RR 89, 758). Der Absender muss aber beweisen, das der Brief tatsächlich in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. Seit 1997 gibt es ein neues preiswertes Einschreiben, das Einwurfeinschreiben. Der Postbote wirft die Sendung, also nicht nur den Benachrichtigungsschein in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten und bestätigt diesen Einwurf auf einem Auslieferungsbeleg, der bei der Post AG dokumentiert wird. Das Einwurf-Einschreiben gelangt mit Einwurf in den Machtbereich des Empfängers. Der Zugang liegt vor, weil nach der Verkehrsanschauung anzunehmen ist, das er seinen Briefkasten täglich leert. Der Auslieferungsbeleg hat aber nur begrenzte Beweiskraft. Mit ihm wird durch öffentliche Urkunden lediglich bewiesen, das die Sendung im Hausbriefkasten bzw. Postfach eingeworfen wurde. Dies reicht aber für die Annahme des Zugangs in der Regel aus. Interessant ist die Frage des Zugangs im Mietrecht bei allen Willenserklärungen, wie zum Beispiel bei Kündigungen oder Mieterhöhungserklärungen, mit denen der Lauf von Fristen in Gang gesetzt wird.

Rechtlich gesehen ist es so: Das Übergabe Einschreiben gilt erst dann als zugegangen, wenn es von der Post abgeholt wird und der Adressat damit vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Es reicht also noch nicht, wenn lediglich der Postbenachrichtigungsschein rechtzeitig im Vermieterkasten oder dem Mieterbriefkasten landet! so beim OLG Koblenz AZ: 11 WF 1013/04 verhandelt.

Du musst nur "schriftlich" kündigen und die Kündigung dem Vermieter zukommen lassen (per Post, selbst in seinen Briefkasten werfen, bei ihm abgeben etc.)

Mit einem Einschreiben hättest Du allerdings einen "Beleg", falls es zu Streitigkeiten kommen sollte...