Wohnungseigentumsrecht: Aus zwei wird eine, ist das rechtlich möglich?

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Ja, dass ist möglich, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer dem zustimmen, die gem. § 14 Abs. 1 betroffen sind.

Zunächst sind mal zwei Dinge zu unterscheiden:

  1. Einen Durchbruch zwischen zwei Wohnungen widerspricht zunächst der Abgeschlossenheit der Wohnung gem. §3 Abs. 2 WEG. Allerdings ist dies eine Sollvorschrift und kein muß, weshalb die Rechtssprechung hier kein Problem mit dem Durchbruch hat, sofern die betreffenden Wohnungen einen eigenen abschließbaren Zugang haben. Aus Sicht der Wohnungseigentümer muss lediglich sicher gestellt sein, dass der Durchbruch statisch und bautechnisch korrekt durchgeführt wird und ein entsprechender Nachweis erbracht wird.
  2. Wenn du aus zwei Wohnungen rechtlich und bautechnisch eine machen möchtest, sie also vereinen willst, dann muss hier in jedem Fall die Teilungserklärung geändert werden und zuvor alle Wohnungseigentümer der Massnahme zugestimmt haben. Denn hier werden die Interessen der Wohnungseigentümer direkt betroffen. Beispiel zum besseren Verständnis: Kabelgebühren werden häufig nach Wohneinheiten berechnet. Werden aus zwei Wohnungen nun eine, würden die übrigen Wohnungseigentümer mehr Anteile an den Kabelgebühren zu entrichten haben.

Hier nun mein Rat: Da das was du vorhast mit Kosten verbunden ist, rate ich dir, dich an einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht zu wenden, damit du hier keine Formfehler begehst und vielleicht dir selber klar darüber wirst, was du eigentlich damit erreichen willst (sofern ich deine Kommentare hier richtig interpretiere). Denn eine Wohnungsvereinigung erscheint mir keine gute Lösung bei Streitigkeiten mit den übrigen Wohnungseigentümern zu sein.

Dies ist eine prima Argumentationskette, vielen herzlichen Dank dafür :-) ...

Wie wiegelt man angemessen Interessen an der eigenen Wohnung ab?

Wie ist das gemeint? Abwiegeln heißt ja soviel wie beruhigen oder herunterspielen.

Wem gehören denn die Wohnungen jetzt?

Jede(r) ist selbst Eigentümer(in) seiner/ihrer Wohnung. Einen Verwalter gibt es (noch) nicht. Wenn also im Haus ein unterschwelliger Psychoterror betrieben wird, sucht man natürlich nach plausiblen Gründen ...

@ManuelaNickel

Und Du willst jetzt Deine Wohnung mit der eines anderen Eigentümers zusammenlegen? Und was hat das jetzt mit Psychoterror zu tun?

@butz1510

Nein, ich persönlich habe das nicht vor. Ich möchte lediglich wissen, wie ich mich verhalten oder wehren kann, würde meine Wohnung für ein solches Vorhaben benötigt werden. Ich möchte mir eine sachliche Argumentationsgrundlage zusammenstellen ...

@ManuelaNickel

Wie soll denn eine Wohnung, die Dir gehört, für so etwas benötigt werden??? Klingt unlogisch.

@butz1510

Es wird seit Jahrzehnten der Eigentümer/die Eigentümerin der fraglichen Wohnung drangsaliert, um diese(n) jeweils zum Verkauf und Auszug zu bewegen. Was ist daran unlogisch?

@ManuelaNickel
Zwei benachbarte Eigentumswohnungen innerhalb eines Mehrfamilienhauses sollen mittels Durchbruch zu nur einer zusammengefasst werden. Was ist hierbei rechtlich/baurechtlich zu beachten? Oder andersherum gefragt: Wie wiegelt man angemessen Interessen an der eigenen Wohnung ab?

Da steht weder, dass Dir eine davon gehört, noch, dass Du dazu gezwungen werden sollst, die Wohnung aufzugeben, daher klingt das für mich unlogisch.

@ManuelaNickel

Das kann aber nicht stimmen, wer bitte vertritt denn die WEG (Wärme, Wasser, Abfall, Versicherung u.a.)?

@schleudermaxe

Ja, eine der Dachgeschosswohnungen ist die Meine. Bis vor einiger Zeit ist jede Partei für ein bestimmtes Ressort verantwortlich gewesen, diese Arbeiten wurden somit untereinander aufgeteilt, Öl und Rücklage natürlich separat. Momentan laufen die allgemeinen Betriebskosten über Pauschalbeträge auf das Haussammelkonto, bis ein Verwalter feststeht ...

Das Problem an der Sche liegt darin, dass hierzu alle Miteigentümer einer Änderung der TE zustimmen müssen, weil es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Viel Spaß. Abgesehen davon ist das Vorhaben je nach örtlichen Gegebenheiten und LBO ggfs. genehmigungspflichig.

Danke, das ist ja schon ein prima Ansatz ...

Wieso muss die Teilungserklärung geändert werden?? Ein Eigentümer darf doch mehrere Wohnungen besitzen und die miteinander verbinden! Änderungen der TE und der Abgeschlossenheitsbescheinigung werden dadurch nicht verursacht.

@Seehausen

Das ist schon richtig, und es kommt daher präzise auf die ortlichen Gegebenheiten an. Denn handelt es sich um eine tragende Wand, wäre sie zwingend Gemeinschaftseigentum, und damit - zumindest meiner Kenntnis nach - ohne Änderung der TE nicht zulässig. Wären zur Zusammenlegung bauliche Eingriffe (Deckendurchbrüche etc.) nötig, wäre es ebenfalls zustimmungspflichtig. Und sofern beide Einheiten auch rechtlich verschmolzen werden sollen, sowieso (Änderung der Stimmverhältnisse etc.).

@FordPrefect

Da wird nichts verschmolzen! Der Eigentümer beider Wohnungen benutzt die weiterhin völlig normal! Lediglich der Umweg über den Hausflur von der einen in die andere Wohnung bleibt ihm aufgrund einer großzügigen inneren Öffnung erspart.

@schelm1

Falls keine Verschmelzung geplant wird, ja. Schrieb ich ja auch mit Verweis auf die Details.

Ganz einfach: Ein Käufer erwirbt beide Wohnungen und macht einen Durchbruch.

Wenn das keine Brandwand ist und ein Standsicherheitsnachweis vorgelegt wird ist das baurechtlich unbedenklich und in den meisten Bauordnungen baugenehmigungsfrei.

Nach WEG kann die Eigentümergemeinschaft den Durchbruch nicht ablehnen und nur den Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung verlangen bzw. die Ausführung und Planung durch Fachleute. Teilungserklärung und Abgeschlossenheitsbescheinigung brauchen nicht geändert werden.

So einfach sollte das sein? Die Grundbücher müssten in diesem Falle aber auch geändert werden, oder etwa nicht?

@ManuelaNickel

So einfach ist das. Wurde und wird schon immer so praktiziert. Die Gemeinschaft kann den Durchbruch durch die der Gemeinschaft gehörenden Wand nur verhindern wenn dadurch Schäden an der Bausubstanz entstehen.

@Seehausen

Wand oder Decke, beziehungsweise Fußboden ...

@ManuelaNickel

Richtig. Bei Decken gilt das auch.

Ja, natürlich und kostet auch noch richtig Geld, Zeit und Nerven. Denn die WEG soll ja sicherlich die ggf. eingesparten Kosten und Lasten anteilig bezahlen, oder? Zudem müssen alle ET und Geldgeber notariell zustimmen, wenn denn die TE entsprechend ergänzt werden muß, auch das Grundbuchamt wird die Hand aufhalten und der dafür benötigte Notar auch, oder?

Ja, so sehe ich das auch ...