Wohnung wurde gekündigt was tun?

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Lies hierzu sinngemäß:

Verträge richtig kündigen: Zahlungsverzug: So werden Sie säumige ...

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Schonfrist für den Mieter beachten

Im Wohnraummietrecht gibt es allerdings noch eine Besonderheit bei der Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs (die bei der Geschäftsraummiete nicht gilt): Das Gesetz räumt dem Mieter in § 569 BGB eine sog. „Schonfrist“ von zwei Monaten ab Zustellung der auf die fristlose Kündigung gestützten Räumungsklage ein. Zahlt der Mieter in diesem Zeitraum die ausstehende Miete, wird die Kündigung unwirksam.

Diese Schonfrist kommt dem Mieter aber dann nicht zu Gute, wenn er innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt worden ist und damals bereits von der Schonfrist Gebrauch gemacht hat.

Angesichts der Schonfrist, die dem Mieter eingeräumt wird, das Mietverhältnis behelfsweise ordentlich, also mit der gesetzlichen Kündigungsfrist (im Regelfall drei Monate) zu kündigen. Natürlich muss das begründet sein, da eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB immer ein „berechtigtes Interesse“ des Vermieters voraussetzt.

Also soll sie bitte erst einmal Kontakt mit der Hausverwaltung aufnehmen, um zu klären, wie jetzt verfahren wird.

Hat sie Mahnungen erhalten?

Hat sie im Juli die Miete für Juni mitbezahlt?

Da muss mehr geschehen sein!So schnell kündigt niemand,wenn er auch noch wusste das es sich nur um einen Engpass handelt.

Wegens der Kündigung ,mit dem Vermieter sprechen und Zahlungsvereinbarung treffen.So von heut auf morgen funkst das mit dem Kündigen eh nicht!

Zeigt der keinerlei Einsicht,Anwalt einschalten.

Hat sie Mahnungen erhalten?

Bei Mietverträgen irrelevant!

@ratatoesk

Man kommt automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass eine Mahnung oder Zahlungserinnerung notwendig ist.

Wenn Deine Schwester das erste mal eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand bekommen hat, ist diese mit Zahlung des kompletten Rückstandes unwirksam.

Wurde ihr gleichzeitig fristgerecht wegen unregelmäßigen Mietzahlungen gekündigt, bleibt das aber wirksam.

Dann muß sie zum Ende der Kündigungsfrist die Wohnung räumen.

Hat deine Schwester "nur" eine fristlose Kündigung bekommen, dann ist die mit vollständiger Zahlung der Mietrückstände hinfällig - jedenfalls dann, wenn das das erste mal war.

Wurde gleichzeitig auch "hilfsweise fristgerecht" gekündigt, bleibt diese Kündigung bestehen. Da könnte sie dann bestenfalls auf Kulanz des Vermieters hoffen, wenn sie das Gespräch sucht.

Sie kann darum bitten, dass die Kündigung zurückgenommen wird.