Wohnung während Ehe gekauft, wieviel bekommt Ehepartner bei Scheidung?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es besteht keine Pflicht auf auszahlung. Die Wohnung gehört ihm dann zur hälfte. Somit stehen beide etwaige Mieteinnahmen zu, und müssen ebenfalls für die Verpflichtungen aufkommen (Hausgeld, Instandhaltung, etc). Mein Tip: Tragt Deiner Mutter ein Lebenslanges Wohnrecht für die Wohnung ein. Dies führt selbst in Notsituationen dazu, dass die Wohnung defacto unverkäuflich ist.

Hört sich gut an, ist aber nicht ganz richtig.

Ohne Ehevertrag hat dein Mann im Falle einer Scheidung Anspruch auf die Hälfte des Wertes der Wohnung.

Na super.. ja wir werden die Wohnung von gemeinsam erwitschafteten Geld bezahlen. Es ist nicht so dass ich ihm nicht die Hälfte gönne, ich möchte nur vermeiden dass die Wohnung verkauft werden muss um ihn auszuzahlen. Gibt es da eine Möglichkeit das zu verhindern???

@maditaaa

Das würde ich dann schriftlich beim Notar festhalten.

@maditaaa

Es besteht keine Pflicht auf auszahlung. Die Wohnung gehört ihm dann zur hälfte. Somit stehen beide etwaige Mieteinnahmen zu, und müssen ebenfalls für die Verpflichtungen aufkommen (Hausgeld, Instandhaltung, etc).

Mein Tip: Tragt Deiner Mutter ein Lebenslanges Wohnrecht für die Wohnung ein. Dies führt selbst in Notsituationen dazu, dass die Wohnung defacto unverkäuflich ist.

Es muss nicht gleich eine Ehevertrag sein. Du brauchst zum Erwerb eh einen Notar. Da gehste dann mit Deinem Kerl hin und da wird das gleich festgeschrieben. Das spart Dir gleich noch die zweiten Notarkosten.

mfg

Das kommt darauf an, ob Du für den Kauf das gemeinsam erwirtschaftete Geld verwendest oder ob die Wohnung von Geld bezahlt wird, dass Du schon vor der Ehe besessen hast. Such mal im Internet nach dem Wort "Zugewinngemeinschaft", da findest Du alle Auskünfte die Du brauchst.

Es kommt darauf an, von welchem Geld Du die Wohnung kaufen willst. Du lebst in der Zugewinngemeinschaft, also wird Dein Mann auch dieses Geld erwirtschaftet haben. Somit ist er auch Anspruchsberechtigter.