Wohnung vom vermieter nicht abgenommen

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Die Hausverwaltung ist natürlich an der Abwälzung von Kosten an die ausziehenden Mieter interessiert. Darauf musst du nicht Rücksicht nehmen. Die Endrenovierungsklauseln deines MV sind unwirksam. Bis Montag, 30.09.2013, bist du noch Mieter. Es reicht, wenn du telefonisch die HV aufforderst, die Mietsache bis 18:00h zurück zunehmen. Stimmt die HV nicht zu, dann 2 glaubhafte Zeugen und Fotoapparat einpacken und ein Protokoll über den Zustand der Mietsache am Ende der Kündigungsfrist erstellen, eine Erklärung verfassen, dass sich keine Schlüssel zur Mietsache mehr in deinen Besitz befinden und Protokoll, Erklärung sowie sämtliche Schlüssel eintüten und als bezeugte Einwurfsendung der HAusverwaltung bis 24:00h in den Briefkasten einwerfen. Zeugen unterschreiben auf den Kopien der eingeworfenen Sendung. Damit bist du entlastet. Der Mietvertrag kann nicht als weitergeführt gelten.

Das ist gut zu wissen. Für den fall das die uns am Montag noch einen Strich durch die rechnung machen Wollen. Ich bin gerade echt schockiert das die uns die Wohnung nicht abnehmen wollen.

Sehr gute Antwort.

Wenn das so drin steht und nichts mehr, dann brauchen sie keine Schönheitsreparaturen durchführen. Anders wäre das nur, wenn zusätzlich zu den Fristen eine so genannte Fristen Gleitklausel enthalten ist die etwa besagt, dass, wenn unabhängig von den Fristen die Wohnung in einem guten oder schlechten Zustand ist, früher, später oder gar nicht gemalert werden muss.

Die Sache ist leider Ihnen jedoch etwas anders, da sie bereits renoviert haben. Wenn sie das getan haben, nachdem sie vom Vermieter dazu aufgefordert wurden, erkennen sie damit an, dass sie hätten malern müssen. Und wenn sie das hätten müssen, dann muss es fachgerecht sein.

Haben sie jedoch renoviert ohne dass sie vom Vermieter dazu aufgefordert wurden, kann der Vermieter damit nichts meckern.

Schreib bitte den gesamten und exakten Wortlaut der Schönheitsreparaturklausel und was im Vertrag zu Rückgabe der Wohnung bei Mietende steht.

Auf den ersten Blick sieht das nach starren Fristen aus. Aber nur auf den ersten.

Bei Auszug ist der Mieterverpflichtet folgende arbeiten auf seine Kosten fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen, sofern der in §7 abs. 4 dieses Mietvertrages erwähnter Zeitraum ab Mietbeginn erreicht ist:

a) Tünchen der Wände und Decken mit gleicher Farbqualität wie bei Einzug vorgefunden. Der Mieter hat sich über die FArbqualität und Farbton selbst, von einem Fachmann oder vom Vermieter informierern zu lassen. In den Wänden vorhanden Nägel,Haken( auch im Bad) und Dübel sind an den Wänden rückstandlos zu entfernen. und vorhandene Löcher sind vor dem Anstrich fachgerecht zu verschließen. Ist die von dem Vermieter angebrachte Farbqualität geringer als die vom ausziehendem Mieter angebracht . Ist der vermieter für einen evt. entstehenenden Schaden verantwortlich. Andersherum ist dann der Mieter verantwortlich.

Das ist die Klausel für Rückgabe der Mietsache

Das Mit der Schönheitsreparaturen steht genauso wie ich es oben geschrieben hab

@shamanin

Tünchen der Wände und Decken mit gleicher Farbqualität wie bei Einzug vorgefunden.

Liest sich für mich nach genereller Endrenovierungsklausel unabhängig vom tatsächlichem Renovierungsbedarf und der Wohndauer und somit unwirksam.

Und wenn in der Schönheitsreparaturklasuel nicht irgend was von im Allgemeinen und/oder nach Grad der Abnutzung oder ähnliches steht ist auch diese Klausel unwirksam.

Hier mehr Infos zum Thema

https://www.google.de/#q=mietrechtslexikon+sch%C3%B6nheitsreparaturen

@anitari

Ich schreib dir noch mal den kompletten Text von den Schönheitsreparaturen :

1) Die Schönheitsreparaturen wärend der Mietzeit übernimmt der Mieter. 2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesonders das Anstreichen der Wände und Decken sowie der Türen, Türzargen und das Lackieren der Heitzkörper und Heitsrohre. Jeder anstrich hat mit gleichwertiger Farbe zu erfolgen. 3) Der Mieter hat , sofern die im Aabsatz 4 aufgeführeten Zeitabstände erreicht sind, zum ende des Mietverhältniese Die Schönheitsreparaturen nach abs.2 auszuführen. Werden Schönheitsreparaturen wegen des zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um Schäden an der substanz der Mieträumen zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter seinen verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur durchführung der arbeit Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der arbeiten erforderlich sind. Bei Nichterfüllung seiner verpflichtungen nach abs. 2 hat der Mieter auf seine Kosten die Ausführungen dieser Arbeiten während des MIetverhälnisses durch den Vermieter zu oder dessen beauftragen zu Ydulden. 4) Schönheitsreparturen sind in den Mieträumen in folgenden Abständen erforderlich: -in Küche, Badezimmer und Dusche mit Wcs alle 3 Jahre -in Wohn-und Schlafräumen,Fluren, Dielen und seperaten Toiletten alle 5 Jahre, -ander Nebenräume(z.b.Abstellkammer alle 7 Jahre

Zur Info wir haben da jetzt knapp 6 Jahre gewohnt

@shamanin

4) Schönheitsreparturen sind in den Mieträumen in folgenden Abständen erforderlich:

Starre Fristen

Damit ist genau genommen die ganze Klausel unwirksam.

@anitari
  1. starre Fristen und 2. Farbqualität: Wie soll ein Mieter heraus finden, welche Farbqualität verwendet wurde, wenn ihm nicht die Infos mit gegeben werden? Dass er sie selbst besorgen muss ist absoluter Humbug. Soll er etwa Farbe abkratzen, in ein Labor bringen lassen und anhand einer chemischen Analyse dann ins Farbengeschäft gehen, um sich die richtige Farbe geben zu lassen.

Selbst als Vermieter habe ich solchen Unsinn bisher noch nirgends gelesen. Und dann noch "gleiche Qualität".

Beispiel: Da kann der Vormieter z. B. Farbe verwendet haben, die Rauchergestank isoliert. Der Eimer für 200 €. Nun warst Du 6 Jahre als Nichtraucher drin und sollst wieder eine solche Farbe verwenden. Das allein zeigt, dass die Klausel blanke Unfug ist und Dich von den Schönheitsreparaturen frei stellt.

du musst in deinen mietvertag reinschauen, was da vereinbart ist (z.b. renovierung bei auszug) , das gilt!!!

Nein das steht da nicht drin .... Nur so wie ich es geschrieben habe .. mit diesen Zeitlichen Fristen

Schönheitsreparturen sind in den Mieträumen in folgenden Abständen erforderlich: -in Küche, Badezimmer und Dusche mit Wcs alle 3 Jahre -in Wohn-und Schlafräumen,Fluren, Dielen und seperaten Toiletten alle 5 Jahre, -ander Nebenräume(z.b.Abstellkammer alle 7 Jahre

Das sind starre Fristen und somit unwirksam.

Somit muss man gar nicht renovieren und die Wohnung nur besenrein hinterlassen:

Hier mal ein paar Infos zu unwirksamen Klauseln:

http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/renovierung-modernisierung/urteile/schoenheitsreparaturklausel.jsp