Wohnung nicht fertig renoviert, was tun?

4 Antworten

Das ist ja gleich ein ganzer Block an Mängeln, den Du da anbringen kannst, und es würde wohl jeden Richter überzeugen, daß hier ein Mierminderungsanspruch unbedingt gegeben ist. Den hast Du nach § 535 ff. BGB für jedweden Mangel an der Mietwohnung vom Zeitpunkt der Bekanntgabe beim Vermieter bis zu dessen Abstellung. Ob und in welcher Höhe sowie bezogen auf welche Miete (Grundmiete, Brutto-Kaltmiete oder Brutto-Warmmiete) eine Mietminderung anzusetzen ist, das erfährst Du im Internet, wenn Du einfach das Schlagwort für den jeweiligen Mangel in der Suchzeile eingibst und hierzu noch das Wörtchen Mietminderung.

Einen Anwalt benötigst Du selbst in erster Instanz (Amtsgericht), wo derartige Fälle ggf. verhandelt würden, erst ab einem Streitwert von 5 T€.

Aber so weit wollen wir noch nicht denken. Du setzt ein Schreiben an deinen Vermieter auf und schilderst darin umfänglich den Sachverhalt (auch seine Zusage einer Erledigung "noch offener Baustellen seinerseits im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung"). Der Vermieter hat hier nämlich nicht im vereinbarten Zeitpunkt (Mietbeginn) die vereinbarte Qualität (mängelfreie Wohnung) bereitgestellt. Er haftet damit für folgende Kosten: - aus Mietminderung den Mängeln angemessen (bis zu deren Beseitigung); - ggf. ausweibare zusätzliche Kosten/Belastungen, die sich aus der anhaltenden Hinnahme der Mängel beim Mieter auftun; - Kosten, die daraus entstehen, daß der Mieter nach zu setzender LETZTER FRIST an den Vermieter hier selbst zur Abstellung der Mängel an Fachfirmen beauftragen darf. Alle diese Posten ist der Mieter berechtigt aufzurechnen mit fortlfd. Miertforderungen, und zwar mit der Brutto-Warmmiete (also seiner Gesamtmiete)

Es gibt nicht Gutes, außer man tut es! Nämlich die Miete mindern, nämlich für etwas, das Du an (bezahlter) Qualität ja schließlich abzulassen hast, oder etwa nicht? Und so wird auch im Mietrecht regelmäßig entschieden. Aber: "wo kein Kläger da kein Richter", also wer es einfach laufen läßt, darf nicht darauf rechnen, außer seinem Ärger darüber nur irgendetwas zurück zu bekommen. Ganz leicht hat man seine Rechte dann verwirkt, einfach durch Fristablauf, um eine Minderung wegen Mangels noch anbringen zu können. Der Mieter muß diese Minderung nämlich nur akzeptieren ab dem Zeitpunkt der Einmeldungg und bis zur Abstellung des Mangels.

Wenn du bereits eingezogen bist, darfst du natürlich die Miete angemessen mindern. Das ab Kenntnis des Vermieters von der Mangelhaftig keit, auch bis zu 6 Monate rückwirkend. Nach Abstellung der Mängel kannst du dann die errechnete Minderung mit der Miete im übernächsten Monat aufrechnen. Du solltest, insofern der Vermieter nicht kurzfristig, also binnen der nächsten Tage, zu Gange kommt, diesem schriftlich eine Frist von nunmehr 1 Woche setzen. Bei Verzug wärest du dann berechtigt, die notwendigen Arbeiten selbst zu beauftragen und nach Erledigung ab übernächstem Monat die Kosten mit der Miete aufzurechnen.

So lange Du eine Bleibe hast, solltest Du cool bleiben.

Wird die Wohnung nicht fertig, zahlst Du eben auch keine Miete.

Der Gang zum Anwalt zu Beginn eines Mietverhältnisses zerstört jedes Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter.

Für anfallende Mehrkosten, weil die Wohnung nicht fertig wird, kannst Du später die Miete mindern, das ist Dein Recht (der Vermieter muss seinen Vertrag ebenso erfüllen wie auch Du als Mieter).

Die von Dir genannten Probleme können binnen weniger Tage beseitigt werden, warte also erst einmal ab.

Ein offenes Gespräch zwischen Vermieter und Dir hilft viel mehr als der Gang zum Anwalt.

Mache erst einmal keinen Stress.

Wir besprechen das bereits seit dem 1.11 mit dem Vermieter und es passiert einfach nichts. Ich habe über 500€ bezahlt, klar kann ich darin wohnen, aber bei den Temperaturen ohne Heizung und Licht im Bad ist nicht so toll und nur von Mikrowelle und Friteuse leben macht auch keinen Spaß. Vor allem wenn vorher abgesprochen wurde, dass am 1.11 alles fertig ist, dann erwarte ich das auch. Ich kann jetzt nichts einrichten, weil ständig Handwerker durch die Wohnung laufen.

Es gibt bestimmte Voraussetzungen dafür, dass eine Wohnung als solche vermietet werden darf. Dazu gehören beispielsweise Wasser und Abwasser, Strom und Kochmöglichkeit. Letzteres ist bei ihnen anscheinend nicht gegeben. Da Sie den Herd nicht zum Kochen benutzen können und in der Wohnung auch keine andere Kochmöglichkeit vorhanden ist, ist die Wohnung nicht als Wohnung benutzbar und dementsprechend auch nicht vermietbar.

Für eine nicht vermietbare Wohnung brauchen sie auch keine Miete zahlen. Sie könnten rein theoretisch sich sogar eine andere Wohnung oder ein Hotel suchen für die Zeit, wo das nicht funktioniert.

Teilen Sie dem Vermieter das unmissverständlich schriftlich und mit Nachweis mit. Teilen Sie ihm mit, solange nicht die Mängel beseitigt sind (Küchenherd funktioniert nicht) werden Sie die Miete um 100 % mindern. Sie sollten jedoch, in Ihrem eigenen Interesse bei späteren Konflikten, die nicht gezahlte Miete aufheben, damit Sie diese gegebenenfalls Nachzahlen können.

Setzen Sie dem Vermieter eine Frist von 14 Tagen zur Beseitigung sämtlicher Mängel (unabhängig von der hundertprozentigen Mietminderung). setzen Sie ihm eine weitere Frist in dem gleichen Schreiben von noch einmal 14 Tagen als Nachfrist. teilen Sie ihm mit, dass nach fruchtlosem Ablauf der Fristen von Ihnen eine Ersatzvornahme durchgeführt werden wird. Das bedeutet, dass Sie in eigener Rechnung Handwerker mit der Beseitigung der Mängel beauftragen. Diese Handwerker müssen Sie dann auch erstmal bezahlen. Teilen Sie dem Vermieter weiterhin in dem oben genannten Schreiben mit, dass die Kosten, die durch diese Ersatzvornahme von Ihnen getragen werden müssen, mit den künftigen Mietzahlungen verrechnet werden.