Wohnung mit zwei Schwester geerbt?

2 Antworten

Der Anspruch auf den Zugang zur Wohnung, deren Nutzung und damit das Betretugnsrecht des Gebäudes steht der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu.

Sie legen keinen Wert darauf, den Schwestern deren Miteigenum an der geerbten Wohnung auszuzahlen.

Die Nutzung einerseits verweigern Sie der Erbengemeinschaft, die andererseits Verpflichtungen hinsichtlich dieses Wohnugsneigentums gemäß der Teilungserklärung (Hausgeld) gegenüber der WEG und auch der Kommune (Grundsteuer "B" ) hat, ebenfalls.

Hier bietet sich nun für jedes Mitglied der Erbengeminschaft die Auflöung der Grundbuchgemeinschaft durch eine Zwangsversteigerung der Wohnung beim Amtsgericht an.

Der Antragsteller ist zur Kostenvorlage verpflichtet; den übrigen Miterben bleibt es unbenommen zur Wahrung von Rechten dem Verfahren beizutreten.

Die Wohnung wird versteigert und der Erlös aus dem Meistgebot nach Abzug der Kosten unter den Erben gemäß deren Anteil im Grundbuch gleichmäßig verteilt.

Ansteigern kann diese Wohnung jeder Erbe und auch andere Interessent.

Für Sie wäre ein Ansteigern insofern evtl. sinnvoll, dass Sie im Falle des Zuschlags an Sie, Alleineigentümerin aller vier Wohnungen im Objekt wären.

An der Verteilung des Erlöses aus dem Meisbgebot wären Sie, wie auch die Schwestern dann im vorbeschriebenen Umfang beteiligt; damit käme es in jedem Falle zu einer Abfindung der Schwestern.

Sie sollten nun abwägen, was aus finazieller Sicht für Sie lukrativer wäre - eine Abfindung ohne gerichtliche zwangsweise und damit auch kostenintensivee Auseinandersetzung mit dem Risiko, dass Sie im Verfahren überboten werden und dann einen neuen Miteigentümer in der WEG hätten oder das Aushandeln einer freiwilligen Abfindung für die Schwester - die Ihnen derzeit noch widerstrebt - und damit eine "kampflose" und einvernehmliche Übernahme der Anteile der Geschwister duch Kauf.

Letzteres setzt natürtlich die gemeinsame Zustimmung aller Miterben voraus; ist die nicht erzielbar, bleibt die Versteigerung!

Wieso die Wohnung mit deinen Schwestern abzahlen wenn ihr sie geerbt habt?

Wieso sollte sie leer bleiben MÜSSEN?

Und ja, Eigentümer haben einen Wohnungsschlüssel und logischerweise auch einen Haustürschlüssel um zur Wohnung überhaupt Zugang haben zu können, aber damit können sie doch nicht in die 3 anderen Wohnungen...wäre unlogisch wenn alle den selben Schlüssel hätten, und der Keller oder die Kellerabteile zu den Wohnungen werden ja wohl ebenfalls separat abgeschlossen werden können.

Das wäre ja schlimm wenn jeder Mieter zum anderen reinspazieren könnte in die Wohnung und den Keller. Selbst wenn sie nicht vermietet sind, wirst die Wohnungen ja wohl kaum für immer und ewig zur Zierde haben also werden da wohl verschiedene Schlösser eingebaut sein.