Wohnung kündigen - Kündigungsfrist

9 Antworten

Wenn die Kündigung spätestens am 4.6.14 beim Vermieter ist endet der Vertrag am 31.8.14.

So lange ist der Vertrag einzuhalten. Wenn nicht mit dem Vermieter etwas anderes vereinbart wird.

Sofern die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt und die Kündigung dem Vermieter am Freitag zugestellt wird - JA!

Angebrochene Monate zählen nicht. Natürlich kannst und solltest Du jetzt und sofort das Kündigungsschreiben los schicken. Aber die Frist fängt immer erst am Monatsanfang an zu zählen. D.h. der Rest dieses Monats wird in der Frist nicht mit gezählt, daher kannst Du erst zum 31.08. kündigen, musst aber bis zum 1.6. dem Vermieter melden, dass Du kündigen willst, sonst hast Du noch einen Monat angebrochen der nicht zählt.

Da es nicht immer möglich ist genau am 1. des Monats dem Vermieter die Kündigung zuzustellen gilt der 3. Werktag des Monats als allerletzte Chance in der dieser Monat noch bei der Kündigungsfrist mit gerechnet werden kann.

Also bloß nicht auf den letzen Drücker kündigen, kann schief gehen! Und es ist für den Vermieter auch besser so schnell wie möglich bescheid zu wissen damit er anfangen kann Ersatzmieter zu finden.

Also dem Vermieter so schnell wie möglich die Kündigung zukommen lassen, wegen der Frist kannst Du erst zum 31.8. kündigen, es sei denn, der Vermieter ist bereit das früher zu erlauben. Möchtest Du also früher aus dem Vertrag raus, dann sprich mit dem Vermieter.

musst aber bis zum 1.6. dem Vermieter melden,

Nein, dritter Werktag:

§ 573 c BGB

Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

@johnnymcmuff

Den nächsten Abschnitt zu lesen hast Du nicht mehr geschafft, oder? Hätte Dir viel Arbeit erspart!

Das steht doch eindeutig und unmissverständlich da drin.

Warum unterschreibst du einen Vertrag, den du nicht verstehst?

Nur Du kennst den unterschriebenen Mietvertrag!