Wohnrecht für Darlehen

3 Antworten

Wenn ein schriftlicher Darlehensvertrag besteht ist zu prüfen, ob das Darlehen "nur gegen das Wohnen" verrechnet wird oder ob dies nur eine Option ist.

Besteht ein echter Darlehensvertrag kann der Schuldner zur Rückzahlung aufgefordert werden. Zahlt er dann nicht, muss der gerichtliche Weg - möglicherweise bis zur Zwangsversteigerung - gegangen werden. Diesen Weg sollte man aber nur mit einem gut ausgebildeten Anwalt für diesen Fachbereich gehen.

Im ersten Schritt würde ich durch einen Anwalt den Darlehensvertrag prüfen lassen um festzustellen, ob die Schuld so vereinbart wurde, dass der Gläubiger jetzt klagen kann.

Danke für die Antwort. Tatsache ist, dass der Vertrag von einem Fachanwalt verfasst wurde. Das Darlehen kann abgewohnt werden, der Vertrag kann nur mit außerordentlichem Grund gekündigt werden, welcher nicht besteht (freiwilliger Auszug). Somit gilt wohl nur, abwohnen oder verzichten!

Haben die beiden denn überhaupt einen (schriftlichen) Darlehensvertrag geschlossen? Und wenn ja, was steht da drin? Was wurde an Rückzahlung vereinbart?

Nach Deiner Schilderung wurde eher folgendes vereinbart:

25.000,-- Euro gegen lebenslanges Wohnrecht  - das wäre eine Art lebenslange Miete in Form einer Einmalzahlung und kein Darlehen.

In diesem Fall hätte Dein Vater freiwillig auf sein Wohnrecht verzichtet. Eine Rückzahlung gibt es aber trotzdem nicht. Er könnte nur dort jederzeit wieder einziehen - wobei auch so ein Wohnrecht eigentlich als Last im Grundbuch des Grundstücks eingetragen werden muss.

Dieses Beispiel zeigt leider wieder einmal, dass man sich bei solchen "Freundschaftsdiensten" bei denen es oft um große Summen geht, vorher beraten lassen sollte und auf jeden Fall auch hier Verträge schriftlich fixiert!

Es gibt einen Darlehensvertrag in schriftlicher Form in dem alles genau festgehalten ist. Die Option auf Grundbucheintrag hat mein Vater niemals wahr genommen. Nachträglich will es der Vertragspartner jetzt nicht mehr. Dort wieder einziehen wäre möglich, der Darlehensnehmer ist auch bereit, allerdings nur zu seinen Bedingungen.

@DellaMano

Tja, dann doch lieber wieder einziehen.

@DellaMano

Dass es einen schriftlichen Vertrag gibt, ist sehr gut.

Was steht denn da zum Thema Rückzahlung drin? Wurden auch Sicherheiten vereinbart?

Der Darlehensnehmer scheint ja über Vermögen zu verfügen. Er hat ja zum Beispiel sein Haus. Insofern sollte es möglich sein, die Rückzahlung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung auch durchzusetzen.

Ein Darlehen ist ja zunächst einmal ein geliehener Betrag, der mal zurückgezahlt werden soll. Dazu muss es doch eine Vereinbarung geben.

Kann ein Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlen, dann wird (nach entsprechendem gerichtlichen Procedere) sein Eigentum gepfändet. Da ist es gut, dass er ein Haus hat. 

Ja, wenn es sich überhaupt um ein Darlehen gehandelt hat, was zu beweisen wäre...

Es besteht ein Vertrag in dem steht, dass das Darlehen mit lebenslangem Wohnrecht abgegolten wird. Von einer Rückzahlung ist nicht die Rede. Sobald der Darlehensbetrag samt Zinsen abgewohnt ist, wird die ortsübliche Miete fällig, das Wohnrecht bleibt bestehen.

@DellaMano

Tja, das ist aber eine denkbar ungünstige Vertragsklausel. Jetzt braucht der Hausbesitzer nur eine gewisse Zeit lang ein Zimmer für deinen Vater bereit zu halten und hat damit das Darlehen abgegolten.

Da wäre vielleicht was möglich, wenn der Hausbesitzer schuldhaft das Wohnen deines Vaters in dem Haus unmöglich oder unzumutbar gemacht hätte. Dazu wäre es interessant zu wissen, warum dein Vater ausgezogen ist.

@Nebuk

Mein Vater hat die Lebensgefährtin des Hausbesitzers sexuell belästigt. Der Hausbesitzer hat ihn deswegen gemahnt. Mein Vater hat deshalb die Konsequenz gezogen und ist ausgezogen.

@DellaMano

Anzufügen wäre, dass mein Vater Anhänger der Freikörperkultur ist und das auch im Haus seines Schuldners ausgiebig gefrönt hat. Da ihm das untersagt wurde und bei einem Wiedereinzug nicht geduldet würde, will er nicht mehr dort hin.

@DellaMano

Das ist schlecht. Wenn der Hausbesitzer ihm einen Wiedereinzug zu seinen Bedingungen ermöglichen will, sollte dein Vater das annehmen.

@DellaMano

Die Lebensgefährtin sexuell belästigt und will weiterhin nackt im Haus rumlaufen. Ich denke, der Fall ist ziemlich klar, oder?

Er hatte ein Wohnrecht und kein Nutzungsrecht. Durch den freiwilligen Auszug hat er dieses aufgegeben.