Wohnort vor Gericht?

2 Antworten

Richter haben Schweigepflicht dürfen das nicht mitteilen.

Mir wurde aber gesagt von vielen die vor Gericht waren das der Richter zur Kontrolle Name Straße Wohnort des Zeugen laut vor allen sagt 

https://dejure.org/gesetze/StPO/68.html

§ 68 StPO Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz

(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen,
Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird
. Ein
Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann
statt des Wohnortes den Dienstort angeben.

(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes
seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige
Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis
besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. In der
Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.

(3) Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die
Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des
Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person
gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht
oder nur über eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der
Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die
Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind.

(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der
Absätze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen
Befugnisse hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der
Benennung einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. Die
Unterlagen, die die Feststellung des Wohnortes oder der Identität des
Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den
Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung
entfällt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der
Zeugenvernehmung. Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht
anzugeben, ist bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten
sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden,
es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der Absätze 2 und 3
ausgeschlossen erscheint.

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sprich am Besten vorher mit der Staatsanwaltschaft