Wohngeld während der Zweitausbildung?
Guten Abend, Ich fange im September eine Ausbildung an, habe aber davor schon studiert, es handelt sich also nicht mehr um die Erstausbildung, ist auch fachfremd. a) Dementsprechend habe ich keinen Anspruch mehr auf Bafög/BAB, richtig? b)Und ich habe die Texte im Internet so verstanden, dass ich in diesem Fall Wohngeld beantragen kann, richtig?
Meine Ausbildungsvergütung beträgt 120€/Monat (ja ich weiß, das ist ein Witz...). Ich werde im September 25, sodass auch das Kindergeld dann nicht mehr gezahlt wird.
c) Wieviel darf ich nebenbei noch verdienen, wenn ich den (von mir angenommenen) Wohngeldanspruch nicht verlieren möchte? d) Wird bei der Berechnung ob ich Wohngeldanspruch habe dann trotz meines Alters noch das Einkommen meiner Eltern mit herangezogen? Wie sieht es mit Gespartem von mir/ihnen aus?
Viele Fragen...das das auch alles immer so kompliziert ist! Ich hoffe hier gibt es einen Experten, der mir helfen kann.
Vielen Dank im Voraus :)
2 Antworten
Wenn ich mich nicht irre,dann muss deine abgeschlossene Berufsausbildung dich befähigen,in diesem Gebiet dann auch zu arbeiten,kann mich aber auch irren !
Auf jeden Fall solltest du trotzdem einen Antrag stellen,wenn du eine betriebliche Ausbildung machst,dann halt BAB - bei der Agentur für Arbeit und wenn es nicht als abgeschlossene Erstausbildung gilt,dann werden deine Eltern ihre Einkommensverhältnisse offen legen müssen und du natürlich auch.
Solltest du dann keinen Anspruch haben,weil es als Erstausbildung gilt,dann bekommst du einen Ablehnungsbescheid,weil du dem Grunde nach dann keinen Anspruch hast,denn würdest du dann beim Antrag auf Wohngeld vorlegen müssen.
Aber selbst wenn das so sein sollte,dass du dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAB - oder - Bafög - hast,wirst du mit diesem geringen Einkommen ( Vergütung ) keinen Anspruch auf Wohngeld haben.
Erstens müsstest du schon Mieter einer selber bewohnten Wohnung sein und zweitens bräuchtest du ein Mindesteinkommen und das erreichst du nicht.
Als Faustformel kannst du annehmen,dass du ca. 80 % deines Bedarfes benötigst,welcher dir nach dem SGB - ll zustehen würde.
Das würden dann derzeit min.der Regelsatz von 399 € + deine KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) sein und davon bräuchtest du dann min.diese 80 %.
Vermögen könnte der Antragsteller 60 000 € haben und jedes Mitglied das zum Haushalt gehört noch einmal 30 000 €.
Danke dir für deinen Stern !
Es handelt sich nicht um eine Zweitausbildung im Sinne des Gesetzes. Dein Studium wäre nämlich förderfähig nach BAföG gewesen, während deine Ausbildung es nach SGB III ist. Das heißt, du hast dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Personen gehören, die dem Grunde nach Anspruch auf BAB haben, ist das Wohngeldgesetz nicht anzuwenden (§ 20 Abs. 2 WoGG).
Zusammengefasst, du hast keinen Anspruch auf Wohngeld.