Wohngeld bei Alg 1?
Hallo Welt!
Ich bin seit 10. Januar arbeitslos und werde im März eine Umschulung machen. Freude! Medizisch Psychologischer Test war super und die Ergebnisse auch. Bildungsgutschein ist vorhanden. Aber da das Alg 1 wegen 2 Jahren Zeitarbeit nicht so üppig ausfällt plane ich zu Alg 1 Wohngeld zu beantragen. Jetzt meinte die Frau von der zuständigen Behörde: "Ich solle doch erst nochmal zur Arge gehen und da ergänzendes Hartz 4 beantragen! Wenn ich da nix bekomme kann ich zu ihr gehen..." Naja jetzt sind meine Fragen.
Kann die mich einfach so abwimmeln? Habe ich bei Alg 1 Anspruch auf Wohngeld? Ist vielleicht ergänzendes Hartz 4 besser als Wohngeld? (Eher nicht laut Bauchgefühl)
Schönes Wochenende euch! Brrr kalt!!! :-D
1 Antwort
Gewöhne dir an Anträge imemr schriftlich udn nachweislich zu stellen, denn was heute gesgat wurde ist m,orgen nix mehr wert, Auf schriftliche Anträge bekommst du einen Bescheid gegen den du ggf wiedersprechen kannst.
Die Frage ist erst einmal wie hoch ist deine Miete und wieviel Alg1 bekommst du, dazu noch Kindergeld oder Unterhalt? Denn für Wohngeld muss man ein gewisses Einkommen haben ( Miete + Regelsatz).
Wohnegeld ist sogar vorrangig vor Alg2 zu beantragen!
"
Wohngeld ist vorrangig zu beantragenSollte eine
Transferleistung nicht beantragt oder der Antrag zurückgezogen worden
sein, so besteht durchaus der Anspruch auf das Wohngeld und der Antrag
kann gestellt werden. Der Antragsteller hat hier ein Wahlrecht, ob er
die Transferleistungen beantragt oder das Wohngeld. Dieses Wahlrecht
gilt jedoch nicht, wenn das eigene Einkommen und Wohngeld hierfür
ausreichen, eine Bedürftigkeiot abzuwenden, die ansonsten durch eine
andere Transferleistung abgedeckt werden müsste.
Dagegen
besteht für Bezieher von Arbeitslosengeld I nach wie vor die
Möglichkeit, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen, da die Kosten für
Unterkunft nicht inklusive gezahlt werden. Sollte also das
Arbeitslosengeld zu gering ausfallen, lohnt es sich, einen
Wohngeldantrag zu stellen." (quelle: http://www.wohngeld.org/anspruch.html)
"
Wohngeld MindesteinkommenDa das Wohngeld nur ein Zuschuss
zu den Wohnkosten ist, muss ein gewisses Mindesteinkommen nachgewiesen
werden, um Wohngeld zu erhalten. Damit will der Gesetzgeber vermeiden,
dass das Wohngeld zu anderen als den Wohnzwecken verwendet wird. Die
Regelung über das Mindesteinkommen ergibt sich aus den VwV 15.01 ff
(Verwaltungsvorschriften) zum § 15 WoGG.
Regelsatz zzgl. ggfls. Mehrbedarf (§ 21 SGB II) + Warmmiete (inkl. Heizkosten)
Der Regelsatz beläuft sich nach § 20 SGB II ab 01.01.2016 auf 404 € (bei
Alleinstehenden). Der Mehrbedarf nach § 21 SGB II kommt beispielsweise
bei Schwangerschaften, Krankheit oder auch Alleinerziehenden zum Tragen.
Hinzukommen können noch monatliche Belastungen wie
Versicherungsbeiträge etc.
Beim Wohngeldantrag reicht es aus, wenn der Antragsteller als Mindesteinkommen 80%der oben genannten Beträge erreicht.
Zur
Erreichung des Mindesteinkommens können alle finanziellen Mittel
herangezogen werden, die der Antragsteller monatlich zur Verfügung hat,
unabhängig davon, ob es als Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes
gewertet wird."
(quelle: http://www.wohngeld.org/einkommen.html)
Du bist gerade etwa an den 80% also stell den Antrag, essollte dir zu stehen.
Kindergeld und Unterhalt bekomme ich nicht.
Ist in deinem Fall jetztauch unwichtig hätte von bedeutung sein können,wenn 50€ für Wohngeld fehlen oder so
455 € warm und Alg 1 sind 700 €