Wohnen im Außenbereich nach § 35 BauGB

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Eine Antrag auf gewerbliche Nutzung als Bootsverleih und einen Antrag auf die Einrichtung einer "Werkswohnung" zum Schutz des Bootsverleihes stellen. Vielleicht haben Sie Glück, wenn alles übrigen baurechtlichen Gegebenheiten für die gewerblicher wie auch wohnwirtschaftlicher Nutzung aus amtlicher Sicht gegeben sind. Da kommt einiges an Papierkram genehmigungsrechtlicher Art auf Sie zu - das ist verläßlich!

Erst einmal klären, ob und für welche Nutzung die "Baracke" früher genehmigt wurde.

Wenn ja, ist einmal eine Umnutzung von einer im Außenbereich privilegierten zu einer "nichtprivilegierte" Nutzung zulässig (§ 35 BauGB).

Wohnnutzung geht aber auch dann nur, wenn Erschließung (Abwasser, Frischwasser, Zufahrt) gesichert ist.

Wenn das Gebäude nicht genehmigt wurde, wenn es also keinen baurechtlichen Bestandsschutz hat, geht auch eine Umnutzung nicht. Dann kann zwar theoretisch für alles ein neuer Antrag gestellt werden; wegen Naturschutz- und Wasserschutzrecht dürfte aber eine Genehmigung heute aussichtlos sein.

Beste Antwort!

Wenn baurechtlichen Gegebenheiten für die gewerblicher wie auch wohnwirtschaftlicher Nutzung aus amtlicher Sicht gegeben sind. Was könnten den dass, aus Amtlicher sich sein.

Strom, Wasser, Abwasser alles da. Das Gebäude ist umzäunt, hat Bestandsschutz, ein Zufahrt ist da...??!

.....??

Die Erschließung ist nur eine der Voraussetzungen für eine Genehmigung. Nach § 35 Abs. 2 BauGB darf kein öffentlicher Belang beeinträchtigt werden oder entgegenstehen. Die wichtigsten sind: Wasserschutzrecht - Planung der Gemeinde - Naturschutzrecht - Landschaftsschutzrecht - Regionalplanung etc. "Wohnungswirtschaft" hat heute keine Bedeutung mehr!

Antrag auf Nutzungsänderung in dreifacher Ausfertigung über die Gemeinde / Stadt einreichen. Wenn es ein Schwarzbau war, dann kommt es nicht so gut an. :-)