Wohn-Riester gefördertes Kapital zur Auszahlung von Geschwistern bei Haus-Schenkung?!

2 Antworten

Es gibt da noch etwas was sie bedenken sollten. Wenn es, sollte ich es richtig verstanden haben, sich um eine Schenkung handelt. Sollten sie bedenken das diese noch bis zu 10 Jahre nach stattfinden Rückgängig gemacht werden kann, auch von den erben. Mann könnte sagen, es gehört ihnen dann zwar auf dem Papier, aber wer weiß wie lange.

Eine Auszahlung ihres Bruders sollte auch erst nach dem Tod der Eltern erfolgen, bzw. nach Ablauf der 10 Jahre stattfinden. Denn im schlimmsten fall haben sie ihn dann Ausbezahlt und verlieren wegen Anfechtung der Schenkung das Haus. Sicher hätten sie dann wohl auch das recht das gezahlte Geld wieder zu bekommen, doch das ist oft leichter gesagt als getan.

Das was sie wissen wollen ist wohl eher eine Interpretation frage und würde ich direkt an einen Bausparvertrags Anbieter Richten.

Zudem würde ich mit ihrem Bruder eine unabhängige Vereinbarung treffen die auch vom willen der Eltern abweichen kann. Der Wille der Eltern muss nicht mit den Wünschen des Bruders übereinstimmen.

Bei der Auszahlung später sollte der wert angenommen werden welchen das Haus zum Übergabe Zeitpunkt hatte und nicht der nachdem sie dessen wert durch Baumaßnahmen erhöht haben.

Habe an anderer Stelle den folgenden Hinweis zugespielt bekommen. Meine Frage scheint daher mit Ja zu beantworten zu sein:

Kann man im Falle des Erbausgleichs und der Ausbezahlung von Geschwistern Riester nutzen?

Übernimmt ein Erbe eine Immobilie bzw. einen Immobilienanteil von Miterben, stellen Ausgleichszahlungen Anschaffungskosten für den Übernehmer dar, die über Wohn-Riester gefördert werden können. Entscheidend für die Wohn-Riester-Förderung sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die der Kunde geleistet haben muss. Erfolgt die Abfindungszahlung im Zuge einer Erbteilung, dann stellen diese Zahlungen Anschaffungskosten dar. Bei Erbengemeinschaften gilt: „Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein Nachlass real geteilt und erhält ein Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, und zahlt er für diesen zusätzlichen Anteil an seine Miterben eine Abfindung, liegt insoweit ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang vor. In Höhe der Abfindungszahlung entstehen Anschaffungskosten, die über Wohn-Riester gefördert werden können“.

Quelle http://www.mein-bauspar-vergleich.de/informieren-bausparen/faq-wohnriester/