Woher weiss die GEZ das ich wieder arbeite?

9 Antworten

Da es verfassungswidrig ist muss man es nicht bezahlen. Schreiben aufsetzen (kann ich Dir gerne zukommen lassen) mit der Begründung und das hat sich erledigt. Leider trauen sich das zu wenige, weil sie dem Irrglauben folgen, der in der Presse verbreitet wird (komischerweise immer von ARD und ZDF,...) http://www.mmnews.de/index.php/wirtschaft/14552-gez-verfassungswidrig

Und bereits gezahlte Beträge kann man sogar zurück fordern. Darauf habe ich aber netterweise verzichtet, denn das waren nur 4 Monate.

Hast du es vlt schon ausprobiert ??

@rootboy

Auf das Zurückfordern habe ich freundlicherweise verzichtet.

§ 4 RBStV.

Die Befreiung gilt nur beim Bezug von Leistungen nach SGB II und auch nur für den Zeitraum in dem sie bezogen werden.

Nach eigener Aussage beziehst du keine Leistungen mehr, also hast du auch keinen Anspruch mehr auf Befreiung.

Und nochwas: Die GEZ gibt es nicht mehr. Wer GEZ schreibt meint einen Alt-Fall von vor dem 01.01.2013. Diese unterlagen bzw. unterliegen anderen Rechtsgrundlagen.

Die wissen das nicht die wissen nur das die Befreiung abgelaufen ist.

Meine Befreiung läuft erst ende Februar aus aber zahlen soll ich August - November

@rootboy

Wenn die Befreiung noch läuft dann bist du befreit für die. Hast du vergessen dich zu befreien.

Die können ja bei verschiedenen ämtern nachfragen :P

Erneute Befreiung/Ermäßigung

Da seit 2013 die Antragstellung auf den im Bewilligungsbescheid genannten Leistungsbeginn zurück wirkt, ist es nicht (mehr) notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen. Allerdings muss rechtzeitig, d.h. innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum des Bewilligungsbescheides für den Zugang des neuen Antrags (samt der notwendigen Unterlagen) Sorge getragen werden

http://www.winterhilfe.rockdiele.de/Ablage/Rundfunkgebhren-2013.pdf


wenn Du keinen neuen Antrag stellst, entfällt die Befreiung ...


außerdem:

Der Berechtigte hat den Wegfall der Sozialleistung, welcher der Befreiung zugrunde liegt bzw. den Verlust der Schwerbehinderung pp. unverzüglich (!!!) dem BEITRAGSSERVICE AZD anzuzeigen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 RBStV