Wo liegt der Unterschied zw Rechtfertigenden Notstand StGB § 34 und Devensiv Notstand BGB § 228?

1 Antwort

Rechtfertigender Notstand StGB § 34 bezieht sich auf das Strafgesetzbuch. Eine Tat, die normalerweise nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt wäre (z.B. Sachbeschädigung oder Körperverletzung), ist, wenn die Voraussetzungen des StGB § 34 gegeben sind nicht strafbar.

Die Tat kann zum Schutz von Leib und Leben, Eigentum, Freiheit, die Ehre und anderen wichtigen Rechtgütern straffrei begangen werden, wenn die Vorraussetzungen des Rechtfertigenden Notstandes §34 zutreffen (Wichtig: Verhältnismässigkeit beachten). Sie kann nicht nur gegen Sachen, sondern auch gegen andere Rechtsgüter (z.B. körperliche Unversehrheit) ausgeführt werden.

Dagegen bezieht sich der Defensivnotstand §228 BGB auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Hier geht es darum, ob eine Handlung gegen eine Sache eine unerlaubte Handlung darstellt (Verbotene Eigenmacht). Aus verbotener Eigenmacht kann sich ein Schadensersatzanspruch ergeben, falls ein Schaden entstanden ist.

Wenn der Defensivnotstand §228 BGB vorliegt, ist eine Handlung, die normalerweise eine verbotene Eigenmacht darstellt, keine verbotene Eigenmacht. Der Defensivnotstand kann nur für Handlungen gegen Sachen (nicht gegen andere Rechtsgüter wie z.B. körperliche Unversehrtheit) angewendet werden, von denen eine unmittelbare Gefahr ausgeht.

Ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers der Sache gegen den Abwender des Notstands entsteht nur, wenn die Gefahr vom Abwender des Notstands selbst verursacht wurde.

Sorry, mit meinen dicken Fingern hab ich den falschen Pfeil gedrückt. Ich nehme den Minuspfeil zurück und behaupte das Gegenteil. 

@furbo

Kein Problem :)