Wo Abfindung gemäß der Fünftelregelung in Einkommenssteuererklärung eintragen?
Guten Tag Community,
ich habe eine Frage zur Fünftelregelung und der Eintragung in die Einkommenssteuererklärung.
Sachverhalt:
Meine jetztige Frau war 2014 ledig und erhielt nach Kündigung des AG´s eine Abfindung. Diese fand sich auch unter Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung wieder und wurde entsprechend in die Wiso Software eingepflegt. Nun stellen wir uns zwei Fragen. Zum einen hat sie mittlerweile einen neuen AG und auf der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2015 ist klarerweise keine Eintragung unter Zeile 10. Da wir 2015 zum ersten Mal die Abfindung eingetragen haben, können wir dies die nächsten vier Jahre ebenfalls so machen, allerdings stellt sich mir die Frage, wo quasi das 2. Fünftel einzutragen ist? Ich denke nicht, dass das Finanzamt einen Marker auf der Akte hat wo drauf steht, dass die Abfindung noch vier Jahre lang berücksichtigt werden muss... Daher die Frage wie hier zu verfahren ist?
Zum zweiten eine grundsätzliche Frage. Gibt es grundsätzlich einen Wert oder Umstände, die dazu führen, aufgrund einer Abfindung eine Einzelveranlagung anzustreben. Zusatz: Die Heirat war 2015 und es geht jetzt um die erste "gemeinsame" Steuererklärung.
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe und einen guten Start in die Woche!
3 Antworten
Die Abfindung wird nur einmal in der gesamten Summe in die Steuererklärung eingetragen. Ob die Fünftelregelung angewendet werden kann oder nicht, entscheidet dann das Finanzamt, nicht der Steuerpflichtige.
Denn die Anwendung der Fünftelregelung hängt davon ab, ob wenigstens eine der beiden Bedingungen für die Zusammenballung der Einkünfte gegeben ist - siehe auch http://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-zusammenballung-von-einkunften.html
Übringens kannst Du mit dem Abfindungsrechner von abfindunginfo.de auch genau nachvollziehen, wie wie bei Deiner Abfindung gerechnet wird
Die Fünftelregelung wird wie folgt berechnet:
Zunächst wird die Einkommensteuer ohne Abfindung ermittelt.
Im zweiten Schritt wird dem zu versteuernden Einkommen 1/5 der Abfindung zugerechnet, und die Einkommensteuer wird noch einmal berechnet.
Im dritten Schritt wird der Einkommensteuer ohne Abfindung der Mehrbetrag aus dem 2. Schritt zugerechnet, aber mit 5 mal genommen.
Durch diese Berechnung wird die Progression der Einkommensteuer durch die Abfindung gemildert.
Die Fünftelregelung bedeutet doch nicht, dass die Abfindung 5 Jahre lang berücksichtigt werden muss. Ihr habt das Ganze nicht verstanden. Gebt einfach die Daten lt. Lohnsteuerbescheinigungen ein und gut ist.
Ob Einzel- oder Zusammenveranlagung günstiger ist, könnt ihr bei Elster doch vergleichend rechnen lassen, sobald ihr für beide Ehegatten alle Daten richtig eingegeben habt.
Ja, genau.
@MenschMitPlan Du scheinst dich in der Geschichte einwandfrei auszukennen, eine Nachfrage hätte ich noch auch wenn es sich evtl wiederholt. Eine Fünftelregelung heißt nicht dass die Summe 5 Jahre lang zu gleichen Teilen besteuert wird bzw angegeben werden muss? Im Folgejahr der Abfindung übernimmt man die Daten der Zeile 10 etc und muss ansonsten nichts weiter tun?
Zur Berechnung siehe Erläuterung von Helmuthk. Damit dürften die Fragen beantwortet sein.
Sorry aber ich scheine gerade echt auf dem Schlauch zu stehen...
Das heißt im Klartext man gibt die Daten der Zeile 10 einmalig ein und der Rest läuft von selbst? Bitte kläre mich auf wenn ich falsch liege, kenne mich diesbezüglich eher weniger aus. Danke dir schon mal!